Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2004

LArbG Mainz: treu und glauben, zusage, unterbrechung der verjährung, arbeitsgericht, verjährungsfrist, vorschuss, geschäftsführer, gesellschafter, teilleistung, konkurs

LAG
Mainz
23.11.2004
2 Sa 555/03
Beweiswürdigung / doppelte Schriftformklausel
Aktenzeichen:
2 Sa 555/03
2 Ca 1047/02 KO
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 23.11.2004
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2003 - 2 Ca 1047/02
- abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.903,35 Euro nebst 5,95 % Zinsen hieraus seit dem 1.
Juli 1997 zu bezahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Vergütungsbestandteils.
Die Klägerin war bei der Beklagten ab dem 01.01.1997 als Außendienstmitarbeiterin aufgrund eines
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04./12.05.1997 beschäftigt. Auf den Inhalt dieses
Anstellungsvertrages wird hiermit Bezug genommen.
Zuvor war die Klägerin als Außendienstmitarbeiterin bei Verrichtung der gleichen Tätigkeit wie bei der
Beklagten bei der Firma Mr. G. F. GmbH (im Folgenden: Fa. G.) beschäftigt. Bei dieser Fa. G. war die
Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile,
wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern dieser Gesellschaft der Fall war. Die Fa. G.
musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Insolvenz anmelden. Aufgrund von der Klägerin als
Bürge gegebenen Sicherheiten als Mitgesellschafterin wurde sie für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft
in Höhe von 95.000,-- DM in Anspruch genommen.
Die holländische Firma M. BV aus Helvoirt war daran interessiert, mit der zu gründenden Beklagten die
Geschäfte der Fa. G. fortzuführen. Dazu wollte diese niederländische Firma auch die bisherigen
Mitarbeiter der Fa. G., die noch Aufträge bei Kunden für die Fa. G. geschrieben hatten, als neue Mitarbeiter
der Beklagten gewinnen. Deshalb fand am 11.12.1996 in Helvoirt eine Besprechung mit damaligen
Mitarbeitern der Fa. G. und den späteren Geschäftsführern der Beklagten statt. Nachdem die Gründung
der Beklagten in die Wege geleitet worden war, fanden weitere Gespräche zwischen den
Geschäftsführern der Beklagten und den zu übernehmenden Arbeitnehmern der Fa. G. in Deutschland
statt.
Bei diesen Gesprächen ging es auch darum, dass die neu zu begründende Beklagte die Altschulden der
übernommenen Arbeitnehmer aus deren Gesellschafterhaftung und der von diesen eingegangenen
Verbindlichkeiten übernehmen sollte. Unstreitig wurde zwischen allen Beteiligten Einvernehmen erzielt,
dass die Beklagte den Arbeitnehmern die übernommenen Verbindlichkeiten erstattet. Ob diese Zusage
vorbehaltlos erteilt worden ist oder vom Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig gemacht worden
ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin war ab Anfang 1997 arbeitsvertragsgemäß als Außendienstmitarbeiterin für die Beklagte
tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete in einem von der Klägerin angestrebten
Kündigungsschutzverfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2001 im Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca 3531/00 - mit Ablauf des 31.10.2000.
