Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2005

LArbG Mainz: fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, arbeitsgericht, tarifvertrag, zustellung, sozialarbeiter, diplom, quelle, berufungsfrist, rechtsmittelfrist, abrede

LAG
Mainz
12.10.2005
10 Sa 467/05
Nachwirkung eines Tarifvertrages
Aktenzeichen:
10 Sa 467/05
11 Ca 2477/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 12.10.2005
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 16.03.2005, AZ: 11 Ca 2477/04, wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers über den 31.10.2004
hinaus 38,5 Stunden beträgt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anzahl der vom Kläger wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden.
Der Kläger ist seit dem 01.09.2002 bei der Beklagten als Diplom - Sozialarbeiter beschäftigt. Aufgrund
beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT
Anwendung.
Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst befristet bis zum 31.08.2004. Der schriftliche Arbeitsvertrag
vom 09.08.2002 (Bl. 5 und 6 d. A.) enthält u. a. folgende Bestimmung:
§ 2
Es gilt der Tarifvertrag (in der jeweils gültigen Fassung), an den der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Beihilfe
wird nicht gezahlt.
Unter dem 27.02.2004 trafen die Parteien folgende schriftliche Vereinbarung:
§ 1
Sie werden ab dem 01. September 2004 als vollbeschäftigter Diplom - Sozialarbeiter in der Klinik N. - G.
für Forensische Psychiatrie an der R. - M. - Fachklinik A-Stadt unbefristet weiterbeschäftigt.
Darüber hinaus behält der Arbeitsvertrag vom 09.08.2002 mit allen anschließenden Änderungen
weiterhin seine Gültigkeit.
Am 26.03.2004 kündigte die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) gegenüber den Tarifpartnern die
Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2004. Eine tarifliche (Nachfolge-) Vereinbarung ist
diesbezüglich bislang noch nicht zustande gekommen. Die TdL hat daraufhin für ihre Mitglieder
Richtlinien erlassen, wonach die gekündigten Arbeitszeitvorschriften für Arbeitsverhältnisse, die ab dem
01.05.2004 geschlossen werden, längstens bis zum 31.10.2004 weiter gelten sollten. Nach dem
31.10.2004 sollten sodann, falls bis dahin keine Einigung der Tarifpartner erzielt werden könne, die für
vergleichbare Beamte maßgebenden Arbeitszeitvorschriften Anwendung finden.
Mit Rundschreiben vom 18.10.2004 an alle Beschäftigten und einem Schreiben vom 21.10.2004 an den
Kläger teilte die Beklagte diesem unter Bezugnahme auf die Richtlinien der TdL mit, dass für ihn ab dem
01.11.2004 eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gelte.
Mit seiner am 09.11.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass
sich seine wöchentliche Arbeitszeit weiterhin auf 38,5 Stunden belaufe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass seine Arbeitszeit ab 01.11.2004 weiterhin 38,5 Wochenstunden beträgt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen
Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 50 bis 52 d. A.) verwiesen.
Das dem Kläger am 18.04.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts war mit einer Rechtsmittelbelehrung
(Seite 8 des Urteils = Bl. 53 d. A.) versehen, nach deren Inhalt für die Beklagte das Rechtsmittel der
Berufung, für den Kläger hingegen kein Rechtsmittel gegeben sei. Auf Antrag des Klägers vom
27.04.2005 berichtigte das Arbeitsgericht die Rechtsmittelbelehrung mit Beschluss vom 09.05.2005
dahingehend, dass gegen das Urteil vom Kläger Berufung eingelegt werden könne und für die Beklagte
kein Rechtsmittel gegeben sei. Die berichtigte Urteilsausfertigung ist dem Kläger am 20.05.2005 formlos
zugestellt worden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren unverändert weiter
fort und macht im Wesentlichen geltend, die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach die am 27.02.2004
getroffene Vereinbarung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.09.2004 gelte und daher
im Ergebnis so zu behandeln sei, als sei sie erst im Nachwirkungszeitraum der Arbeitszeitvorschriften des
BAT zustande gekommen, sei rechtsfehlerhaft. Die Vorschriften des § 15 BAT fänden vielmehr kraft
Nachwirkung unverändert auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, da eine hiervon abweichende
Vereinbarung nicht getroffen worden sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
16.03.2005, AZ: 11 Ca 2477/04, wird festgestellt, dass die Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.11.2004
weiterhin 38,5 Wochenstunden beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, die
am 27.02.2004 getroffene Vereinbarung über die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe
lediglich den Charakter eines "Vorvertrages" und habe dem Kläger lediglich einen Anspruch eingeräumt
auf Abschluss eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrages im Anschluss an die Beendigung des
vorherigen befristeten Arbeitsverhältnisses. Ein neues, unbefristetes Vertragsverhältnis sei daher erst
nach Ablauf des befristeten Vertrages vom 09.08.2002 und somit erst im Nachwirkungszeitraum der
tariflichen Arbeitszeitvorschriften begründet worden. Der Kläger könne nicht anders behandelt werden als
ein Arbeitnehmer, der während der Nachwirkung eingestellt worden sei. Mit all diesen, neu eingestellten
Arbeitnehmern sei eine Arbeitszeitvereinbarung auf Grundlage der Richtlinien der TdL vereinbart worden.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 48 und 49 d. A.), auf
die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 13.07.2005 (Bl. 70 bis 78 d. A.), auf den weiteren
Schriftsatz des Klägers vom 26.08.2005 (Bl. 115 d. A.), auf die Berufungsbeantwortungsschrift der
Beklagten vom 17.08.2005 (Bl. 109 bis 114 d. A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom
16.09.2005 (Bl. 117 und 118 d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.
