Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2008
LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, anteil, auskunft, verminderung, ausführung, quelle, ergänzung, anpassung, form
LAG
Mainz
19.08.2008
3 Sa 225/08
Weitergeltung der Gedingerichtlinien, Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren
Aktenzeichen:
3 Sa 225/08
6 Ca 167/07
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Urteil vom 19.08.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2008 am
18.03.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau
in der Pfalz - Az: 6 Ca 167/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf 189,32 EUR festgesetzt.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Standortverwaltung G. (System-Instandsetzungs-Zentrum) beschäftigt. Bis zum
30.09.2005 richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen
und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Der MTArb wurde nach näherer Maßgabe des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-Bund) durch den TVöD ersetzt. Die Parteien streiten darüber, wie der Kläger nach
dem Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR-2a des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedinge-Richtlinien vom 01.04.1964; folgend: GedingeRL) zu
entlohnen ist. Dabei ist dem Grunde nach außer Streit, dass sich die Abrechnung und Vergütung
folgender Stunden nach den GedingeRL bestimmt:
Dezember 200536,66 Std.
Januar 200640,6 Std.
Februar 200632,27 Std.
März 200629,3 Std.
April 200626,1 Std.
Mai 200623,18 Std.
Juni 2006 2,95 Std.
Juli 200642,28 Std.
August 200637,12 Std.
Die Beklagte hat die genannten Stunden mit dem Faktor 14,00 EUR abgerechnet und vergütet. Sie
bezieht sich auf die Verfügung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29.12.2005 (- PD 6 - Az 67-15-
00; Bl. 58 ff. d.A.).
Den Faktor von 14,00 EUR ("verminderter Stundenlohn") hat die Beklagte dabei wie folgt ermittelt:
Monatstabellenlohn gemäß Monatslohntarifvertrag (Nr. 5 zum MTArb vom 31.01.2003) für LohnGrp. 8a
Stufe 8 = 2481,25 EUR abzüglich 107,44 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Monatslohntarifvertrag = 2373,81 EUR
geteilt durch 169,572 = 13,998 EUR = 14,00 EUR.
Der Teiler von 169,572 ermittelt sich wie folgt: 4,348 Wochen pro Monat x 39 Stunden/Woche.
Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die streitgegenständlichen (270,46) Stunden mit dem
Faktor von 14,70 EUR je Stunde zu multiplizieren sind. Diesen Betrag entnimmt der Kläger der (- von ihm
so bezeichneten -) neuen "Entgeltordnung nach TVöD" (dort Entgeltgruppe 8, Stufe 6). Der Kläger
verweist auf die Anlage 2 A zum Rundschreiben des BMI vom 08.12.2005 (Tabelle Stundenentgelte
TVöD-Bund Tarifgebiet West = Anlage K 5 zur Klageschrift = Bl. 30 d.A.; s. dazu auch die Anlage A 1 zum
Schriftsatz vom 12.08.2008, Bl. 174 d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 05.02./18.03.2008 (dort S. 2 f. =
Bl. 124 f. d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das dem Kläger am 01.04.2008 zugestellte Urteil vom 05.02./18.03.2008 hat der Kläger am
24.04.2008 Berufung eingelegt und diese am 25.06.2008 - innerhalb verlängerter
Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 20.05.2008, Bl. 147 d.A.) - mit dem
Schriftsatz vom 25.06.2008 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung
wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2008 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger widerspricht dort
insbesondere der Ansicht des Arbeitsgerichts, § 17 TVÜ-Bund verdränge § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund. Der
Kläger führt dazu aus, dass die beiden Vorschriften nebeneinander gelten würden. Welche Zahlbeträge
den jeweiligen Entgeltgruppen zugeordnet würden, ist nach Ansicht des Klägers in § 15 TVöD-Bund mit
seinen Anlagen geregelt. Auch interpretiere das Arbeitsgericht § 2 TVÜ-Bund falsch. Unter Bezugnahme
auf § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund hält es der Kläger für nicht möglich, aus der Zusammenschau verschiedener
Paragraphen des TVÜ auf eine Weitergeltung von Vorschriften zu schließen, die in der Anlage 1 (zu § 2
Abs. 1 TVÜ-Bund) Teil B als ersetzt genannt seien. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Weitergeltung nur
für die Vorschriften vorgesehen, die sie ausdrücklich genannt hätten. Dazu gehöre keine einzige
Regelung des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 vom 31.01.2003. In § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund - so argumentiert
der Kläger weiter - hätten die Tarifvertragsparteien eindeutig festgelegt, dass aufgehobene Vorschriften
auch nicht mittelbar über eine Verweisungskette weiter gelten sollten. Festgelegt sei, dass statt dessen die
neuen Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ "entsprechend" gelten sollten. Für die von ihm vertretene
Auffassung, dass die verminderten Monatstabellen-Löhne aus § 4 Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb
nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht weiter gelten sollten, bietet der Kläger Beweis an durch
Auskunft der Tarifvertragsparteien. Die Praktikabilität bzw. die Weisungslage im Bereich des
Bundesministeriums für Verteidigung spielen - so der Kläger - bei der Auslegung der Tarifvorschriften
keine Rolle.
Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 12.08.2008 (Bl. 172 f. d.A. nebst Anlagen), worauf
ebenfalls verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.03.2008 - 6 Ca 167/07 - abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem
Basiszinssatz ab dem 31.08.2006 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer
Berufungsbeantwortung vom 12.08.2008 (Bl. 198 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
Die Beklagte hält die Berufung schon aus prozessualen Gründen für zurückweisungsreif, weil der Kläger
(in der Berufungsbegründung vom 25.06.2008) die Aufhebung und nicht die möglicherweise gemeinte
Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts beantrage. Unabhängig davon hält die Beklagte die Berufung
für unbegründet, weil das Arbeitsgericht richtig entschieden habe. Dies gelte insbesondere auch für die
zutreffende Beurteilung des Regelungszusammenhangs zwischen § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund und § 17 TVÜ-
Bund.
Dem Antrag des Klägers auf Auskunft der Tarifvertragsparteien tritt die Beklagte unter Bezugnahme auf
BAG vom 09.02.2006 - 6 AZR 281/05 - juris Rz 16 entgegen.
Die Beklagte verweist weiter u.a. auf § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund sowie darauf, dass der TVöD nach aktuellem
Stand keine mit den GedingeRL vergleichbare Leistungslohnregelung enthalte (insbesondere keine neue
Tabelle über verminderte Monatslöhne). Schließlich führt die Beklagte dazu aus, dass § 2 Abs. 4 TVÜ-
Bund durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt werde.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat
die Klage (jedenfalls) im Ergebnis zu recht abgewiesen. Dahingestellt bleiben kann, ob das Arbeitsgericht
den Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund zu § 17 TVÜ-Bund richtig beurteilt hat.
II.
streitgegenständlichen 270,46 Stunden weitere 189,32 EUR (= 0,70 EUR x 270,46) zu zahlen. Für den
vom Kläger geltend gemachten Stundenfaktor von 14,70 EUR fehlt es an der notwendigen
Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat die in Rede stehenden Stunden jeweils mit dem Stundensatz von
14,00 EUR vergütet. Aus der hier heranzuziehenden tariflichen Regelung (§ 4 GedingeRL) ergibt sich
nicht, dass ein Stundenfaktor von 14,70 EUR anzusetzen ist.
