Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschäftigungstherapie, ausbildung, vergütung, form, ezb, sozialarbeiter, anerkennung, tarifvertrag, gymnastik

LAG
Mainz
17.01.2007
9 Sa 749/06
Eingruppierung nach Manteltarifvertrag Pro Seniore
Aktenzeichen:
9 Sa 749/06
3 Ca 1258/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 17.01.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2006 - Az. 3 Ca
1258/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
Die Klägerin ist seit dem 15.09.2002 bei der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, auf der
Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03./16.09.2002 (Bl. 37 ff. d. A.) in der A. Residenz X-
Stadt beschäftigt. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an war sie im sogenannten sozial kulturellen
Dienst eingesetzt. Die dort von ihr zu erledigenden Arbeitsaufgaben dokumentierte die Beklagte in einem
auf die Person der Klägerin bezogenen, schriftlichen "Anforderungsprofil für Beschäftigungstherapie" (Bl.
179 ff. d. A.). Dementsprechend betreut und leitet die Klägerin selbständig Gruppen von Seniorinnen und
Senioren bei folgenden Veranstaltungen, die von der Beklagten als "Angebote der
Beschäftigungstherapie" (vgl. Bl. 183 ff. d. A.) bezeichnet werden: Gedächtnistraining, Gymnastik,
Handarbeit, Backen, Basteln, Malen, Singen, Lesen; die einzelnen Veranstaltungen sind den von der
Klägerin vorgelegten Programmen (Bl. 185 ff. d. A.) zu entnehmen.
Am 24.09.2004 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft W. einen Manteltarifvertrag (im Folgenden:
MTV; Bl. 8 ff. d. A.) sowie einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (im Folgenden: VergTV; Bl. 29 ff. d. A.). Die
Klägerin, die zumindest seit dem 01.01.2005 Mitglied der Gewerkschaft W. ist, bezog zuletzt eine
monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 1.550,00 € brutto.
Mit Schreiben vom 31.05.2005 (Bl. 42 d. A.) machte sie eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe XIII,
Stufe 2 der Anlage B MTV geltend und verlangte desweiteren die Nachzahlung der Differenz zwischen
geleistetem und tariflichem Arbeitsentgelt für die Zeit ab Januar 2005 in Höhe von 253,95 € brutto
monatlich.
Nachdem die Beklagte die geforderte Leistung verweigerte, hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Nürnberg
eine Eingruppierungsfeststellungs- sowie Zahlungsklage erhoben. Das angerufene Arbeitsgericht hat am
28.12.2005 folgendes Versäumnisurteil (Bl. 65 ff. d. A.) verkündet:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf das Arbeitsverhältnis der streitenden Parteien
die am 24.09.2004 seitens der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG mit der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft W. abgeschlossenen Tarifverträge seit dem 01.01.2005
anzuwenden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2005 die
Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 2 der Anlage B (gewerbliche Arbeitsnehmer) zum MTV A.
(Manteltarifvertrag A.) in Betriebszugehörigkeitsstufe 2 entsprechend des Vergütungstarifvertrages A.
Vergütungs-TV zu vergüten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 einen Betrag
von € 2.539,50 (i. W. Euro zweitausendfünfhundertneununddreißig 50/100) brutto zu bezahlen und jenen
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der ausstehenden
Vergütung zu verzinsen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 9.142,20.
Die Beklagte hat Einspruch gegen das Versäumnisurteil, dessen Zustellungszeitpunkt der Gerichtsakte
nicht zu entnehmen ist, eingelegt. Anschließend hat sich das Arbeitsgericht Nürnberg für örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mainz verwiesen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2005 (dort S. 3 ff. = Bl. 249 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufrecht zu erhalten, soweit
festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der
Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B des Manteltarifvertrages A. in Verbindung mit dem
Vergütungstarifvertrag A. zu vergüten und, soweit die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.539,50 €
brutto zu zahlen,
2. das Versäumnisurteil im Übrigen aufzuheben,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.777,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 05.09.2006 (Bl. 247 ff. d. A.) das Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufrechterhalten, soweit
a) festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der
Vergütungsgruppe VIII/Stufe 2 der Anlage B des MTV A. in Verbindung mit den VergTV A. zu vergüten
und
b) die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.539,50 € brutto zu zahlen.
- Im Übrigen ist das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.12.2005 aufgehoben worden.
