Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2009

LArbG Mainz: wirtschaftliche identität, fristlose kündigung, arbeitsgericht, vergleich, beendigung, abrechnung, mehrwert, auflage, gerichtsakte, quelle

LAG
Mainz
11.08.2009
1 Ta 170/09
Gegenstandswert - Mehrwert bei vergleichsweiser Einigung über die Erteilung eines Endzeugnisses mit
einer bestimmten Gesamtbewertung - wirtschaftliche Identität von Lohnzahlungs- und
Kündigungsschutzantrag
Aktenzeichen:
1 Ta 170/09
3 Ca 1694/08
ArbG Trier
Beschluss vom 11.08.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier
vom 05.06.2009 - Ca 1694/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15.04.2008 als einziger Arbeitnehmer mit einer
Monatsvergütung von zuletzt 2000,- € beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat der Beklagte mit Schreiben
vom 28.11.2008, dem Kläger zugegangen am 08.12.2008, fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2008
gekündigt.
Das vom Kläger gegen diese Kündigung betriebene Verfahren haben die Parteien durch Vergleich
erledigt. Darin haben sie u. a. in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.01.2009, in Ziffer
2 seine ordnungsgemäße Abrechnung und die Zahlung einer Bruttovergütung von 1000,- € für den Monat
Januar und in Ziffer 4 die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der
Gesamtnote "gut" vereinbart.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten den Gegenstandswert für deren anwaltliche Tätigkeit entsprechend 2 Bruttomonatsgehältern
auf 4000,- € festgesetzt, ohne einen Vergleichsmehrwert anzunehmen. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht ausgeführt, die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs sei wirtschaftlich identisch mit dem
Kündigungsschutzantrag, hinsichtlich des Zeugniserteilungsanspruchs sei nicht ersichtlich, dass dadurch
ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien beseitigt worden sei.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom
15.06.2009
Beschwerde
festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor, der im Vergleich geregelte Anspruch auf ordnungsgemäße
Abrechnung und der Zahlungsanspruch für den Monat Januar 2009 seit wertmäßig mit 1000,- € und die
Vereinbarung zur Zeugniserteilung mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2000,- € anzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
und fristgerecht eingelegt.
1.
Unabhängig vom Anfallen einer von den Beschwerdeführern erwähnten erhöhten Termins- oder
Verfahrensgebühr liegt schon die Differenz der Kosten bei der Einigungsgebühr über dem
Mindestbeschwerdewert.
Werden nicht anhängige Ansprüche im laufenden Gerichtsverfahren mitverglichen, so entsteht für den
nichtanhängigen Teilgegenstand des Einigungsvertrages eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV
RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG nicht greift. Die Beschwerdeführer
erstreben damit vorliegend eine volle 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus dem
streitgegenständlichen Einigungsvertrag (hier 245,- €) sowie zuzüglich eine 1,5 Einigungsgebühr aus den
nicht anhängigen aber mitverglichenen Ansprüchen (hier 283,- €), jedoch nicht mehr als 1,5 Gebühren
aus dem Gesamtwert des Einigungsvertrages (hier 562,50 €), § 15 III RVG (vgl. dazu Göttlich/Mümmler,
RVG Kommentar, 2. Auflage, Einigungsgebühr 10.1 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage; VV
1003 Rn. 7 f.). Die Differenz zwischen der Berechnung der Einigungsgebühr unter Verwendung des vom
Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewertes und der Berechnung nach dem von den
Beschwerdeführern begehrten Festsetzung des Gegenstandswertes beträgt mithin 283,- €, zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2.
angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für Rechtsstreit und Vergleich auf 4000,- € festgesetzt.
Ein Vergleichsmehrwert war vorliegend nicht anzunehmen.
a) Ziffer 2 des Vergleichs ist nicht werterhöhend. Die Regelung hinsichtlich der ordnungsgemäßen
Abrechung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung des halben Januarentgelts (1000,- €) war wegen
wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten. Die
Rechtssprechung des LAG Rheinland-Pfalz zur Bewertung von Entgeltanträgen (vgl. beispielhaft LAG
Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 123/08 m. w. N.) ist insoweit übertragbar. Danach sind
wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem
Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern
es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann
gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also
Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich
die beiden Zeiträume decken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 123/08 m. w. N.).
Eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag kann demnach nur
soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Diese ist in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des
Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand
des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand
von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als
zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschl. v. 30.11.1984,
NZA 1985, 369 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.05.2009 - 1Ta 114/09). Ist der
Kündigungsschutzantrag - wie hier - bei einem fast 8-monatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses mit
zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht wirtschaftliche Identität hinsichtlich der zwei auf das
vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate. Insoweit ist ein Vergleich zwischen dem
Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert geltend gemachter Zahlungsansprüche
für den Zwei-Monatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der
Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die
Zeit ab dem 3. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen
eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem
Kündigungsschutzantrag fehlt. Vorliegend konnte die streitgegenständliche fristlose Kündigung vom
28.11.2008 frühestens am Tage ihres unstreitigen Zugangs, dem 08.12.2008, Wirkung entfalten. Die
Zahlung des halben Monatsgehalts für Januar fällt mithin in den Zeitraum von 2 Monaten nach der
vermeintlichen Beendigung des Arbeitverhältnisses. Gleiches gilt für etwaige sich aus der
ordnungsgemäßen Abrechnung ergebende Zahlungsansprüche für die letzten Tage des Monats
November oder für den Monat Dezember. Mithin war für die Gegenstandswertfestsetzung allein auf den
höheren Wert der Kündigungsschutzklage abzustellen.
höheren Wert der Kündigungsschutzklage abzustellen.
b) Das Arbeitsgericht hat auch für Ziffer 4 des Vergleichs, den Anspruch auf Erteilung eines
wohlwollenden qualifizierten Endzeugnisses mit der Gesamtbewertung "gut" zu Recht keinen Mehrwert
angesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer setzt die Veranschlagung eines
Vergleichsmehrwerts zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den
entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn durch die
vergleichsweise Regelung nach Nr. 1000 VV RVG "ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien"
hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
06.05.2008 - 1 Ta 66/08; ferner LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Hamm, Beschl. v.
17.04.2007 - 6 Ta 145/07). Weder das Eine noch das Andere haben die Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall dargelegt, obgleich sie auf diesen Punkt vom Arbeitsgericht zuletzt in dessen
Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 05.06.2008 hingewiesen worden waren. Weder aus dem
Protokoll der Güteverhandlung noch aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte ergibt sich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien
über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses einschließlich der Bewertung mit der Note "gut"
bestanden hätte. Wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, datiert das von den Beschwerdeführern
erwähnte Schreiben vom 29.04.2008, also von einem Zeitpunkt, der erst nach Abschluss des Vergleiches
gelegen hat. Auch ging es darin erstmals um die Formulierung der Art der Tätigkeit des Klägers; diese war
nicht Gegenstand des Vergleichs. Darin haben die Parteien lediglich festgehalten, dass die Beklagte ihrer
unzweifelhaft bestehenden Verpflichtung auf Erteilung eines Zeugnisses (§ 109 GewO) auch tatsächlich
nachkommt. Dass ein Streit zwischen den Parteien über die "Gesamtnote gut" vorher bestanden hätte,
haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Im Streitfalle war nur der Gegenstandswert für das vor dem Gericht anhängig gewesene Verfahren
festzusetzen.
Die Beschwerdeführer haben gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.