1. a)
Stundenentgelt dar, wie es in § 24 Abs. 3 S. 2 und 3 TVöD geregelt ist. Besteht nur für einen Teil eines
Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche
Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des (unverminderten) Tabellenentgelts (sowie der
sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile) gezahlt, - wobei sich die Höhe des
(Monats-)Tabellenentgelts aus der (jeweiligen) Anlage A zu § 15 Abs. 2 S. 1 TVöD ergibt. Vorliegend steht
dem Kläger ein derart ungeminderter Anteil des Tabellenentgelts aber gerade nicht zu. Vielmehr bestimmt
sich insoweit sein Anspruch nach den grundlegenden einschlägigen Regelungen der GedingeRL. Diese
stellen, - soweit es im Rahmen der Gedingeabrechnung um den Berechnungsfaktor geht -, ausdrücklich
auf einen verminderten Monatstabellenlohn ab. Die GedingeRL gehören gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund in
Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C zu den Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen, die
über den 30.09.2005 hinaus fortgelten, - soweit im TVöD, im TVÜ-Bund oder in den Anlagen dazu nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine derartige ausdrückliche Bestimmung von etwas anderem
fehlt hier, so dass die (unveränderte) Fortgeltung der GedingeRL festzustellen ist. Eine Feststellung
dahingehend, die auf den "verminderten Monatstabellenlohn" abstellenden Vorschriften der GedingeRL
seien aus einem der in § 2 Abs. 2 TVÜ-Bund genannten Gründe als ersetzt anzusehen, lässt sich
dagegen nicht treffen. Derartige Gründe lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.
b)
Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen werde, die aufgehoben oder ersetzt worden seien, an
deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund
entsprechend gelten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Entlohnung nach den GedingeRL nunmehr
nach den Stundenentgelten des TVöD/Bund zu erfolgen hätte, die sich aus den vom Kläger vorgelegten
Tabellen (Anlage K 5 = Bl. 30 d.A. und Anlage A 1 = Bl. 174 d.A.) ergeben (- vgl. zur Anlage K 5 die
Ausführungen auf S. 28 bei Ziffer 4. des RdSchr. des BMI vom 08.12.2005 - D II 2-220210-2/0).
Die Berufungskammer legt den normativen Teil der hier heranzuziehenden Tarifverträge nach den für die
Tarifauslegung entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen aus (s. dazu etwa BAG v. 09.02.2006 - 6
AZR 281/05 -, wie von der Beklagten auf S. 3 der Berufungsbeantwortung = Bl. 181 d.A. zitiert).
2. a)
(Zeitgewinn-)Stunden gerade nicht mit dem auf eine Stunde entfallende vollen Anteil des
Monatstabellenentgelts zu erfolgen, sondern eben nur mit einem entsprechend verminderten Teil. Den
Grundsatz der Verminderung des Monatstabellenlohnes haben die Tarifvertragsparteien in mehreren
Vorschriften der GedingeRL verankert, - so in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2b und in § 5a Abs. 1 Unter-abs. 2 und
dort b der GedingeRL. Diese eindeutige Festlegung auf einen verminderten Monatstabellenlohn bzw. auf
den auf eine Stunde entfallenden Anteil des verminderten Monatstabellenlohnes steht der Annahme
entgegen, es könnte dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass die Vergütung des
Überverdienstes nach den GedingeRL nach Inkrafttreten des TVöD bzw. des TVÜ-Bund (nach dem
30.09.2005) nunmehr auf der Grundlage eines vollen (unverminderten) Monatstabellenentgelts zu
erfolgen hätte bzw. auf der Grundlage des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Monatstabellenentgelts. Ein derartiger Wille der Tarifvertragsparteien ergibt sich insbesondere (auch)
nicht aus § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund. Würde man die streitgegenständlichen Stunden mit einem vollen
Stundenentgelt (entsprechend der Tabelle "Stundenentgelte nach § 24 Abs. 3 TVöD", - hier also mit dem
Stunden-Faktor 14,70 EUR) vornehmen, wäre dies keine - im Sinne des § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund -
"entsprechende" Anwendung des § 24 Abs. 3 TVöD. § 24 Abs. 3 TVöD würde dann vielmehr auf einen
Sachverhalt angewendet, für den die Tarifvertragsparteien in den GedingeRL eine gänzlich andere
Rechtsfolgenanordnung vorgesehen haben, - nämlich eine Rechtsfolge, die nach näherer Maßgabe der
dortigen Regelungen (für den Überschuss der Stückzeitstunden/"Überverdienst") lediglich eine
"verminderte" Vergütung der (Zeitge-winn-)Stunden vorsieht (§ 4 Abs. 1 GedingeRL). Die auf einen
"verminderten Monatstabellenlohn" abstellenden Vergütungsregelungen der GedingeRL bedürfen
zwingend der Ergänzung durch eine Regelung, die den zur Verminderung des Monatstabellenlohnes
(bzw. Monatstabellenentgelts) notwendigen Betrag festlegt, - so wie dies vor dem 01.10.2005 in dem
jeweiligen Monatslohntarifvertrag erfolgte (- zuletzt im Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom
31.01.2003, dort § 4 Abs. 2 ). Erkennbar fehlt es für die Zeit nach dem 30.09.2005 an der tariflichen
Festlegung eines Betrages, um den - im Sinne der §§ 4 ff. der GedingeRL - der Monatstabellenlohn (bzw.
