Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2004

LArbG Mainz: quelle, akte, entschuldigung, datum

LAG
Mainz
04.08.2004
6 Ta 171/04
Zeugenladung ohne Mitteilung eines Beweisthemas
Aktenzeichen:
6 Ta 171/04
4 Ca 1093/03
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 04.08.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen D. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.07.2004 - AZ: 4 Ca 1093/03 - aufgehoben.
Gründe:
Der Zeuge D. ist zum Kammertermin am 30.06.2004 unentschuldigt nicht erschienen, weil sein Vortrag im
Einspruchsschreiben vom 15.07.2004 keine hinreichende Entschuldigung darstellen kann, da er
ausweislich des Ladungsformulars vom Gericht und nicht vom Rechtsanwalt geladen wurde und diese ihn
auch nicht entschuldigt hat, weil im Terminsprotokoll vom 30.06.2004 nichts derartiges vermerkt ist.
Eine Verhängung der Maßnahmen nach § 380 Abs. 1 ZPO kann jedoch deshalb nicht erfolgen, weil die
dem Kläger übersandte Ladung den Gegenstand der Vernehmung nicht beinhaltet. Nach § 377 Abs. 2
Ziffer 2 ZPO ist zwingend, dass die Ladung zumindest summarisch die Bezeichnung des streitigen
Sachverhaltes und die zu klärenden Fragen beinhaltet. Der Zeuge wurde im Gütetermin vom 10.03.2004
durch entsprechenden Beschluss zum Termin geladen, ohne dass das Beweisthema benannt wurde und
auch das in der Akte befindliche Ladungsformular (Bl. 23 d. A.) beinhaltet lediglich, dass der Zeuge als
prozessleitende Maßnahme geladen ist. Dies reicht nicht aus, um eine ordnungsgemäße Ladung im
Sinne des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzunehmen und die in dieser Vorschrift vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.