Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2004

LArbG Mainz: begründung der kündigung, unwirksamkeit der kündigung, ordentliche kündigung, leasingvertrag, arbeitsgericht, geschäftsführer, verzeihung, unternehmen, prozess, gerichtsverfahren

LAG
Mainz
02.03.2004
5 Sa 1396/03
Aktenzeichen:
5 Sa 1396/03
2 Ca 490/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 02.03.2004
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 32.351,49 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003
(Bl. 7 d.A.) aufgelöst worden ist.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 45 ff d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 nicht beendet worden ist.
Gegen das ihr am 13.10.2003 zugestellte Urteil vom 25.08.2003 - 2 Ca 490/03 - hat die Beklagte am
07.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2004 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 13.01.2004 (Bl. 71 ff d.A.) verwiesen.
Die Beklagte hält dort das Urteil des Arbeitsgerichts insbesondere deswegen für rechtsfehlerhaft, weil das
Arbeitsgericht die arbeitsrechtliche Bedeutung der strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers
unzutreffend gewürdigt habe. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen
geltend, dass sie während der Tage nach dem Monatsersten bis zum tatsächlichen Zahlungseingang
jeweils das Insolvenzrisiko der Frau X. (bzw. W.) getragen habe. Dies sei eine nicht hinzunehmende
Vermögensgefährdung zu Lasten der Beklagten. Hierauf könne die Beklagte einen durchschlagenden
Vertrauensverlust stützen. Für diesen - das Fortbestehen des unbelasteten Arbeitsverhältnisses
zerstörenden - Tatbestand bedürfe es keines konkreten Vermögensschadens.
Die Beklagte hält auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Betriebsbedingtheit der
Kündigung für unzutreffend. Die Beklagte verweist auf ihre offenkundige schlechte finanzielle Lage. Sie
hält das Bestreiten des Klägers mit der Behauptung, der Geschäftsführer könne die Tätigkeit nicht alleine
ausführen, für unsubstantiiert. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht die Beklagte
geltend, dass neben den noch vorhandenen Kraftfahrern und Baustellenarbeitern kein weiterer
Arbeitskräftebedarf bestanden habe. Dem Vortrag sei (auch) klar zu entnehmen, dass es dem Kläger an
der notwendigen horizontalen und vertikalen Vergleichbarkeit mit den weiteren Arbeitnehmern der
Beklagten gefehlt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 19.02.2004 (Bl. 102 ff d.A.) gegen die Berufung der Beklagten verteidigt.
Hierauf (- siehe dazu im einzelnen Bl. 102 ff d.A. -) wird ebenso verwiesen wie auf die weiteren
Schriftsätze des Klägers vom 24.11.2003 (Bl. 67 d.A.) und vom 26.02.2004 (Bl. 111 d.A.). Der Kläger weist
in der Berufungsbeantwortung (dort Seite 2 f; - ähnlich bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom
05.05.2003 (dort Seite 5 = Bl. 27 d.A. -) darauf hin, dass die Beklagte den Sachverhalt, auf den sie bereits
die seinerzeitige Kündigung vom 27.12.2001 gestützt habe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom
08.05.2002 - 2 Ca 16/02 - nicht erneut zur Kündigungsbegründung heranziehen könne.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
1.
Die Beklagte hat die Kündigung im Kündigungsschreiben vom 21.01.2003 auf "betriebsbedingte Gründe"
gestützt. Ihr ist auch im Berufungsverfahren nicht die Darlegung gelungen, die Kündigung sei durch
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstünden,
bedingt. Die Beklagte ist der ihr im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG obliegenden Darlegungslast nicht
genügend nachgekommen.
a) Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Kündigung aus
innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn sich der Arbeitgeber zu einer
Unternehmerentscheidung, insbesondere einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren
innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer
Arbeitnehmer entfällt. Vom Gericht voll nachzuprüfen ist, ob eine solche unternehmerische Entscheidung
tatsächlich vorliegt und (inwieweit) durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne
Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die Unternehmerentscheidung selbst nicht auf ihre sachliche
Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig
oder willkürlich ist. Die arbeitgeberseitige Kündigungserklärung selbst ist im Sinne des KSchG keine
Unternehmerentscheidung, die von Gerichten im Kündigungsschutzprozess als bindend hinzunehmen
wäre.
b) Bei Anwendung der diesbezüglichen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den
vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmerentscheidung - unterstellt, die Beklagte
habe eine derartige Entscheidung getroffen, - nicht weit von dem Kündigungsentschluss selbst entfernt ist.
Eine derartige Unternehmerentscheidung wäre hier nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss.
