Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, fahrzeug, auflage, zivilprozessordnung, diebstahl, bad, beschwerdekammer, reserve, kontrolle, quelle

LAG
Mainz
12.01.2005
8 Ta 266/04
Verzögerte Entscheidung Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
8 Ta 266/04
5 Ca 1619/04
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Verkündet am: 12.01.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 08.11.2004 - 5 Ca 1619/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht traf im Rahmen des vom Kläger am 08.09.2004 eingeleiteten
Kündigungsschutzverfahrens, für das der Kläger mit am 15.09.2004 eingegangenem Antrag die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt hatte,
nach Vernehmung des Zeugen M auf Seite 6 des am 04.11.2004 verkündeten Urteils, folgende
Feststellung:
"Auf Grund der Aussage des Zeugen M , an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, steht zur
Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an diesem Tag das Fahrzeug seiner Ehefrau mit
Dieselkraftstoff des Beklagten betankt hat und damit einen Diebstahl begangen hat."
In Folge dieser Entscheidung lehnte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 08.11.2004 den gestellten
Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers ab.
In der am 18.11.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde vertritt der Kläger u. a. die Auffassung, dass
die Durchführung einer Beweisaufnahme die Schlüssigkeit seines Vortrages zeige und hinreichende
Erfolgsaussichten gegeben gewesen wären. Vor der Beweiserhebung hätte rückwirkend
Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht
zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige und statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu versagen war.
Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, dass es grundsätzlich nicht zu seinen Lasten des
Klägers gehen kann, wenn es aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen zu einer Verzögerung über
die Entscheidung zum Prozesskosten- und Beiordnungsgesuch kommt. Insoweit kommt es maßgeblich
auf den Zeitpunkt an, zu dem das Gericht Prozesskostenhilfe bei ordnungsgemäßem und unverzüglichem
Geschäftsgang bewilligen muss und musste. Dieser sogenannte Zeitpunkt der Bewilligungsreife wird als
unentbehrlich angesehen, um den Antragsteller vor Nachteilen zu schützen, die eine für ihn
unverschuldete Verzögerung des Verfahrens bringen würde. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der
Bewilligungsreife entspringt dem Regelungszusammenhang der Prozesskostenhilfenormen und auch der
gerichtlichen Fürsorgepflicht im gesamten Bewilligungsverfahren (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage, § 119 Rz 25, 20). Wenn
inzwischen jedoch feststeht, dass einer der Fälle des § 124 ZPO vorliegt, wonach das Gericht die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe u. a. aufheben kann, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des
Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen
vorgetäuscht hat (§ 124 Nr. 1 ZPO), gelten die aufgezeigten Grundsätze zum Bewilligungszeitpunkt nicht
(vgl. u. a. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1999 - 15 Ta 553/99 -). Die Beschwerdekammer vertritt
die Auffassung, dass bei verzögerter Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen rechtzeitig gestellten
Prozesskostenhilfeantrag die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie einer Beiordnung in Betracht
kommt, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - vorliegen. Es wäre mit
den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, erst Prozesskostenhilfe zu bewilligen, um sie dann unu
actu wieder aufzuheben.
Nach dem Stand der Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
25.02.2003, - 4 W 75/02 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.1999, - 2 W 69/99 -; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 16.06.1996 - 3 WF 158/95 -) kommt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe in Betracht,
wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat.
Dem schließt sich die Beschwerdekammer auch für den Fall an, dass sich im Kündigungsschutzverfahren
nach durchgeführter Beweisaufnahme die Unwahrheit des nach § 138 Abs. 1 ZPO erklärungspflichtigen
Klägers ergibt. Insoweit hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil aus der Aussage des Zeugen M
die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger das Fahrzeug seiner Ehefrau mit Dieselkraftstoff des
Beklagten getankt hat und damit einen Diebstahl begangen hat. Nach § 138 Abs. 1 ZPO haben die
Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben,
sowie sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Beweisaufnahme vor dem
Arbeitsgericht hat auch ergeben, dass der Kläger mit seiner Behauptung, dass das Fahrzeug am Vortag
des angeblichen Vorfalls voll getankt und nur wenige Kilometer bewegt worden sei, unrichtig und unwahr
ist. Aus den Beurkundungen des Zeugen M (Bl. 39 - 40 d. A.) ergibt sich nämlich, dass der Tank des vom
Kläger benutzten Fahrzeugs vor dem unerlaubten Tankvorgang auf Reserve gestanden hat und bei einer
Kontrolle am Nachmittag desselben Tages die Tankuhr ergab, dass der Tank voll war. Die im Schriftsatz
vom 12.01.2005 von der Beschwerde noch vorgebrachten Gründe zum Beschäftigungsort des Klägers
ändern an den vorgenannten Feststellungen nichts. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Gericht die
Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des § 124 Nr. 1 ZPO hätte aufheben können, mit der
Konsequenz, dass die Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der Hilfebedürftige alle
ungedeckten Kosten als Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23.
Auflage, § 124 Rz 24).
Vor diesem Hintergrund ist die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts im konkreten Fall vom
Ergebnis her jedenfalls nicht zu beanstanden.
Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sah die erkennende Kammer keine Veranlassung.
S
Vorsitzender der 8. Kammer