Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.09.2009

LArbG Mainz: chefarzt, vergütung, arbeitsgericht, tarifvertrag, handbuch, unternehmensgruppe, ausbildung, rechtfertigung, fürsorge, gehalt

LAG
Mainz
10.09.2009
2 Sa 388/09
Eingruppierung einer Hausschwester
Aktenzeichen:
2 Sa 388/09
4 Ca 978/08
ArbG Trier
Urteil vom 10.09.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2009 - 4 Ca 978/08 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten um die Berechnung der Arbeitsvergütung. Die Klägerin trat nach absolvierter
Arzthelferinnenausbildung am 01.07.2000 in den Dienst der Beklagten ein. Diese betreibt ein
Rehabilitationsklinikum mit mehr als zehn Beschäftigten und führt Anschlussheilbehandlungen an
Krankenhausaufenthalte durch. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 26. Mai 2007 war ihre Tätigkeit als
Arzthelferin auf Station umschrieben und zur Vergütung ausgeführt, die Klägerin erhalte eine monatliche
Arbeitsvergütung nach Tarifgruppe II Grundgehalt 2.784,00 DM. In den sonstigen Vereinbarungen heißt es
weiter, dass die dem Arbeitsvertrag beigefügten Tarifverträge mit der D. Bestandteil dieses Vertrages sind.
Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung, dass die Tarifverträge der Dr. M. G. Anwendung finden.
In dem Entgelttarifvertrag sind die Tätigkeitsbereiche und Vergütungsgruppen bezeichnet. Auf die
Einzelheiten im angefochtenen Urteil wird verwiesen. In § 4 Abs. II des entsprechenden
Entgelttarifvertrages findet sich die Tätigkeit als Arzthelferin auf Station nicht. Hingegen ist die sogenannte
Hausschwester in Vergütungsgruppe 3 eingruppiert. Zu dem Begriff der Hausschwester existiert eine
Protokollnotiz aus der Verhandlung über den Entgelttarifvertrag, wonach Hausschwester im Sinne des
Entgelttarifvertrages eine ausgebildete Pflegekraft ist, der durch den zuständigen Chefarzt die
Verantwortung und das Aufgabengebiet einer/s examinierten Schwester/Pflegers übertragen wird und
sie/er diese Aufgabe ausübt.
Seit Vertragsbeginn bezieht die Klägerin ihr Entgelt aus der Vergütungsgruppe 2.
Sie ist im Pflegedienst der Station Anschlussheilbehandlung eingesetzt. Dort werden hauptsächlich
intensiv- und pflegebedürftige Patienten betreut. Die Aufgabe der Klägerin besteht aus Grund- und
Behandlungspflege, Krankenbeobachtung, Überwachung der Intensiveinheit als 2. Kraft,
Pflegedokumentation, Ausarbeitung von Visiten, Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung der
Diagnostik und Therapie, Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes,
Vorbereitung von i. v. - Injektionen und Infusionen, Blutzuckerkontrollen, Beobachtung von
Hygienemaßnahmen, Kontrolle der Verfallsdaten von Medikamenten und Gebrauchsmaterial, ggf.
Aussortierung, Begleitung von Patienten zu Untersuchungen und Therapien, Anregung und Anleitung zu
gesundheitsförderndem Verhalten, Verwaltungstätigkeit, Teilnahme an internen und externen
Fortbildungen und die Mitbetreuung von Intensivpatienten sowie die Medikamentenausgabe. Im
Qualitätsmanagement-Handbuch der Beklagten wird die Klägerin als Krankenpflegerin/Arzthelferin
aufgeführt.