Zwar hat der Kläger gegen das ihm am 20.05.2005 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts erst am
09.06.2005 Berufung eingelegt und damit - ausgehend vom vorgenannten Zustelldatum - die einmonatige
Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG für die Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Dies führt jedoch nicht dazu,
dass die Berufung unzulässig ist, denn mit der am 18.04.2005 bewirkten Zustellung ist mangels einer
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung die einmonatige Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht in
Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG). Vielmehr begann die Rechtsmittelfrist für den Kläger erst
in dem Zeitpunkt, in dem seinem Prozessbevollmächtigten die mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung
versehene Ausfertigung des Urteils vom 16.03.2005 zuging, somit am 20.05.2005. Zwar ist die mit dem
Berichtigungsbeschluss verbundene Urteilsausfertigung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
entgegen §§ 317 Abs. 1, 329 Abs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden. Dieser Mangel ist jedoch
vorliegend nach § 189 ZPO geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück bei Fehlen einer
formgerechten Zustellung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem
Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Hiervon
ausgehend ist die vom Kläger am 09.06.2005 eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil,
welches seinem Prozessbevollmächtigten mit zutreffender und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung
erst am 20.05.2005 zugegangen ist, rechtzeitig.
Der Kläger hat das Rechtsmittel auch binnen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 66
Abs. 1 ArbGG am 14.07.2005 fristgerecht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war nämlich
jedenfalls solange, wie die Frist für die Einlegung der Berufung infolge der unrichtig erteilten
Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt war, gehemmt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung
des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG. Der unrichtig belehrten Partei darf im Hinblick auf ihre
Rechtsmittelmöglichkeiten durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Eine
andere Betrachtung würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist
u. U. bereits abgelaufen wäre, bevor das Rechtsmittel überhaupt einzulegen war (BAG, Beschluss vom
13.04.2005, 5 AZB 76/04).
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die zulässige Rechtsstellungsklage ist begründet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers
beläuft sich auch über den 31.10.2004 hinaus auf 38,5 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die
Vorschriften des BAT Anwendung. Nach § 15 Abs. 1 BAT beträgt die regelmäßige Arbeitszeit
ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden.
Zwar hat die TdL die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2004 gekündigt. Die betreffenden Normen
wirken jedoch gemäß § 4 Abs. 5 TVG zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits weiter, da sie
nicht durch eine andere Abmachung ersetzt wurden.
Die Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG betrifft alle Tarifvertragsnormen, die unmittelbar und zwingend auf
das Arbeitsverhältnis eingewirkt haben. Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten die Tarifnormen zwar
unmittelbar, aber nicht mehr zwingend weiter. Sie können daher im Nachwirkungszeitraum durch eine
andere Abmachung ersetzt werden. Andere Abmachungen nach § 4 Abs. 5 TVG können sowohl
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen als auch Individualabreden sein. Die nachwirkenden
Tarifvertragsnormen gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die im Nachwirkungszeitraum bestehen. Ein
Arbeitsverhältnis, das erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird, unterfällt jedoch nicht dem
nachwirkenden Tarifvertrag.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde in einem Zeitpunkt begründet, in welchem die
Arbeitszeitvorschriften des BAT nach § 4 Abs. 1 TVG noch unmittelbar und zwingend zwischen den
Tarifgebundenen galten. Dies gilt auch hinsichtlich des mit Vertrag vom 27.02.2004 vereinbarten
unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde nämlich dieses nicht erst
zum 01.09.2004 und somit im Nachwirkungszeitraum begründet. Entscheidend ist diesbezüglich der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für die Auffassung der Beklagten, die Vereinbarung vom 27.02.2004
beinhalte lediglich einen "Vorvertrag", der dem Kläger nur den Anspruch auf Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem 01.09.2004 einräume, gibt es keine rechtliche
Grundlage.
Eine andere Vereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG über die Arbeitszeit des Klägers haben die
Parteien nicht getroffen. Eine diesbezügliche Abrede ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der
Beklagten und des Arbeitsgerichts enthält der Arbeitsvertrag der Parteien für die Zeit nach Ablauf des
Tarifvertrages auch keine Lücke, die von den Arbeitsgerichten im Wege einer ergänzenden Auslegung
auszufüllen wäre. Die in § 2 des Arbeitsvertrages vom 09.08.2002 enthaltene Regelung, wonach
derjenige Tarifvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll,
an den der Arbeitgeber tarifgebunden ist, stellt lediglich eine sog. Gleichstellungsabrede dar, der jedoch
im Hinblick auf die ohnehin bestehende beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien keine besondere
rechtliche Bedeutung mehr zukommt. Keinesfalls war die Beklagte nach Ablauf der unmittelbaren und
zwingenden Wirkung der Vorschriften des § 15 BAT zu einer einseitigen Bestimmung bzw. Festlegung der
Anzahl der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsstunden berechtigt.
III.
Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.