Nach der Behauptung der Klägerin sei ihr von den Geschäftsführern der Beklagten am 11.12.1996 in
Helvoirt und bei den anschließenden Gesprächen in Deutschland die verbindliche und vorbehaltlose
Zusage erteilt worden, die bestehenden Verbindlichkeiten aus der früheren Gesellschafterstellung bei der
Fa. G. zu übernehmen, falls sie sich bereit erklärt, für die Beklagte unter Bearbeitung ihres früheren festen
Kundenstammes als Außendienstmitarbeiterin tätig zu sein. In mehreren Gesprächen habe die Beklagte
diese Zusage wiederholt. Im Juni 1997 habe sie als Teilleistung hierauf eine erste Rate in Höhe von
15.000,-- DM erhalten, die sie zur dringend genötigten Darlehenstilgung verwendet habe. Dass die
Beklagte in dem Anschreiben diesen Betrag als "Darlehen" bezeichnet habe, sei irrelevant, weil die
Hingabe eines Darlehens in dieser Höhe zwischen den Parteien nie vereinbart gewesen sei. Später habe
die Beklagte - was unstreitig ist - einen weiteren Betrag in Höhe von 4.300,-- DM geleistet. Hierbei habe es
sich vereinbarungsgemäß um Jahreszinsen für das Jahr 1998 gehandelt. Als sie dann in der Folgezeit
immer wieder die weiteren Raten angemahnt habe, habe die Beklagte sie ständig vertröstet, was sie
schließlich dazu veranlasst habe, der Beklagten unter dem 16.11.1998 (Bl. 15 d.A.) ein Mahnschreiben
hinsichtlich der offenen zugesagten Leistungen zuzuleiten. Der Zugang dieses Schreibens ist zwischen
den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.572,73 EUR nebst 5,95 % Zinsen p.a. Zinsen seit dem 11.12.1996,
abzüglich am 27.06.1997 gezahlter 7.669,38 EUR, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass sie der Klägerin eine vorbehaltlose Zusage erteilt habe. Bei den
Gesprächen in Helvoirt und anschließend in Deutschland habe sie lediglich die Zusage erteilt, sie werde
den Mitarbeitern 75 % eines erwirtschafteten Nettogewinns - unstreitig hat die Beklagte nie einen Gewinn
erzielt - zur Schuldentilgung ausschütten. Sie habe die Klägerin in der Folgezeit auch immer wieder
darauf hingewiesen, dass mangels Erwirtschaftung eines Gewinnes keine Zahlungen an diese erfolgen
könnten. Soweit sie dann im Juni 1997 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.000,-- DM erbracht
habe, habe es sich hiermit um ein Darlehen gehandelt in Form einer Vorauszahlung, weil zum damaligen
Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des Hauses der Klägerin anstand und diese abgewendet werden
sollte. Im Übrigen sei ein möglicher Anspruch der Klägerin verjährt, da ein solcher Anspruch der kurzen
Verjährungsfrist von § 196 BGB a. F. unterfallen sei.
Die Klägerin hat mit einem am 30.12.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnbescheid über
80.000,-- DM den nach ihrer Ansicht noch offenen Restbetrag geltend gemacht. Am 17.01.2000 hat sie
dann den der Beklagten mittlerweile zugestellten Mahnbescheid wieder zurückgenommen. In dem
anschließenden Kündigungsschutzverfahren hat die Klägerin mit Klageerweiterung vom 23.05.2001
bereits den vorliegend geltend gemachten Anspruch verfolgt. Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin
dieses Kündigungsschutzverfahren vom 01.06.2001 den Zahlungsantrag abgetrennt und dieses
Verfahren, das das Aktenzeichen 2 Ca 1877/01, Arbeitsgericht Koblenz, erhalten hat, gesondert
weiterbetrieben. Nachdem zum Gütetermin dieses Verfahrens beide Parteien nicht erschienen waren, hat
das Arbeitsgericht dann durch Beschluss vom 26.03.2002 (Bl. 132, 133 d.A.) festgestellt, dass die Klägerin
wegen 6-monatigen Nichtbetreibens des Verfahrens aufgrund einer anzunehmenden Klagerücknahme
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die vorliegende Zahlungsklage hat die Klägerin dann mit Schriftsatz vom 26.03.2002 - beim Arbeitsgericht
eingegangen am gleichen Tage - anhängig gemacht.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.01.2003, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es angegeben, aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien hätte
es zur Wirksamkeit der von der Klägerin geltend gemachten Vereinbarung der Schriftform bedurft. Auch
sei der Anspruch der Klägerin verjährt nach § 196 Abs. 1 Ziff. 8 BGB a. F., nachdem die Klägerin sowohl
den Mahnbescheid als auch das spätere Klageverfahren zurückgenommen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise
begründet.