Weitere sechs Mitarbeiterinnen tragen die Funktionsbezeichnung "Hausschwester". Mit Ausnahme des
Bestellens von Medikamenten, Vorräten, Gebrauchsmaterialien sowie der Durchführung kurzfristig
angeordneter Untersuchungen haben diese die gleichen Aufgaben wie die Klägerin und sind mit ihr in
Früh-, Spät- und Nachtdienste eingeteilt. Die Mitarbeiterin Frau E., Frau P., Frau B., Frau W. und Frau B.
sind wie die Klägerin gelernte Arzthelferinnen. Frau T. ist gelernte Zahnarzthelferin. Im Qualitäts-
Handbuch werden sie ebenso als Krankenpflegerin/Arzthelferin geführt, erhalten allerdings gegenüber
der Klägerin das Gehalt der Vergütungsgruppe 3. Diese Mitarbeiterinnen wurden zeitlich vor der Klägerin
und mit der Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin eingestellt. Sie erhielten auch vom jeweiligen Chefarzt
sowohl die Verantwortung als auch das Aufgabengebiet einer examinierten Schwester oder Pflegerin
übertragen, der Chefarzt hat dessen tatsächliche Ausübung auch bestätigt. Frau W. wurde am 02.01.1981,
Frau T. am 12.02.1987, Frau B. am 30.01.1989, Frau P. am 01.07.1992, Frau B. am 01.12.1994 und Frau
E. am 01.07.1998 eingestellt.
Anders als die früher eingestellten Kolleginnen wurde der Klägerin die Verantwortung und das
Aufgabengebiet einer examinierten Schwester oder Pflegerin nicht übertragen bzw. Entsprechendes
bestätigt. Der nunmehr zuständige Chefarzt der Beklagten weigert sich, weil er es nicht verantwortbar hält.
Der Betriebsrat hatte am 24.04.2007 für die Klägerin die Vergütungsgruppe 3 gefordert, die Klägerin hat
sich diesem Begehren angeschlossen und am 08.08.2008 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht eine
monatliche Differenz von rund 190,00 Euro brutto geltend, unterschiedlich jeweils nach den
Tariflohnveränderungen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie übe die Tätigkeit einer Hausschwester aus und müsse auch
dementsprechend bezahlt werden. Dies könne man auch schon aus ihrem Zwischenzeugnis ableiten. Es
ergebe sich im Übrigen aber auch unzweifelhaft aus dem Inhalt und der Funktion ihrer Aufgaben. Dass
man ihr das Aufgabengebiet noch nicht offiziell übertragen habe, sei für sich kein Grund zur willkürlichen
Schlechterstellung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.693,89 EUR brutto für den Zeitraum 25.04.2007 bis
30.06.2008 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.07.2008 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 3
der Entgelttabelle MMK/Reha BKS zum Tarifvertrag für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M. hat,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Hausschwester anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, mangels Ausbildung sei die Klägerin weder Krankenschwester noch
Altenpflegerin. Auch sei sie nicht bloß Pflegehelferin oder Stationshilfe. Mithin treffe die Vergütungsgruppe
2 auf sie zu. Für den Tarifbegriff der Hausschwester komme es zwingend auf die Übertragung von
Verantwortung und Aufgaben einer examinierten Schwester an, was die Klägerin nicht beanspruchen
könne, und zwar auch nicht nach ihrem Zwischenzeugnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2009 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, für die Vergütung nach
Vergütungsgruppe 3 bestehe kein Rechtsgrund. Im Arbeitsvertrag sei die Klägerin der Tarifgruppe 2
zugeordnet. Da die Einstellung als Arzthelferin auf Station jenseits der tariflich bestimmten Tätigkeitsbilder
geschehen sei, konnte die Klägerin zunächst auch nicht erwarten, nach dem Tarifvertrag höher vergütet
zu werden. Sie habe auch nicht im Laufe der Beschäftigung ein Anspruch auf höheres Gehalt nach der
Protokollnotiz Nr. 2 der Anlage 2 des Entgelttarifvertrages erhalten. Maßgebend sei die Art der
ausgeübten Tätigkeit. Für sog. Hausschwestern gelte der Tätigkeits- und Funktionsbereich nach der
Protokollnotiz Nr. 2. Da die Klägerin weder vollständig die Aufgabe einer examinierten Schwester oder
Pflegerin erfüllte noch in den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich durch Chefarztzuweisung eingeteilt
war, blieben die Voraussetzungen der Protokollnotiz unerfüllt. Wie die Klägerin selbst hervorgerufen habe,
entsprachen die von ihr auszuführenden Tätigkeiten qualitativ denen einer Arzthelferin oder
Krankenpflegehelferin, nicht aber dem einer examinierten Kraft, was sich etwa im Qualitätsmanagement-
Handbuch der Beklagten widerspiegelte. Darüber hinaus gab es für examinierte Kräfte unstreitig
weiterreichende Aufgaben, wie das Verabreichen intramuskulärer Spritzen, die Verantwortung für den
pflegerischen Ablauf in der Station, die selbständige Betreuung von Schwerkranken, das Erkennen und
Behandeln von Krankheitsbildern oder die Teilnahme an den monatlichen Sitzungen des Leitungsteams
Pflege.