- Schließlich hat das Arbeitsgericht Mainz die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.777,65 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB
aus 253,95 € vom 07.02.2005 bis 06.03.2005,
aus 507,90 € vom 07.03.2005 bis 06.04.2005,
aus 761,85 € vom 07.04.2005 bis 08.05.2005,
aus 1.015,80 € vom 09.05.2005 bis 06.06.2005
aus 1.269,75 € vom 07.06.2005 bis 06.07.2005,
aus 1.523,70 € vom 07.07.2005 bis 05.08.2005,
aus 2.031,60 € vom 07.09.2005 bis 07.10.2005
aus 2.285,55 € vom 08.10.2005 bis 07.11.2005,
aus 2.539,50 € vom 08.11.2005 bis 06.12.2005,
aus 2.739,45 € vom 07.12.2005 bis 08.01.2006,
aus 3.047,40 € vom 09.01.2006 bis 07.02.2006,
aus 3.301,35 € vom 08.02.2006 bis 07.03.2006,
aus 3.555,30 € vom 08.03.2006 bis 06.04.2006,
aus 3.809,25 € vom 07.04.2006 bis 06.05.2006,
aus 4.063,20 € vom 07.05.2006 bis 07.06.2006,
aus 4.317,15 € seit dem 08.06.2006 zu zahlen.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei,
aufgrund der von ihr verrichteten Arbeitstätigkeit, in die Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B MTV
eingruppiert; sie sei nämlich eine "Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten". Wie der
von den Tarifparteien verwendete Begriff "Angestellte" zeige, sei für eine Eingruppierung in diese
Vergütungsgruppe eine bestimmte Qualifikation nicht erforderlich; es komme vielmehr lediglich auf eine
entsprechende Tätigkeit an. Aus den von der Klägerin vorgelegten Dienstplänen und dem auf die Person
der Klägerin bezogenen Anforderungsprofil, welches die Beklagte erstellt habe, ergebe sich, dass diese
allein verantwortlich beschäftigungstherapeutische Angebote ausführe. Dementsprechend habe die
Klägerin auch einen Anspruch auf die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der tariflich geschuldeten
und der tatsächlich gezahlten Vergütung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 5 ff. des Urteils
vom 05.09.2006 (Bl. 251 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 13.09.2006 zugestellt worden ist, hat am
26.09.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 10.11.2006 ihr
Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte macht geltend,
die Klägerin könne sich auf die Vergütungsregelungen aus dem neuen Mantel- und
Vergütungstarifvertrag nicht berufen, da diese Tarifverträge noch nicht umsetzungsfähig seien. In § 1 Ziff. 2
Satz 2 MTV sei nämlich ausdrücklich vereinbart, dass mit Inkrafttreten des Tarifvertrages entsprechende
Arbeitsverträge abgeschlossen werden sollten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollte der
Tarifvertrag erst dann wirksam sein, wenn diese neuen Arbeitsverträge vorliegen. Der Manteltarifvertrag
wie auch der Vergütungstarifvertrag hätten daher bislang noch nicht "Inkrafttreten" können.
Darüber hinaus habe die Klägerin bislang nicht substantiiert dargelegt, dass sie als "Angestellte in der
Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten" eingruppiert sei. Dem stehe bereits die arbeitsvertragliche
Regelung vom 16.09.2002 entgegen, wonach die Klägerin als "Helferin" eingestellt worden sei. Zudem
habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, welche Tätigkeiten sie schulde und welche ihr zugewiesen
worden seien und inwiefern sie während zumindest 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichte, welche
den Tarifkriterien der Vergütungsgruppe VIII entsprechen würden. Eine Eingruppierung in diese Gruppe
sei auch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in dem Bereich Beschäftigungstherapie keine
Ausbildung absolviert habe. Sie sei ausschließlich mit Hilfstätigkeiten befasst und verrichte schließlich
auch deshalb keine Tätigkeit, die als Beschäftigungstherapie bezeichnet werden könnte, weil sie keine
Therapiekonzepte erstelle und auch nicht über die notwendige theoretische Ausbildung hierfür verfüge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 10.11.2006 (Bl. 259 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2006 - AZ 3 Ca 1258/2006 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin führt aus,
die Beklagte übersehe, dass die Klägerin nach dem ab dem 01.01.2005 geltenden Tarifvertrag in
irgendeine Vergütungsgruppe einzugruppieren sei. Da sie unstreitig nicht als Pflegehilfskraft oder
Altenpflegehelferin beschäftigt werde und auch im Übrigen die Tarifmerkmale nicht gegeben seien,
verbleibe nur eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe XIII der Anlage B zum MTV. Nach dem von
der Beklagten erstellten Anforderungsprofil für die Klägerin sei diese als Beschäftigungstherapeutin
eingesetzt. Ihr seien zu 100 % entsprechende Arbeitsaufgaben übertragen worden. Im Übrigen hängen
das Inkrafttreten und die Umsetzung der neuen Tarifverträge nicht vom Abschluss neuer Arbeitsverträge
ab. Die Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen sei durch die Anwendung der Tarifverträge bereits
gewährleistet, so dass es zu diesem Zweck nicht der arbeitsvertraglichen Umsetzung bedürfe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
20.12.2006 (Bl. 309 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß § 64 ff. ArbGG, 513 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Mainz hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach der Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B des
MTV A. in Verbindung mit dem VergTV A. zu vergüten (A.); des Weiteren hatte es die Beklagte
dementsprechend zu Recht verurteilt, die hieraus resultierende Vergütungsdifferenz für die Zeit vom
01.01.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 4.317,15 € brutto nebst geltend gemachten Zinsen an
die Klägerin zu zahlen (B.).