Nach ihrer Auffassung sei die fehlende Schriftform unschädlich, weil sich die Parteien einig waren, dass
der fragliche Betrag an die Klägerin bezahlt werden sollte; eine Berufung der Beklagten auf die erst später
im Arbeitsvertrag vereinbarte Schriftformklausel verstoße gegen Treu und Glauben. Der geltend gemachte
Anspruch sei auch nicht verjährt. Es greife hier die nach früherem Recht bestehende 30-jährige
Verjährungsfrist. Zudem hätten die Teilleistungen der Beklagten in gleicher Weise zur Unterbrechung der
Verjährung geführt wie ihre spätere gerichtliche Geltendmachung des noch offenen Anspruchs. Dieser sei
in der Sache auch begründet, weil die Beklagte ihr den Ausgleich dieser Leistung vorbehaltlos zugesagt
habe (Beweis: Zeugen M. R., Mi. R. und G. H.).
Die Klägerin
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das zu Recht zur Klageabweisung gekommen sei. Es gelte
vorliegend die kurze zweijährige Verjährungsfrist. Die früheren Zahlungen an die Klägerin in Höhe von
15.000,-- DM und in Höhe von 4.300,-- DM seien tatsächlich ein der Klägerin gewährtes Darlehen bzw.
ein Vorschuss auf Spesenansprüche der Klägerin gewesen, so dass ein möglicher Anspruch der Klägerin
verjährt sei. Auch könne sich die Klägerin auf eine mündliche Vereinbarung angesichts der doppelten
Schriftformklausel im Arbeitsvertrag nicht berufen. In der Sache selbst sei der Klägerin nie die von dieser
behauptete vorbehaltlose Zusage erteilt worden (Beweis: Zeugen M. R., v. d. W. und B.).
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Manfred und Mi. R., G. H., v.
d. W. und B.. Zum Beweisthema wird auf den Beweisbeschluss vom 07.10.2003 (Bl. 190 d.A.) und
hinsichtlich des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2003 und auf die Aussage
des Zeugen v. d. W., die im Wege der Rechtshilfe erhoben wurde (Bl. 264 - 266 d.A.), verwiesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren
sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet; sie erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Aufgrund des Ergebnisses der vom Berufungsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die
Beklagte der Klägerin die vorbehaltlose Zusage erteilt hat, die der Höhe nach noch offenen
Verbindlichkeiten der Klägerin aus ihrer früheren Gesellschafterstellung zu bezahlen. Diese auf der
Vertragsfreiheit der Parteien basierende Vereinbarung ist weder wegen Nichteinhaltung der Schriftform
nichtig noch ist der entsprechende Anspruch der Klägerin verjährt.
1.
Haftungsbeträge als Mitgesellschafterin der in Konkurs gegangenen Fa. G. zugesagt hat. Streitig ist
lediglich, ob diese Verpflichtung an das Vorliegen von gewissen Bedingungen geknüpft ist. Während die
Klägerin behauptet, die Zusage sei ihr bedingungslos erteilt worden, macht die Beklagte geltend, die
Beträge sollten den von der Fa. G. übernommenen Arbeitnehmern nur aus Teilen der erzielten Gewinne
der Beklagten (75 % vom Nettogewinn) erstattet werden. Die Beweisaufnahme hat hierzu kein
einheitliches Ergebnis erbracht. Allerdings sprechen zusätzliche Indizien für die Richtigkeit der
klägerischen Behauptung, so dass das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon
überzeugt ist, dass die Behauptung der Klägerin über die vorbehaltlose Zusage der Beklagten zutreffend
ist. Das erkennende Gericht ist insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen M. R. von
der Richtigkeit der klägerischen Behauptungen überzeugt. Dieser Zeuge war der frühere Geschäftsführer
der Ende des Jahres 1996 in Konkurs gegangenen Fa. G. . Die niederländische Fa. M. war ebenfalls
Mitgesellschafterin dieser Fa. G. und haftete für Sicherheiten, die sie - in gleicher Weise wie die Klägerin
und der Zeuge H. und die Zeugen Manfred und Mi. R. - als Bürge für die Fa. G. gegeben hatte. In dieser
Situation beabsichtigte diese Fa. M. in Deutschland eine neue GmbH, die Beklagte, zu gründen und die
Geschäfte der Fa. G. weiter zu betreiben. Dazu wollte sie die bisherigen Mitarbeiter der Fa. G., darunter
die Klägerin, als Außendienstmitarbeiter gewinnen. An der Übernahme dieser Arbeitnehmer hatte sie ein
besonderes Interesse, weil diese im einschlägigen Kundenkreis des Großhandels von Freizeit- und
Gartenartikel bekannt und eingeführt waren. Darüber hinaus hatten diese Außendienstmitarbeiter
zahlreiche Aufträge noch für die Fa. G. akquiriert gehabt, die diese nicht mehr ausführen konnte und die
dann einfach von der neugegründeten Beklagten quasi als Startkapital übernommen wurden. Unstreitig
fand angesichts dieser Sachlage dann am 11.12.1996 im niederländischen Helvoirt ein erstes Gespräch
statt, an dem auf Arbeitgeberseite die Gesellschafter und deren Steuerberater und auf Arbeitnehmerseite
der frühere Geschäftsführer der Fa. G., der Zeuge M. R. , dessen Sohn Mike und die Klägerin teilnahmen.