das Monatstabellenentgelt) zu "vermindern" ist. Insoweit sind die sich auf die Gedingeabrechnung
beziehenden tariflichen Bestimmungen seit dem 01.10.2005 lückenhaft.
b)
("… gelten an deren Stelle …"), mit der vermieden werden soll, dass tarifliche Regelungen lückenhaft
werden. Dies ist den Tarifvertragsparteien mit der in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund geschaffenen Regelung aber
nur unvollkommen gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der TVöD eine Regelung enthielte, die nach
ihrem Sinn und Zweck ergänzend im Rahmen der §§ 4 ff. der GedingeRL angewendet werden könnte.
Auch der TVÜ-Bund enthält - soweit ersichtlich - eine derartige Regelung nicht. Zwar enthält § 18 TVöD
Bestimmungen über das ab dem 01.01.2007 einzuführende bzw. eingeführte Leistungsentgelt. Die
Vorschrift des § 18 TVöD enthält jedoch keine Regelung, die ergänzend im Rahmen der §§ 4 ff.
GedingeRL angewendet werden könnte.
c)
Antrag nicht stattzugeben. Der Kläger bietet dort Beweis für die Richtigkeit seiner Rechtsansicht an. Dem
ist entgegenzuhalten, dass nur Tatsachen, nicht aber Rechtsansichten einem Beweis zugänglich sind.
Demgemäß erweist sich das Beweisangebot des Klägers als unbeachtlich, - zumal nicht ersichtlich ist, wie
die Tarifverhandlungen gerade im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Frage im einzelnen
verlaufen sind. Die vom Kläger vertretene Auffassung bzw. der von ihm behauptete Wille der
Tarifvertragsparteien dahingehend, dass die verminderten Monatstabellen-Löhne aus § 4
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb "nicht weiter gelten sollen", führt noch keineswegs zum Erfolg
seiner Klage. Auch wenn dies der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sein sollte, ergibt sich daraus
noch nicht die Feststellung, es entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass bei der
Gedingeabrechnung im Rahmen der Anwendung der §§ 4 ff. GedingeRL unverminderte, also volle
(TVöD-)Stundenentgelte heranzuziehen seien. Ein derart außergewöhnlicher Wille der
Tarifvertragsparteien findet weder im TVöD, noch im TVÜ-Bund hinreichenden Niederschlag, - er klingt
dort auch nicht genügend an.
Ist hiernach die tarifliche Regelung der §§ 4 ff. GedingeRL nach dem 30.09.2005 deswegen lückenhaft,
weil nunmehr wegen § 2 Abs. 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B (dort Nr. 9)
nicht mehr auf § 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb zum 31.01.2003 zurückgegriffen
werden kann, bleiben den Tarifvertragsparteien unterschiedliche Möglichkeiten, wie diese Lücke
geschlossen werden kann. Eine Lückenschließung durch die Gerichte für Arbeitssachen (- etwa durch
eine analoge Anwendung der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2 des MonatslohnTV Nr. 5 zum MTArb vom
31.01.2003 -) kommt in einem Fall der vorliegenden Art nicht in Betracht.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der vom Kläger begehrte (Stunden-)Faktor von 14,70 € aus einem
anderen Rechtsgrund (etwa entspr. § 612 Abs. 2 BGB) gerechtfertigt sein könnte.
3.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der
Revision.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.