A.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2005 in die Vergütungsgruppe XIII/Stufe 2 der Anlage B
(Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) zum MTV eingruppiert.
1.
Beide Prozessparteien waren während des streitgegenständlichen Zeitraumes tarifgebunden, da die
Klägerin unstreitig Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft W. war und die Beklagte selbst als Tarifpartei
den Firmentarifvertrag unterzeichnet hat.
2.
Sowohl der MTV als auch der VergTV entfalteten zwischen den Prozessparteien Rechtswirkung, da
ersterer gemäß § 27 Ziff. 1 MTV bereits am 01.10.2004 und letzterer nach § 3 VergTV am 01.01.2005 in
Kraft traten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus § 1 Ziff. 2, 2. Satz MTV nichts anderes. Dort heißt es: "Mit
Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen." Bereits der
Wortlaut dieser Regelung zeigt, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Vorsaussetzung für das
Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit", von welcher die Beklagte spricht, ist, sondern beide
Vorgänge parallel laufen sollten. Es ist auch sonst kein greifbarer Anhaltspunkt in den Tarifverträgen dafür
ersichtlich, dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die
neuen Arbeitsverträge, die in § 1 Ziff. 2 MTV erwähnt sind, noch nicht vorliegen. Ein dahingehender Wille
der Tarifparteien, der von der Beklagten lediglich pauschal behauptet wird, hat zumindest keinen
hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge gefunden und wäre gegebenenfalls
unbeachtlich.
3.
Nach der Anlage B (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen) zum MTV gehören im Bereich
"Beschäftigungstherapeuten" in die Vergütungsgruppe XIII: Angestellte in der Tätigkeit von
Beschäftigungstherapeuten. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich gem. § 12 MTV nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der
Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit
entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen
die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe
erfüllen.
Unter Beachtung dieser Eingruppierungsregelung ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe XIII
eingruppiert, da sie eine Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten ist. Die selbständige
Leitung und Betreuung verschiedener Gruppen von Seniorinnen und Senioren durch die Klägerin
entsprechend den vorgelegten Veranstaltungsprogrammen bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, da
- bezogen auf den im schriftlichen Anforderungsprofil von der Beklagten festgelegten Aufgabenkreis der
Klägerin -"die beschäftigungstherapeutische Betreuung" der zugewiesenen Seniorinnen und Senioren bei
natürlicher Betrachtung ein abgrenzbares Arbeitsergebnis bildet. Es sind keine Anhaltspunkte
vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, die eine Aufspaltung der Arbeitstätigkeit in unterscheidbare
untergeordnete Arbeitsergebnisse rechtfertigen könnte. Nach dem Anforderungsprofil, welches die
Beklagte für die Klägerin festgelegt hat, hat die Klägerin entsprechend Ziff. IV bei Maßnahmen
mitzuwirken, die die Bewohner des Seniorenheimes therapiefähig machen. Sie arbeitet bei den
Maßnahmen der Teilmobilisierung mit dem Ziel mit, dass die Bewohner die Beschäftigungstherapie mit
dem Rollstuhl erreichen können. Sie hat bei der Weckung und Förderung des Wunsches nach mehr
Selbständigkeit und des Willens dazu, aktiv mitzuwirken; im Rahmen ihrer Aufgaben im psychosozialen
Bereich hat sie eine gute, spielerisch gelöste und auf die psycho-soziale Problemsituation abgestimmte
Atmosphäre in der Therapieabteilung zu schaffen, welche zum Aufbau einer starken, auf Hoffnung und
Freude gerichteten Grundhaltung und einer Motivation zur Beteiligung an der Beschäftigungstherapie