Der Klägerin sei auch kein Hausschwesterstatus durch den Chefarzt zuerkannt worden. Da die
Tarifparteien eine solche Übertragung ausdrücklich für entscheidend erachteten, konnte hierüber nicht
einfach hinweg gegangen werden. Unabhängig von Form- und Vollstreckungsfragen habe die Zuweisung
zumindest eine billigende Verlautbarung des Chefarztes, welche nicht vorläge, erforderlich gemacht.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Falle des
Normenvollzuges gebe es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum, es könne nicht verlangt
werden, dass unbegründete Vorteile noch anderen gewährt werden, weil das die Rechtswidrigkeit nur
noch ausweiten und verstärken würde. Umgekehrt gelte allerdings, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis
der Unwirksamkeit vermeintlich anspruchsbegründender Regelungen weiterhin ungeschuldete
Leistungen erbringe, erwachse ein gleichförmiger Anspruch auch für bislang nicht bedachte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe zwängen zu einer weiterhin
unterschiedlichen Behandlungsweise des Arbeitgebers. Ab Kenntnis eines Irrtums werde vom Arbeitgeber
verlangt, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Korrektur seines Irrtums zu ergreifen, um
nicht weitere Leistungsverpflichtungen zu begründen. Welche Obliegenheiten zur Korrektur der
Leistungen bestünden, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Anerkannt sei, dass die Wahrung
sozialer Besitzstände als sachlicher Grund ausreiche. Daher läge keine Ungleichbehandlung darin, dass
die Beklagte die Protokollnotiz Nr. 2 beachte und der Klägerin keinen Hausschwesterstatus zuerkannte.
Die Zuerkennung des Funktionsstatus an Kolleginnen der Klägerin lägen zeitlich zurück. Anhand der
erfolgten Einstellungen ginge die Beklagte von einer Größenordnung von 10 Jahren aus. Da die zu jener
Zeit tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten unbestrittener Maßen jenen einer examinierten Schwester
gleichgekommen seien und das Einverständnis des Chefarztes zur Aufgabenwahrnehmung bestand, sei
den Anforderungen der Protokollnotiz voll genügt. Da sich seither die Anforderungen der medizinischen
Fürsorge bei der Beklagten so grundlegend änderten, dass die Klägerin weder die Tätigkeit examinierter
Kräfte wahrnahm, noch eine Übertragung deren Aufgabengebiet verlangen konnte, erfülle sie die
Anforderungen der Protokollnotiz dagegen nicht. In dem die Beklagte die bereits mit dem Funktionsstatus
versehenen Hausschwestern in ihrer Vergütung beließ unternahm sie keine ungerechtfertigte
differenzierte Gestaltung. Der Beibehalt der angehobenen Vergütung entsprach aufgrund der
zwischenzeitlich geänderten Umstände zwar nicht mehr dem reinen Normenvollzug, für die
unterschiedliche Behandlung gegenüber der Klägerin bestand aber der rechtfertigende Grund der
sozialen Besitzstandswahrung. Die Kolleginnen genossen in ihrer Vergütung Bestandsschutz nach § 1
KSchG. Die Möglichkeit der korrigierenden Rückgruppierung bot sich der Beklagten nicht. Die Beklagte
handele mithin nicht sachfremd, in dem sie die Kolleginnen im sozialen Besitzstand beließ und der
Klägerin nur die geringere Vergütung gewährte.