Der ebenfalls zu übernehmende Zeuge H. war bei diesem Gespräch nicht anwesend, weil dieser sich
damals in stationärer Behandlung befunden hat. Der Zeuge M. R. wurde eigens noch beauftragt, den
Zeugen H. anschließend im Krankenhaus zu besuchen, um diesen als neuen Arbeitnehmer der neu zu
gründenden Beklagten zu gewinnen. Schon bei diesem ersten Treffen in Helvoirt war die Übernahme der
Verbindlichkeiten der Arbeitnehmer aus ihren Bürgschaftsverpflichtungen an der in Konkurs gegangenen
Fa. G. nach den Bekundungen des Zeugen R. Gesprächsgegenstand. Nachdem ab dem Jahre 1996 die
Beklagte ihre Geschäftstätigkeit auf dem deutschen Markt mit den neu eingestellten Arbeitnehmern
aufgenommen hatte, fanden dann im Anschluss in Mendig weitere Gespräche statt. Sowohl nach der
Bekundung des Zeugen M. R. als auch des Zeugen G. H. haben die Gesellschafter der Beklagten den
vier übernommenen Arbeitnehmern die Zusage erteilt, deren Verpflichtungen zu übernehmen. Beide
Zeugen bekundeten eindeutig, dass die Gesellschafter der Beklagten bei den damaligen Gesprächen in
Mendig die Übernahme der Verpflichtungen an keinerlei Voraussetzungen geknüpft haben außer dem
Tätigwerden dieser auf dem einschlägigen Markt eingeführten Mitarbeiter im bisherigen Rahmen für die
Beklagte. Die Auszahlung der Beträge sollte nach den Bekundungen dieser Zeugen allerdings nicht sofort
erfolgen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Zunächst wurde von den Gesellschaftern der
Beklagten eine Zahlungsstreckung von drei Monaten und dann später von einem Jahr genannt. Hierfür
spricht auch der dann eingetretene Umstand, dass die Klägerin ihren damaligen Haftungsbetrag in Höhe
von 95.000,-- DM per Zwischenkredit bei einer Bank finanziert hat, der dann von der Beklagten nach
Ablauf des zugesagten Zahlungsziels abgelöst werden sollte. Der Zeuge Mi. R. konnte zu den
Vereinbarungen, die damals zwischen den Beteiligten getroffen wurden, keine näheren Angaben
machen. Wenngleich er bei diesen Gesprächen ebenfalls als neuer Arbeitnehmer anwesend war, so
wurden seine Interessen insbesondere von seinem Vater, dem Zeugen M. R. , wahrgenommen. Er konnte
lediglich allgemein angeben, dass damals den Mitarbeitern deren Belastungen von der Beklagten
genommen werden sollten. Dem gegenüber bekundeten die Zeugen B. und der im Wege der Rechtshilfe
vor dem niederländischen Gericht in Breda vernommene Zeuge v. d. W., den übernommenen
Arbeitnehmern sei der Vorbehalt gegenüber gemacht worden, sie erhielten ihre Beträge dergestalt
ausbezahlt, dass 75 % des zu erwirtschaftenden Nettogewinns zur Schuldenübernahme an die
Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Zeugen M. R. und G. H. schlossen einen derartigen Vorbehalt bei
der Erteilung der Zusage bei den Einstellungsgesprächen definitiv aus. Erst zu einem viel späteren
Zeitpunkt kam erstmals von den Gesellschaftern der Beklagten die Version auf, sie hätten die Zusagen an
das Vorliegen von Gewinnerzielungen geknüpft. Unstreitig hat die Beklagte in all den Jahren ihrer
geschäftlichen Aktivität keinerlei Gewinne erzielt, so dass unter Berücksichtigung ihres Sachvortrages die