beiträgt. Besonders gehemmte Bewohner muss sie vorsichtig und stufenweise an Gruppenarbeit
heranführen. Im Rahmen der ablenkenden und aktivierenden Therapie hat sie die Bewohner von ihren
Beschwernissen durch Organisieren von Bastel-, Mal- und Spielgruppen abzulenken. Desweiteren
gehören die Bereiche "fachliche Leitung des Arbeitskreises Feste", "Werktherapie", "Geistig intellektuelles
Training", "Beobachtung und Weitergabe von Informationen" und "sonstige bewohnerbezogene
Aufgaben" zu ihrem Aufgabenbereich. Diesem örtlich auf Beschäftigungstherapie in dem Seniorenheim
abzielenden Aufgabenkreis wird die Klägerin auch bei ihrer tatsächlichen Tätigkeit gerecht, was sich
insbesondere aus dem vorgelegten Veranstaltungsprogrammen ergibt. Denn die Betreuung und Leitung
von Gruppen bei Gedächtnistraining, Gymnastik, Handarbeit, Malen, Musik sowie Bewegungstherapie
sind letztlich nichts anderes als die praktische Umsetzung der in dem Anforderungsprofil abstrakt
definierten beschäftigungstherapeutischen Ziele. Der zu beurteilende Arbeitsvorgang erfüllt mithin voll
umfänglich die geltend gemachte Vergütungsgruppe.
Wenn dem die Beklagte in der Berufungsbegründung entgegenhält, die Klägerin verfüge nicht über die
notwendige Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin, übersieht sie, dass eine solche Ausbildung nach
der Vergütungsgruppe XIII nicht erforderlich ist. Dies folgt bereits aus der Tarifsystematik. Während in der
besser vergüteten Vergütungsgruppe XII - unter anderen - Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher
Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher
Anerkennung genannt sind, beschränkt sich die Vergütungsgruppe XIII auf "Angestellte in der Tätigkeit
von Beschäftigungstherapeuten". Mithin ist für diese Vergütungsgruppe gerade keine Ausbildung weder in
staatlicher noch in nichtstaatlicher Form notwendig.
Für die Eingruppierung kommt es, wie die Beklagte aber meint, auch nicht auf den Inhalt des
Arbeitsvertrages an. Ausschlaggebend ist gemäß § 12 Ziff. 2 MTV allein die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit.
Desweiteren spricht entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch der Umstand, dass die
Klägerin nicht selbständig Therapiekonzepte erstellt nicht gegen eine Tätigkeit als
Beschäftigungstherapeutin. Aus dem schriftlichen Anforderungsprofil, das die Beklagte für die Klägerin
erstellt hat, ergibt sich nämlich unter Ziff. 4. a), dass die Klägerin bei der Erstellung von Therapieplänen in
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des therapeutischen Teams mitzuarbeiten hat; dass die Klägerin
nicht gemäß dem Anforderungsprofil eingesetzt wird, behauptet die Beklagte nicht. Dementsprechend ist
von einer entsprechenden Mitarbeit auch beim Aufstellen von Therapieplänen auszugehen, so dass sie
auch in diesem Zusammenhang eine beschäftigungstherapeutische Tätigkeit ausübt.
Die Klägerin ist im Übrigen auch in die Stufe 2 in der Vergütungstabelle "Angestellte im Pflegebereich
West" zum VergTV eingruppiert, da der Angestellte gemäß § 12 b Ziff. 3 MTV nach je zwei
Beschäftigungsjahren die nächst höhere Stufe seiner Vergütungsgruppe bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe der Grundvergütung) erhält. Die Klägerin wird seit dem 16.09.2002
entsprechend der Vergütungsgruppe XIII eingesetzt, so dass sie ab dem 16.09.2004 die Stufe 2 erreicht
hatte.
B.
Die Beklagte hat, aufgrund der oben dargelegten Eingruppierung der Kläger für die Zeit vom 01.01.2005
bis 31.05.2006 die Differenz zwischen der gezahlten sowie der tariflich geschuldeten Vergütung in Höhe
von insgesamt 4.317,15 € brutto, deren Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist, nachzuzahlen. Die
zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 13a MTV.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.