Der Antrag zu 3.) der Klage sei materiell unbegründet. Im Übrigen fehle ihm die hinreichende
Bestimmtheit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 10.06.2009 zugestellt, sie hat hiergegen am 02.07.2009 Berufung mit
gleichzeitiger Begründung Berufung eingelegt.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, es läge sehr wohl eine Verletzung
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Sie könne aus diesem Grundsatz Vergütung nach
der Entgeltgruppe 3 verlangen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete sowohl die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, als
auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Zwar gelte im
Bereich der Vergütung der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Wenn allerdings Leistungen
nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt werden,
dürfe der Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausgeschlossen werden. Weitere Voraussetzung sei
ein gestaltendes Verhalten, das sich nicht bloß im Normenvollzug erschöpft. Mit der Anwendung des
Entgelttarifvertrages existiere eine abstrakte Regelung. Nach erkennbar generalisierendem Prinzip werde
Vergütung geleistet. Die Übertragung der Verantwortung und das Aufgabengebiet einer examinierten
Schwester oder Pflegers durch den jeweiligen Chefarzt stelle den Gestaltungsakt dar, der die
Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffne. Damit handele es sich bei
der Eingruppierung der Hausschwester nicht nur um bloßen Normenvollzug. Da es bei sämtlichen
Mitarbeiterinnen, die eine der Klägerin vergleichbare Tätigkeit ausüben, durch den Chefarzt die
Verantwortung und das Aufgabengebiet einer examinierten Schwester übertragen wurde, bedürfe die
Ungleichbehandlung der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
Rechtfertigung eines sachlichen Grundes. Die vergleichbaren Mitarbeiterinnen übten die gleiche Tätigkeit
aus wie die Klägerin und seien mit ihr in Früh-, Spät- und Nachtdienst eingeteilt. Das Arbeitsgericht habe
nicht ermittelt, wann die genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert wurden. Dies
wäre notwendig gewesen, da beispielsweise die Mitarbeiterin Frau E. nur 24 Monate vor der Klägerin
eingestellt wurde und das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit begründet habe, in den letzten 10
Jahren hätten sich die Anforderungen der medizinischen Fürsorge bei der Beklagten grundlegend
geändert. Das Arbeitsgericht habe auch keinen Stichtag ermittelt, ab dem die Beklagte dazu überging, die
Übertragung der Tätigkeit als Hausschwester an die gewandelten gehobenen Anforderungen abhängig
zu machen. Einen solchen Stichtag habe die Beklagte auch nicht vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe
auch verkannt, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auf
die gestiegenen Anforderungen einer examinierten Pflegekraft zu berufen. Die gestiegenen
Anforderungen einer examinierten Pflegekraft seien in den Tarifmerkmalen nicht enthalten. Das
Anforderungsprofil der Tätigkeitsmerkmale sei allein dem Tarifvertrag zu entnehmen.
Da das Arbeitsgericht nicht festgestellt habe, wann die Kollegin Frau E. in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert
worden sei und die Beklagte nachvollziehbar eine Stichtagsregelung nicht getroffen habe, ergebe sich der
Anspruch der Klägerin bereits daraus, dass Frau E. die Verantwortung und der Aufgabenbereich einer
examinierten Pflegekraft zu einem Zeitpunkt übertragen worden ist, zu dem nach dem Vortrag der
Beklagten bereits das verschärfte Anforderungsprofil galt.