von ihr genannten Bedingungen nicht eingetreten sind. Gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen
B. und v. d. W. spricht der Umstand, dass die Beklagte dann an die vier Arbeitnehmer in der Folgezeit
Teilleistungen erbracht hat. Sie zahlte an die Klägerin im Juni 1997 einen Betrag in Höhe von 15.000,--
DM, der zur Überzeugung des erkennenden Gerichts als Teilleistung auf den streitgegenständlichen
zugesagten Betrag anzusehen ist. Zwar hat die Beklagte bei der Überweisung diesen Betrag als
"Darlehen" bezeichnet. Unstreitig ist jedoch, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt irgend einen
Darlehensvertrag mit irgendwelchen vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Bei der
Hingabe einer Leistung kommt es nach den Auslegungsgrundsätzen von §§ 133, 157 BGB jedoch in
erster Linie darauf an, wie der betreffende Vertragspartner, also die Klägerin, die Erklärung verstehen
konnte. Wenn aber als Rechtsgrund für eine Sonderzahlung die Hingabe eines Darlehens offensichtlich
nicht in Betracht kam, konnte die Klägerin allein davon ausgehen, dass es sich bei diesem
Zahlungsbetrag um eine Teilleistung aus den übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen gehandelt hat.
Dies wird im Übrigen durch die Aussage des Zeugen G. H. bestätigt. Er schilderte glaubhaft, dass er
zusammen mit der Klägerin auf einem Sommerfest der Beklagten war, bei dem auch der damalige
Geschäftsführer B. anwesend war. Dieser wurde von den beiden Arbeitnehmern der Beklagten auf die
übernommene Bürgschaftsverpflichtung angesprochen und erwiderte hierauf, "das machen wir". Einige
Zeit später ging dann sowohl auf dem Konto des Zeugen H. als auch auf dem Konto der Klägerin der als
"Darlehen" bezeichnete Zahlungsbetrag in Höhe von jeweils 15.000,-- DM ein. Als der Zeuge H. Herrn B.
danach auf die Höhe der getätigten Leistung ansprach, antwortete dieser das sei nur eine Anzahlung, der
Rest komme noch, weil die Beklagte im Moment nicht mehr Geld habe. Wie an die Klägerin und den
Zeugen H. erstattete sodann die Beklagte in der Folgezeit auch den beiden ebenfalls übernommenen
Arbeitnehmern Manfred und Mi. R. als Darlehensbeträge bezeichnete Teilleistungen. Der Zeuge M. R.
erhielt in diesem Zusammenhang einen Betrag in Höhe von 75.000,-- DM von der Beklagten erstattet.
Nach Zahlung des vorgenannten Betrages an die Klägerin im Juni 1997 flossen in der Folgezeit keine
weiteren Beträge. Die Klägerin hat danach mit Schreiben vom 16.11.1998 (Bl. 57 d.A.) die Zahlung des
noch offenen Restbetrages angemahnt. Sie wies in diesem Schreiben darauf hin, dass die Beklagte ihr
diese Leistung zugesichert habe und dass die Beklagte bisher lediglich einen Betrag in Höhe von
15.000,-- DM davon an sie gezahlt habe. Sie bat um die Mitteilung, wann die restliche Summe gezahlt
werde. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte nicht. Wäre die Behauptung der Beklagten
zutreffend, dass sie an die Klägerin die Zahlung an die von ihr im vorliegenden Verfahren behaupteten
weiteren Bedingungen geknüpft habe, hätte nichts näher gelegen, als die Klägerin umgehend darauf
hinzuweisen und ihr etwa mitzuteilen, dass mangels Gewinnerzielung die Bedingung nicht eingetreten
sei.