Jedenfalls kommt sie diesem Entschluss sehr nahe. In einem derartigen Fall ist der
Arbeitgeber/Unternehmer gehalten, im Kündigungsschutzprozess die von ihm behauptete
Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des
Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich
unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten
nicht. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten - im Schriftsatz vom 13.01.2004 (dort S. 4 f = Bl. 79
f d.A.) - insbesondere die dortigen Hinweise auf ihre schlechte finanzielle Lage und auf die
"zurückgegangenen Geschäfte" bzw. auf das Vorhandensein "nur noch alter Aufträge" - sind zu allgemein
gehalten und gehen in zeitlicher und in inhaltlicher Hinsicht nicht genügend konkret auf die
Beschäftigungssituation des Klägers bzw. im Bereich der Betriebsleitung zum einen und die
Beschäftigungssituation (Arbeitsauslastung) des Geschäftsführers zum anderen ein. Das diesbezügliche
Bestreiten des Klägers ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - genügend substantiiert. Der Kläger hat
unwidersprochen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 05.05.2003 = Bl. 29 d.A.) darauf hingewiesen, dass der
Geschäftsführer (V.) deswegen zur gleichzeitigen Ausübung der Betriebsleitertätigkeit erkennbar nicht in
der Lage sei, weil er neben dem Unternehmen der Beklagten noch mehrere weitere Unternehmen führe, -
u.a. auch eines in den Vereinigten Staaten. Auch hat der Kläger auf seine Qualifikation als Fachkraft für
Arbeitssicherheit hingewiesen (= Schriftsatz vom 23.05.2003, S. 2 = Bl. 37 d.A.). Trotz dieser
substantiierten Einlassung des Klägers hat es die Beklagte an der hinreichenden Darlegung einer näher
konkretisierten Prognose der Entwicklung im Bereich der Betriebsleiter-Tätigkeiten fehlen lassen. Damit
lässt sich die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht feststellen.
2.
Es lässt sich (auch) nicht die Feststellung treffen, die Kündigung sei durch Gründe, die in dem Verhalten
des Klägers liegen würden, bedingt.
a) Die Beklagte ist mit dem Kündigungsgrund, auf den sie sich in diesem Zusammenhang berufen hat (-
durchschlagender Vertrauensverlust/nicht hinzunehmende Vermögensgefährdung zu Lasten der
Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag vom
06.05.1997) bereits prozessual ausgeschlossen. In tatsächlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass die Beklagte mit diesem Sachverhalt bereits die Kündigung vom 27.12.2001 begründet
hatte. Dass die Beklagte die Kündigung vom 27.12.2001, - die hilfsweise auch als ordentliche Kündigung
erklärt worden war -, bereits auf den genannten Kündigungsgrund gestützt hatte, hat der Kläger im
Schriftsatz vom 05.05.2003 (dort unter Ziffer II. 1. = Bl. 27 d.A.) dargelegt. Diese Darlegungen hat der
Kläger im Berufungsverfahren aufrechterhalten (= Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.02.2004 dort unter
Ziffer II. = Bl. 103 f d.A.). Diesen Darlegungen ist die Beklagte - mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO
ergebenden Folge - weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren entgegengetreten.
Aufgrund der seinerzeit vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage ist der maßgebliche
Kündigungssachverhalt (Kündigungsgrund "Leasingvertrag") gerichtlich bereits in dem Verfahren - 2 Ca
16/02 - (ArbG Ludwigshafen) auf seine kündigungsrechtliche Relevanz hin überprüft worden.
Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitige Kündigung vom 27.12.2001 schon aus formellen Gründen (-
wie z.B. wegen unterbliebener Betriebsratsanhörung oder wegen Verletzung von besonderen
Kündigungsschutzvorschriften) unwirksam war, bestehen nicht. Deswegen ist davon auszugehen, dass
sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts in dem Urteil vom 08.05.2002 - 2 Ca 16/02 - auf den (auch im
Verfahren - 5 Sa 1396/03 - wieder) verfahrensgegenständlichen Kündigungssachverhalt erstreckt hat. Der
Umstand, dass die Beklagte seinerzeit im Prozess keinen Sachvortrag zur Begründung der Kündigung
geleistet hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Jedenfalls im Kündigungsschreiben vom
27.12.2001 (= Bl. 9 d.A. - 2 Ca 16/02 -) hatte die Beklagte die damals ausgesprochene Kündigung u. a.
damit begründet, dass der Kläger durch den Abschluss eines Leasingsvertrages über einen VW Golf
Cabriolet ein Vermögensbetreuungsrecht missbraucht und hierdurch das Vermögen der Gesellschaft
geschädigt habe.
Die vom Arbeitsgericht im Verfahren - 2 Ca 16/02 - vorgenommene Überprüfung führte zu dem Ergebnis,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 27.12.2001 auch nicht ordentlich
beendet worden ist. Damit steht zugleich - aufgrund entsprechender Präjuklusionswirkung der
rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess - fest, dass der Kündigungssachverhalt "Leasingvertrag"
keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG im Verhältnis der
Parteien darstellt. Auf diesen Kündigungssachverhalt kann die Beklagte deswegen auch die hier
streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2003 nicht mit Erfolg stützen.
b) aa) Auf diesen Kündigungsgrund kann die Beklagte unabhängig davon - und damit wird das
vorliegende Berufungsurteil ebenfalls begründet - die Kündigung vom 21.01.2003 auch deswegen nicht
stützen, weil sie dem Kläger den entsprechenden Kündigungsgrund (- materiellrechtlich -) verziehen hat.