Die Ausführungen des Arbeitsgerichts, der Klageantrag zu 3.) sei nicht hinreichend bestimmt, sei eine
Überraschungsentscheidung. Das Gericht hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dann hätte sie
vorgetragen, dass mit dem Klageantrag zu 3.) die Übertragung der Tätigkeit einer Hausschwester erstrebt
wird. Auf diese Übertragung bestehe ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 15.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 4 Ca 978/08,
wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.693,89 EUR brutto für den Zeitraum 25.04.2007 bis
30.06.2008 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2008
zu zahlen,
2. unter Abänderung des am 15.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 4 Ca 978/08,
wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.07.2008 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 3
der Entgelttabelle MMK/Reha BKS zum Tarifvertrag für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M. hat,
3. unter Abänderung des am 15.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier, AZ: 4 Ca 978/08,
wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Hausschwester anzuerkennen,
4. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Klägerin vom
zuständigen Chefarzt Dr. D. weder die Verantwortung noch das Aufgabengebiet einer examinierten
Schwester bzw. Pflegerin übertragen wurde noch bestätigt wurde, dass sie diese Aufgaben auch
tatsächlich ausübe. Die Klägerin sei dem Vortrag, dass die examinierten Schwestern und Pflegerinnen
intramuskuläre Spritzen verabreichten, ihnen die Übernahme und Verantwortung für den pflegerischen
Ablauf auf der jeweiligen Station und die eigenverantwortliche Betreuung von Schwerkranken obliege,
wozu insbesondere das Erkennen und Behandeln von Krankheitsbildern gehöre, nicht entgegengetreten.
Zudem nehmen ausschließlich examinierte Kräfte an den einmal im Monat stattfindenden Sitzungen des
Leitungsteams Pflege teil, welches aktuelle Pflegestandards erarbeite, an die bestehenden Standards
anpasse, diese an die Mitarbeiter der Station weitergebe und deren Anwendung und Einhaltung
kontrolliere, auch dies habe die Klägerin substantiiert nicht bestritten. Die Aufgaben der Klägerin umfasse
nur ein Teilgebiet einer examinierten Schwester bzw. Pflegerin, nämlich die Aufgaben, die sie
erstinstanzlich vorgetragen hat, wobei die Beklagte nochmals bestreitet, dass die Klägerin Medikamente
bestellt und kurzfristig angeordnete Untersuchungen durchführt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zwar seien die von der Klägerin
benannten Mitarbeiterinnen, mit Ausnahme von Frau T., die eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin
absolviert habe, ebenso wie die Klägerin ausgebildete Arzthelferinnen. Gleichwohl seien diese als
Krankenpflegehelferinnen bei der Beklagten eingestellt worden, so dass unter Berücksichtigung der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung bereits fraglich sei, ob sie von der Berufungsausbildung mit der
Klägerin überhaupt vergleichbar seien. Die Mitarbeiterinnen übten zwar die selben Tätigkeiten aus wie
die Klägerin, seien aber nicht für die Medikamentenbestellung zuständig und auch nicht befugt, kurzfristig
angeordnete Untersuchungen durchzuführen. Im Gegensatz zur Klägerin seien den von ihr benannten
und sämtlich zeitlich vor ihr eingestellten Kolleginnen aber jeweils das Aufgabengebiet einer examinierten
Schwester übertragen worden. Demgemäß übten sie zwar dieselben Tätigkeiten aus, seien aber als
Hausschwestern ausweislich § 4 als solche nach Entgeltgruppe 3 ETV zu vergüten. Die Übertragung des
Aufgabengebietes sei zum damaligen Zeitpunkt durch den jeweils zuständigen Oberarzt erfolgt. Seit
Einstellung der von der Klägerin benannten Kolleginnen hätten sich aber das Aufgabengebiet und die
Anforderungen wesentlich geändert, so dass der zuständige Chefarzt die Übertragung und Verantwortung
einer examinierten Schwester bzw. Pflegerin auf die Klägerin nicht mehr verantworten könne und wolle.