Am 07.01.1999 leistete die Beklagte dann einen weiteren Betrag an die Klägerin in Höhe von 4.300,-- DM.
Die Höhe dieses Betrages stimmt in etwa mit den Zinsen überein, die die Volksbank A-Stadt der Klägerin
für den Zwischenkredit für das Jahr 1998 berechnet hatte. Nach dem Kontoauszug dieser Bank (Bl. 60
d.A.) fielen Darlehenszinsen für dieses Jahr in Höhe von 4.475,94 DM an. Nach der Behauptung der
Klägerin war ein Gespräch vorausgegangen zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Beklagten, in dem
sie auf die drohende Zwangsversteigerung ihres Hausgrundstückes hingewiesen hatte, falls sie die
Zinsleistungen nicht erbringe. In diesem Zusammenhang habe sie eine voraussichtliche Zinshöhe
zwischen 4.300,-- bis 4.500,-- DM genannt. Als der Betrag in Höhe von 4.300,-- DM auf ihrem Konto
einging, war als Zahlungsgrund "Vorschuss" auf dem Überweisungsträger genannt (vgl. Bl. 61 d.A.). Im
vorliegenden Verfahren hat die Beklagte zunächst vorgetragen, es handelte sich hierbei um einen
Vorschuss auf Gehalt und später hat sie dann vorgetragen, es handelte sich um einen Vorschuss auf
Spesen. Unstreitig hat die Beklagte in der Folgezeit niemals weder beim Gehalt noch bei den Spesen eine
entsprechende "Vorschuss"-Leistung als Verrechnungsposten in Ansatz gebracht. Dass die Beklagte
intern diesen Betrag als "Vorschuss" verbucht hat, ändert am Rechtscharakter der gewährten Zahlung
angesichts der oben genannten Auslegungsgrundsätze zu §§ 133, 157 BGB nichts.
Nach alledem ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte der Klägerin zunächst
mündlich die Erstattung ihrer Bürgschaftsverpflichtung aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der
Fa. G. vorbehaltlos zugesagt hat. Die Zeugen M. R. und G. H. haben diese Zusage eindeutig in
Einzelheiten gehend bestätigt. Diesen Aussagen konnte das Gericht auch uneingeschränkt folgen. Sie
bemühten sich erkennbar, die ganzen Hintergründe der - auf den ersten Blick wenig wahrscheinlichen -
Zusage zu erläutern und dann die geführten Gespräche auch genau zu schildern. Diese Zeugen haben
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch keine weitergehenden Interessen, nachdem auch Ihnen
Teilleistungen erbracht worden sind. Weitergehende Forderungen gegenüber der Beklagten, stehen für
sie nicht mehr im Raum. Der Zeuge M. R. hat gegenüber der Beklagten kein einschlägiges
Zahlungsverfahren eingeleitet, die Klage des Zeugen H. ist wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen.
Demgegenüber haben die Zeugen B. und auch v. d. W. ein nicht zu verkennendes Interesse am Ausgang
des vorliegenden Verfahrens. Der Zeuge B. haftet als Gesellschafter der Beklagten für möglicherweise
noch offene Forderungen, der Zeuge v. d. W. dürfte als Steuerberater der Beklagten ebenfalls ein
besonderes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben. Zudem war die Aussage des
Zeugen B. in hohem Maße von einer besonderen Unsicherheit und Zurückhaltung geprägt, so dass
diesem Zeugen wenig Glauben geschenkt werden kann.
diesem Zeugen wenig Glauben geschenkt werden kann.
2.
