Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, obergericht, quelle, rechtsschutzinteresse, datum, form, auskunft

LAG
Mainz
11.01.2010
1 Ta 281/09
Prozesskostenhilfe - Anhängigkeit einer Beschwerde beim Obergericht erst nach Ablehnung der Abhilfe
und Vorlage
Aktenzeichen:
1 Ta 281/09
6 Ca 2393/06
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 11.01.2010
Tenor:
Der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - in Form der
Vorlageverfügung vom 19.11.2009 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
mit Beschluss vom 24.01.2007 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne
Zahlungsbestimmung bewilligt.
Diesen Bewilligungsbeschluss hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 27.07.2009 aufgehoben,
nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch den Rechtspfleger nicht die Erklärung nach §
120 Abs. 4 S. 2 ZPO abgegeben hatte.
Gegen diesen am 04.09.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch ihren
Prozessbevollmächtigten mit einem beim Arbeitsgericht am 19.11.2009 eingegangenen Schriftsatz
sofortige Beschwerde eingelegt, diese begründet und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gestellt.
Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung die erforderliche Auskunft i.S.d. § 120 Abs. 4 S.
2 ZPO erteilt hat, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 19.11.2009 seinen Beschluss vom 27.07.2009
aufgehoben und damit der Beschwerde abgeholfen. Zur Entscheidung über den Antrag auf
Prozesskostenhilfe hat er das Verfahren dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Der Rechtspfleger hat die
Auffassung vertreten, er könne nach § 572 ZPO nur über die Frage der Abhilfe entscheiden, nicht aber
über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in der
vorliegenden Fallgestaltung nicht zuständig, weil das Verfahren beim Landesarbeitsgericht nicht als
Beschwerde anhängig geworden ist. Durch die vollständige Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist
kein Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden. Schon von daher scheidet
eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts über eine für ein "Beschwerdeverfahren" beantragte
Prozesskostenhilfebewilligung aus.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe richtet sich auch im
Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 114ff. ZPO).
Nach § 119 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Das
Beschwerdeverfahren ist als eigener Rechtszug anzusehen, für den eine eigenständige Entscheidung
über die Prozesskostenhilfe zu treffen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz 7, MüKo/Motzer,
ZPO, 3. Aufl., § 119 Rz 6).
Nach § 127 Abs. 1 ZPO ist für Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe das Gericht des
ersten Rechtszuges zuständig, es sei denn, das Verfahren ist in einem höheren Rechtszug "anhängig".
Für die Anhängigkeit kommt es grundsätzlich auf den Eingang bei Gericht an. Nach überwiegender
Ansicht besteht gem. § 127 Abs. 1 ZPO die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts schon dann, wenn eine
Partei Prozesskostenhilfe für ein nur "beabsichtigtes" Rechtsmittel beantragt. Die "Anhängigkeit" in einem
höheren Rechtszug i.S.d. § 127 ZPO soll bereits mit dem Eingang eines Prozesskostenhilfe-Antrages
beginnen, also unter Umständen vor der eigentlichen Rechtsmitteleinlegung (so Musielak/Fischer, ZPO,
7. Aufl., § 127 Rz 2). Ein Rechtsschutzinteresse für die Einleitung und Durchführung eines
Rechtsmittelverfahrens besteht aber erst, wenn feststeht, dass aufgrund der Verfahrensgestaltung ein
Rechtsmittel überhaupt durchgeführt werden muss, nachdem vorrangige Rechtsbehelfe im
erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft sind. Dies ist bei einem sofortigen Beschwerdeverfahren i.S.v.
§§ 567ff. ZPO erst dann der Fall, wenn das Erstgericht der sofortigen Beschwerde entsprechend gem. §
572 Abs. 1 ZPO nicht abgeholfen hat. In § 572 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung eine Art Gegenvorstellung geschaffen, über die immer vorrangig zu
entscheiden ist. Da das Untergericht in jedem Fall prüfen muss, ob es dem mit der sofortigen Beschwerde
gewünschten Begehren abhilft, steht bei Einreichung des Rechtsmittels noch nicht fest, ob aus der
Eingabe überhaupt ein Beschwerdeverfahren entsteht, mit dem sich das Beschwerdegericht tatsächlich zu
befassen haben wird. Im Hinblick auf das vorgeschaltete Abhilfeverfahren verwandelt sich der
Rechtsbehelf erst nach Ablehnung der Abhilfe und Vorlage beim Beschwerdegericht in eine Beschwerde
(Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 3. Aufl. Stand 2005, § 572 Rz. 3; Bettermann in ZZP 88, 365, 411). Für
den iudex a quo stellt der Rechtsbehelf (nur) eine frist- und formfreie Gegenvorstellung dar.
Im vorliegenden Fall, in dem das Arbeitsgericht vollumfänglich der Eingabe gem. § 572 Abs. 1 ZPO
abgeholfen hat, wurde kein Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht anhängig. Mit der Abhilfe
durch den Rechtspfleger ist kein Beschwerdeverfahren existent geworden und es steht auch definitiv fest,
dass dieses nicht durchgeführt werden muss, so dass das Obergericht auch nicht prüfen muss, ob es
Prozesskostenhilfe bewilligen kann für ein "beabsichtigtes" Rechtsmittel.