Der Einwand, das Anforderungsprofil werde verschärft, sei unzutreffend. Die Tarifvertragsparteien hätten
durch das Erfordernis der Übertragung der Verantwortung in das Aufgabengebiet einer examinierten
Fachkraft durch den Chefarzt ausdrücklich darauf abgestellt, dass dieser entscheidet, ob eine Pflegekraft
als Hausschwester im Sinne des Entgelttarifvertrages eingestuft und vergütet wird oder nicht. Damit hätten
die Tarifvertragsparteien gewährleisten wollen, dass die Einstufung nicht automatisch durch Zeitablauf
eintrete, sondern sich daran orientiere, ob die jeweilige Pflegekraft individuell in der Lage sei, die
Verantwortung und das Aufgabengebiet einer examinierten Kraft zu übernehmen und tatsächlich
auszuüben. Es sei auch zutreffend, dass die Kollegin Frau E. zwei Jahre vor der Klägerin eingestellt
wurde und als Hausschwester nach Entgeltgruppe 3 ETV vergütet werde. Gleichwohl sei sie bereits ab
01.04.2001 und damit schon vor
über acht Jahren von dem damaligen zuständigen Chefarzt Herrn Dr. W. mit der Verantwortung und dem
Aufgabengebiet einer examinierten Kraft betraut worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 10.09.2009.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die
Berufungskammer nimmt daher, soweit nicht die Zulässigkeit des Antrages zu 3.) in Frage steht,
vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei die Klägerin kurz auf folgendes hinzuweisen:
Soweit die Klägerin die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Begründung rügt, aus dem
Sachvortrag der Beklagten sei ein Stichtag nicht ersichtlich, ab dem Mitarbeiterinnen in vergleichbarer
Situation die Funktion einer examinierten Schwester bzw. Pflegerin nicht mehr übertragen wurde, ist
dieser Einwand nicht erheblich. Ein Stichtag muss nicht festgestellt werden. Ausreichend ist, dass seit
Änderung des Zuständigkeitsbereichs des neuen Chefarztes Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, die
mit einem vergleichbaren Vertrag eingestellt wurden und mit der Klägerin vergleichbare Tätigkeiten
ausführen, nicht die Verantwortung der im Tarifvertrag bezeichneten examinierten Kraft übertragen
worden ist.
Aufgrund des von der Klägerin nicht bestrittenen Sachvortrages steht fest, dass der von der Klägerin
bezeichneten Frau E. jedenfalls durch den früheren Chefarzt die entsprechende nach dem Tarifvertrag
vorgegebene Funktion übertragen wurde.
Weiter ist von der Klägerin nicht bestritten, dass der jetzige Chefarzt sich wegen der gestiegenen
Anforderungen an die Pflegediensttätigkeit außer Stande sieht und sich auch weigert, die entsprechende
Verantwortung auf nicht examinierte Pflegekräfte zu übertragen.
Diese Einschätzung fällt in die von den Gerichten für Arbeitssachen hinzunehmende originäre
Entscheidungszuständigkeit des zuständigen Chefarztes. Dass dieser für die Entscheidung verantwortlich
ist, haben auch die Tarifvertragsparteien erkannt, in dem sie in das Tarifmerkmal der Hausschwester mit
der Protokollnotiz die ausdrückliche Übertragung des entsprechenden Verantwortungsbereichs zum
Tarifmerkmal erhoben haben. Über den Umweg des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann dieses in die
Organisationszuständigkeit des Arbeitgebers und die medizinische Verantwortung des Chefarztes
gestellte Entscheidung nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht unter
Heraushebung der Entscheidungskriterien des Bundesarbeitsgerichts zutreffend herausgearbeitet. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird verwiesen, sie brauchen nicht mit Zitaten wiederholt zu werden.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, es sei zwar festzustellen, dass die Kolleginnen, die in
E 3 eingruppiert sind, mit der Klägerin die gleichen Tätigkeiten verrichten, andererseits aber
Entgeltgruppe 3 als Vergütung beziehen. Die weitere Gewährung dieser Leistungen beinhaltet somit nicht
nur bloßer Normenvollzug, sondern gestaltendes Arbeitgeberverhalten. Dem Arbeitgeber wird zugemutet,
Maßnahmen zur Korrektur zu ergreifen, um nicht weitere Leistungsverpflichtungen zu begründen. Welche
Obliegenheiten zur Korrektur der erbrachten Leistungen bestehen, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Unerkannt ist, dass die Wahrung sozialer Besitzstände als sachlicher Grund ausreicht.