Arbeitsvertrages der Parteien vom 15.04./15.05.1997 nichtig. Dort ist lediglich davon die Rede, dass
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Die
Abänderung des Schriftformbedürfnisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Es mag vorliegend dahingestellt
bleiben, ob diese Vereinbarung der Parteien spätere mündliche Vereinbarungen wegen fehlender
Einhaltung der Schriftform die Unwirksamkeit nach § 125 Satz 2 BGB zur Folge hätte. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 (NZA 2003, 1145) entschieden,
dass - wie vorliegend -eine doppelte Schriftformklausel den Anspruch auf Leistungen aus einer
entstehenden betrieblichen Übung ausschließt. Hierum geht es im Streitfalle nicht. Bei einer betrieblichen
Übung als Anspruchsgrundlage reicht die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des
Arbeitgebers aus, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine
Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten
des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151
BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Ein derartiger
Verpflichtungstatbestand liegt vorliegend nicht vor, sondern es geht hier um eine ausdrücklich individuell
zugesagte Leistung. Im Streitfalle kommt als Besonderheit noch hinzu, dass vorliegend die Berufung der
Beklagten auf den Formmangel gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde (vgl. hierzu BAG
NZA 1997, 664 und BAG AP-Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine
Vertragspartei trotz der Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel eine mündliche Vereinbarung als
wirksam erachtet und diese auch beachtet. Die Beklagte hat im Streitfalle nicht etwa von Anfang an
behauptet, keine wirksame Vereinbarung im Hinblick auf die fehlende Schriftform getroffen zu haben. Sie
hat sich der Klägerin gegenüber stets darauf berufen, eine Zusage erteilt zu haben, die an zusätzliche
Bedingungen geknüpft ist und diese zusätzlichen Bedingungen seien nicht erfüllt. Sie hat an die Klägerin
in gleicher Weise wie an andere Arbeitnehmer auch, Teilleistungen erbracht und hat somit selbst zum
Ausdruck gebracht, dass sie die mündlich getroffene Vereinbarung nicht etwa wegen fehlender Schriftform
als unwirksam erachtet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien
von der Beklagten am 15.04.1997 und von der Klägerin am 12.05.1997 unterzeichnet worden ist. Dies war
zu einem Zeitpunkt als die Parteien die mündliche Vereinbarung über den Ersatz der Bürgschaftsleistung
längst getroffen hatten. Die Schriftformklausel ist aber grundsätzlich nicht geeignet, bestehende
vertragliche Ansprüche rückwirkend wieder zu beseitigen. Darüber hinaus hat der Zeuge G. H. bei seiner
Vernehmung bekundet, die Arbeitnehmer, denen die fragliche Zusage erteilt worden sei, hätten die
Geschäftsführer mehrfach um eine schriftliche Bestätigung gebeten. Diese hätten eine schriftliche
Fixierung aus steuerlichen bzw. sonstigen rechtlichen Aspekten als nicht möglich hingestellt. Aufgrund
des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass
die Beklagte bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland bewusst wenig schriftlich festhalten
wollte, um keine festen Beweismittel für den Verdacht zu schaffen, es läge ein Betriebsübergang im Sinne
von § 613 a BGB von der Fa. G. auf die Beklagte vor oder gar eine Vermögensübernahme im Sinne der
damals noch gültigen Bestimmung von § 419 BGB. Die Beklagte wollte zwar die Geschäfte der Fa. G.
weiterführen und auch die schon für dieses Unternehmen geschriebenen Aufträge die Arbeitnehmer und
den Kundenstamm übernehmen, aber auf keinen Fall irgendwie in Haftung für deren Schulden
genommen werden.
Nach all diesen Gesichtspunkten verstößt die jetzige Berufung der Beklagten auf die fehlende Einhaltung
der Schriftform zumindest gegen die Bestimmungen von Treu und Glauben, sofern man nicht ohnehin
davon ausgeht, auch bei einer doppelten Schriftformklausel können individualrechtlich vereinbarte
Vertragsbedingungen noch mündlich wirksam begründet werden (vgl. hierzu Roloff, NZA 2004, 1191).
3.