Es ist anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf Tatsachen, die einen
Kündigungsgrund gebildet haben, stützen kann, wenn er dem Arbeitnehmer das betreffende Verhalten
verziehen hat (vgl. Ascheid u.a. Erfurter Kommentar 4. Aufl. KSchG § 1 Rz 165). Verzeihung ist dabei jede
ausdrückliche oder konkludente Erklärung, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber auf bestimmte
Tatsachen eine Kündigung nicht stützen will. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des
Verhaltens des Arbeitgebers. Die Verzeihung kann nicht angefochten werden. Bei einer wirksamen
Verzeihung ist kein Kündigungsgrund mehr vorhanden (Ascheid a.a.O.). Bei Anwendung dieser
Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger das betreffende Verhalten im Zusammenhang mit
dem Abschluss des Leasingvertrages (zu Gunsten X.) verziehen hat. Das fragliche Verhalten des Klägers
ereignete sich während seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Die Laufzeit des Leasingvertrages
und die damit - (jedenfalls) nach der Darstellung der Beklagten - verbundene Vermögensgefährdung der
Beklagten endete im Sommer 2000; nach den Darlegungen der Beklagten auf Seite 2 - unten - des
Schriftsatzes vom 08.04.2003 (Bl. 16 d.A.) lief der Leasingvertrag bis Juni 2000.
bb) Trotz dieses - damals abgeschlossenen - Vorganges hat die Beklagte die Rechtsbeziehung mit dem
Kläger über den 31.01.2001 hinaus fortgesetzt. Ausgehend von den diesbezüglichen Erklärungen des
Geschäftsführers V. im Termin vom 04.06.2003 - 2 Ca 490/03 - (Sitzungsniederschrift Seite 2 = Bl. 41 d.A.)
hatte die Beklagte seit den Jahren 2001/2002 Kenntnis von dem fraglichen Leasinggeschäft. Diese
Kenntnis der Beklagten wird weiter durch die - in der Kündigung vom 27.12.2001 enthaltene - Angabe
dieses Kündigungsgrundes sowie dadurch belegt, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag auf Seite 3 -
unten -/4 - oben - des Schriftsatzes vom 08.04.2003 (Bl. 17 f d.A.) den Kläger während der zahlreichen
Gerichtsverfahren mehrfach "auf die Verfehlung aufmerksam gemacht" haben will. Trotz dieser Kenntnis
hat die Beklagte aber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt und aus ihrer Kenntnis keine
(weiteren) kündigungsrechtlich relevanten Konsequenzen mehr gezogen. Der objektive Erklärungswert
dieses Verhaltens der Beklagten besteht darin, dass die Beklagte diesen Sachverhalt (= Verfehlung des
Klägers im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag) nicht mehr als Kündigungsgrund heranziehen wollte.
Jedenfalls nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - 2 Ca 16/02 - hatte das Verhalten der
Beklagten diesen Erklärungswert. Dies wird weiter dadurch belegt, dass die Beklagte die
streitgegenständliche Kündigung vom 21.01.2003 im Kündigungsschreiben selbst auch ausdrücklich auf
"betriebsbedingte Gründe" stützt, - und nicht etwa auf die Verfehlung des Klägers im Zusammenhang mit
dem Leasingvertrag.
cc) Da sich die Beklagte bereits aus den vorstehenden Gründen nicht auf eine etwaige
Verhaltensbedingtheit der Kündigung vom 21.01.2003 berufen kann, kann dahingestellt bleiben, ob die
Verhaltensbedingtheit auch aus den Gründen zu verneinen ist, mit denen das Arbeitsgericht sein Urteil
unter Ziffer I. der Entscheidungsgründe begründet hat. Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit im
Rahmen des sogenannten Nachschiebens von Kündigungsgründen der Kündigungsgrund vollständig
ausgewechselt werden kann. Zwar ist es wohl nicht erforderlich, dass die nachgeschobenen Gründe mit
den ursprünglichen Gründen in einem zeitlichen und/oder sachlichen Zusammenhang stehen.
Problematisch kann das Nachschieben eines zunächst nicht genannten Kündigungsgrundes aber dann
sein, wenn
1. der ursprüngliche Kündigungsgrund (- hier: "betriebsbedingte Gründe" -) im Kündigungsschreiben
ausdrücklich genannt wird und
2. die Kündigung durch den nachgeschobenen neuen Kündigungsgrund (- hier: Verfehlung mit
behaupteter strafrechtlicher Relevanz -) einen völlig anderen Charakter erhält.
Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach so langer Zeit
(- der Leasingvertrag lief bereits im Sommer 2000 aus; der Kläger ist seit Februar 2001 nicht mehr
verantwortlicher Geschäftsführer -) nicht zumindest im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe (=
Interessenabwägung) ergibt .
III.
Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Der Streitwert
wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.