Mit der Übertragung der Verantwortung und das Aufgabengebietes einer examinierten Schwester und der
tatsächlichen Ausübung dieser Aufgabe haben sich die vertraglichen Bedingungen der Kolleginnen der
Klägerin dahin konkretisiert, dass sie ab sofort arbeitsvertraglich verpflichtet sind, dieser Verantwortung
gerecht zu werden und das Aufgabengebiet zu übernehmen.
Angesichts des unstreitigen Sachvortrages der Parteien ist es mehr als zweifelhaft, ob die Kolleginnen
tatsächlich noch das Aufgabengebiet examinierter Pflegekräfte ausüben. Andererseits werden sie nach
der bisherigen Eingruppierung weiter vergütet. Eine korrigierende Rückgruppierung scheidet aus, weil
der bisherigen Eingruppierung weiter vergütet. Eine korrigierende Rückgruppierung scheidet aus, weil
keine irrtümliche Zuweisung der Entgeltgruppe 3 vorlag, nachdem der vormalige Chefarzt es verantworten
konnte, entsprechende Aufgabenzuschnitte zuzuweisen. Somit bliebe zu einer Vertragsänderung nur die
einvernehmliche Vertragsänderung bzw. eine Änderungskündigung, wobei zweifelhaft ist, ob diese dann
rechtsbeständig sein würde. Jedenfalls haben die betreffenden Mitarbeiterinnen soziale Besitzstände.
Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 02.08.2006, 10 AZR
572/05) als sachlicher Grund aus, den bisherigen Zustand beizuhalten. Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes durch gestaltenden Vollzug dergestalt, dass gegenüber den begünstigten
Arbeitnehmerinnen Maßnahmen zur Umgruppierung in die Entgeltgruppe 2 nicht getroffen werden, die
nicht von einem sachlichen Grund getragen wäre, scheidet daher aus.
Das von der Klägerin weiterhin angeführte Argument, das Anforderungsprofil des Tarifvertrages sei
festgelegt und werde durch die Beklagte verschärft, greift ebenfalls nicht.
Das Anforderungsprofil des Tarifvertrages sieht vor, dass erst der zuständige Chefarzt nach eigener, von
ihm medizinisch verantwortbarer Entscheidung die Aufgaben einer examinierten Pflegekraft tatsächlich
überträgt bzw. nicht. Weiterhin müssen die Aufgaben einer examinierten Pflegekraft auch von den
Arbeitnehmern übertragen und ausgeübt werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien, wie bereits
dargestellt, die Entscheidung in die Verantwortung des zuständigen Chefarztes gestellt. Dass die
Entscheidung dann eingruppierungsrelevant wird, ist Folge dieser tarifvertraglichen Bestimmung.
Der Umstand, dass sich möglicherweise die Anforderungen an die Pflegedienstleistungen in der Klinik in
letzter Zeit verändert haben, bewirkt keine Veränderung der tariflichen Merkmale, sondern bewirkt
allenfalls eine Veränderung der Motivlage, aus der heraus der zuständige Chefarzt Verantwortungen
delegieren kann oder nicht.
III.
der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichend bestimmt, aus ihrem Begehren ergibt sich, dass sie mit
dieser Verurteilung die förmliche Zuweisung der Verantwortlichkeit um das Aufgabengebiet einer
examinierten Hausschwester durch den zuständigen Chefarzt begehrt.
Auf die Zuweisung hat die Klägerin aber keinen Anspruch. Wie oben bereits dargelegt, folgt es allein dem
ärztlichen Verantwortungsbereich des Chefarztes, ob er seinem nachgeordneten Personal die einzelnen
Verantwortlichkeiten einer
examinierten Pflegekraft zuweist oder aus bestimmten Gründen davon Abstand nimmt. Hierbei ist als
sachlicher Grund allein ausreichend, dass aufgrund der veränderten Anforderungen der Chefarzt einer
ausgebildeten Arzthelferin auch mit landjähriger Berufserfahrung im Pflegedienst dieser Verantwortung
einer examinierten Kraft nicht übertragen möchte und diese Entscheidung jedenfalls nicht willkürlich
erscheint, weil sie angesichts der sachlichen Notwendigkeit plausibel ist.
IV.
bleiben.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.