Art. 229 EGBGB § 6 finden vorliegend die ab dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches noch keine Anwendung, sondern es gelten die bis dahin anwendbaren
Verjährungsregelungen. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass im Streitfalle der
streitgegenständliche Anspruch der Klägerin der zweijährigen Verjährungsfrist von § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB
unterfallen ist. Nach dieser Bestimmung verjährten in zwei Jahren die Ansprüche derjenigen, welche im
Privatdienste stehen wegen des Gehalts, Lohnes und anderer Dienstbezüge mit Einschluss der Auslagen
und Vorschüsse. Das sind solche Ansprüche, die ein Äquivalent für die erbrachte Arbeitsleistung
darstellen (BAG AP-Nr. 8 und Nr. 14 zu § 196 BGB, AP-Nr. 120 zu Art. 9 GG). Dass dies bei dem
streitgegenständlichen Anspruch der Fall ist, hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-
Pfalz mit Urteil vom 29.01.2003 - 10 Sa 971/02 - im Falle des Zeugen G. H. zutreffend festgestellt. Das
erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an, da feststeht, dass der Klägerin die
streitgegenständliche Leistung allein deshalb zugesagt worden ist, weil sie sich im Gegenzug verpflichtet
hat, ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu begründen. Durch die Mitarbeit der Klägerin sollten ihre
Kundenbeziehungen fortgeführt werden und die von der Klägerin noch für die Fa. G. geschriebenen
Aufträge von der Beklagten übernommen und ausgeführt werden.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung vom 01.01.1997 begründet worden ist, begann die
Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.1997 (§ 201 BGB a. F.) und endete am 31.12.1999. Die Beklagte
brachte an die Klägerin Teilleistungen im Juni 1997, also zu einem Zeitpunkt als die Verjährungsfrist noch
nicht zu laufen begonnen hat, und dann nochmals am 07.01.1999. Diese Teilleistungen unterbrachen
nach § 208 BGB a. F. die Verjährung. Darüber hinaus hat die Klägerin am 30.12.1999, also vor Ablauf der
zweijährigen Verjährungsfrist einen Mahnbescheid über 80.000,-- DM gegenüber der Beklagten erwirkt.
Der Erhebung der Klage stehen die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 209
Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F.). Nach § 212 Abs. 1 BGB a. F. gilt die Unterbrechung durch Klageerhebung als nicht
erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen wird. Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem
Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen (§ 212 Abs. 2 Satz 1
BGB a. F.). Eine Unterbrechung hatte nach § 217 BGB a. F. zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht kam und eine neue Verjährung erst nach der Beendigung der
Unterbrechung beginnen konnte. Da die Beklagte der Klägerin noch im Jahre 1999 eine Teilleistung
erbracht hat, mit der sie ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt hat, wäre der noch offene
Zahlungsanspruch der Klägerin erst zum 31.12.2001 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin
jedoch in ihrem Kündigungsschutzverfahren per objektiver Klagehäufung den Zahlungsanspruch erneut
gerichtlich geltend gemacht. Diesen Anspruch hat damals das Arbeitsgericht abgetrennt und in das
Verfahren 2 Ca 1877/01 übergeleitet. Diese Klage gilt im Hinblick auf das sechsmonatige Nichtbetreiben
des Verfahrens und das Nichterscheinen beider Parteien zum Gütetermin nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG
i.V.m. § 269 Abs. 3 - 5 ZPO als durch Klagerücknahme erledigt. Dementsprechend hat auch das
Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.03.2002 der Klägerin die Kosten dieses Rechtsstreits auferlegt (vgl.
Bl. 132, 133 d.A.). Die Klägerin hat jedoch schon unter dem gleichen Tage das vorliegende
Zahlungsverfahren anhängig gemacht, so dass auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.
Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattzugeben. Der geltend
gemachte Zinsanspruch ist nach § 188 Abs. 3 BGB i.V.m. § 308 ZPO begründet. Die Klägerin hat den
Nachweis erbracht, für den aufgenommenen Zwischenkredit bei der Volksbank A-Stadt, Zinsen in der
geltend gemachten Höhe zahlen zu müssen. Allerdings ist der Zinsanspruch erst ab dem 01.07.1997
begründet, weil die Beklagte der Klägerin nicht etwa von Anfang an die Zusage erteilt hatte, den
streitgegenständlichen Betrag sofort zu bezahlen, sondern erst einige Zeit später.
Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage mit der Kostenfolge aus § 91
Abs. 1 ZPO stattzugeben.