Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.01.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vorläufige einstellung, betriebsrat, stadt, mitbestimmung, quelle, rechtsüberzeugung, kündigung, datum, form

LAG
Mainz
08.01.2007
9 Ta 247/06
Gegenstandswert bei Streit um Zustimmung des Betriebsrats
Aktenzeichen:
9 Ta 247/06
10 BV 47/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 08.01.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 07.11.2006, Az.: 10 BV 47/06, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) beabsichtigte, den Einsatz von 55
Leiharbeitnehmern im Bereich der "stationären Bearbeitung" auf die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006
zu verlängern. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: der Betriebsrat) verweigerte seine Zustimmung zu
dieser Personalmaßnahme, woraufhin die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren
eingeleitet und folgende Anträge angekündigt hat:
1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur befristeten Einstellung von bis zu 55
Leiharbeitnehmern vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt nach § 99 Abs.
3 BetrVG als erteilt gilt,
hilfsweise,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung von bis zu 55
Leiharbeitnehmern vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt zu ersetzen,
2. festzustellen, dass die in der Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 vorgenommene vorläufige Einstellung
von bis zu 55 Leiharbeitnehmern in der Stationären Bearbeitung aus sachlichen Gründen dringend
erforderlich ist.
Der Betriebsrat hat folgende Anträge - ohne diese zu begründen - angekündigt:
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die befristeten Einstellungen von bis zu 55 Leiharbeitnehmern vom
01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt aus sachlichen Gründen nicht dringend
erforderlich sind.
Das Beschlussverfahren ist später von beiden Beteiligten wegen Zeitablaufs übereinstimmend für erledigt
erklärt und daraufhin vom Arbeitsgericht eingestellt worden.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht den
Gegenstandswert für dessen anwaltliche Tätigkeit mit Beschluss vom 07.11.2006 auf 6.666,00 EUR
festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 09.11.2006
zugestellt worden ist, am 13.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates macht dabei geltend,
nach der Rechtsprechung des hessischen Landesarbeitsgerichtes sei bei völlig gleichgelagerten
personellen Maßnahmen für je vier Arbeitnehmer der Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu
bringen; dies bedeute, dass vorliegend ein Gegenstandswert von 64.000,00 EUR für den Hauptantrag
festzusetzen gewesen sei.
Der vom Betriebsrat angekündigte Widerantrag sei gesondert zu bewerten, da er nicht lediglich das
negative Spiegelbild des von der Arbeitgeberin gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG angekündigten Antrages
sei. Mit diesem Antrag hätte die Rechtmäßigkeit der von der Arbeitgeberin durchgeführten personellen
Maßnahme unabhängig von ihrer inzwischen eingetreten tatsächlichen Erledigung geklärt werden sollen.
Darüber hinaus sei für den Widerantrag ein anderer Prüfungsmaßstab als auf den Antrag der
Arbeitgeberin gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG anzuwenden; bei dem letztgenannten Antrag sei nämlich
lediglich zu prüfen, ob offensichtlich keine dringenden Gründe für eine vorläufige Durchführung der
personellen Maßnahme vorliegen würden.
Im Übrigen lege das Landesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen bei Versetzungen und Einstellungen
jeweils einen Bruttomonatslohn zugrunde, so dass man bei 55 Leiharbeitnehmern auf weit über
110.000,00 EUR als Gegenstandswert komme.
Unabhängig hiervon sei bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7
ArbGG auszugehen. Bei der Einstellung des Arbeitnehmers handele es sich nämlich um den "actus
contrarius" zur Kündigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 25.10.2006 (Bl. 41 ff. d. A.) und 10.11.2006 (Bl. 49 ff. d.
A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2006 nicht abgeholfen und
dabei ausgeführt, da es sich bei den Einstellungen von 55 Leiharbeitnehmern um gleichgelagerte Fälle
handele, sei der Wert für den Hauptantrag in Höhe von 4.000,00 EUR nur einmal auszuschöpfen. Der
Antrag der Arbeitgeberin nach § 100 Abs. 2 BetrVG sei mit einem Drittel des Wertes für den Antrag zu 1.
zusätzlich zu bewerten. Hingegen könne der Widerantrag des Betriebsrates den Gegenstandswert nicht
erhöhen, da nicht erkennbar sei, welche Zielsetzung hiermit verfolgt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde sodann dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 78 S. 1, 33 Abs. 3 RVG, 567 ff. ZPO zwar
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrates unter Beachtung von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu Recht auf insgesamt 6.666,00 EUR
festgesetzt. Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen
Gegenständen mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über
500.000,00 EUR anzunehmen.
Der von der Arbeitgeberin angekündigte Antrag zu 1. ist demnach mit einem Einzelwert in Höhe von
4.000,00 EUR zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend daraufhin, dass im
Rahmen dieses Antrages um die Zustimmung des Betriebsrates zur befristeten Einstellung von insgesamt
55 Leiharbeitnehmern für drei Monate gestritten worden ist. Dies führt im vorliegenden Falle aber nicht
dazu, dass wertmäßig 55 Einzeleinstellungen oder für jeweils 4 dieser Einstellungen ein
Gegenstandswert in Höhe von jeweils 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht werden könnte. Denn - wie
bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei den 55 beabsichtigten Einstellungen handelt es
sich um gleichgelalgerte Fälle: Die Leiharbeitnehmer sollten für den gleichen Zeitraum in dem gleichen
Bereich, ohne dass es für das Zustimmungsverfahren auf individuelle Einzelheiten angekommen wäre,
eingesetzt werden. Dementsprechend konnte das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
inhaltlich so geführt werden, als würde lediglich um die Zustimmung zur Einstellung eines einzigen
Leiharbeitnehmers gestritten werden. Hieran hat sich auch der für das Verfahren festzusetzende Wert zu
orientieren. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil nach einhelliger Rechtsüberzeugung gerichtliche
Auseinandersetzungen in Arbeitssachen in wenig kostenverursachenden Verfahren durchgeführt werden
sollen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2005 - 5 Ta 238/05 = Juris).
Des Weiteren kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Wertfestsetzung im
vorliegenden Fall § 12 Abs. 7 ArbGG nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon, dass die früher in §
12 Abs. 7 ArbGG enthaltene Regelung nunmehr in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG angesiedelt ist, ist von
ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Wertregelung für
vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Der Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens liegt jedoch im
mitbestimmungsrechtlichen und mithin im nichtvermögensrechtlichen Bereich, so dass allein § 23 Abs. 3
S. 2 RVG ausschlaggebend ist.
Der unter Ziffer 1. von der Arbeitgeberin angekündigte Hilfsantrag wirkt sich nicht
gegenstandswerterhöhend aus, da das hiermit verfolgte Interesse im Wesentlichen identisch ist mit jenen,
welches in dem bereits bewerteten Hauptantrag zum Ausdruck kommt. Durch Haupt- und Hilfsantrag
wollte die Arbeitgeberin nämlich sicherstellen, dass die mitbestimmungsrechtlich notwendige Zustimmung
des Betriebsrates zu der beabsichtigten Einstellung der 55 Leiharbeitnehmer rechtlich als gegeben
anzusehen ist.
Der des Weiteren von der Arbeitgeberin angekündigte Antrag zu 2., der auf einer Feststellung im Sinne
von § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG abzielt, wurde vom Arbeitsgericht zu Recht in Höhe von 2/3 des Wertes des
Hauptantrages zu Ziffer 1. (2/3 von 4.000,00 EUR = 2.666,00 EUR) berücksichtigt. Diese Bewertung wird
dem Umstand gerecht, dass die Feststellung nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG einen eigenständigen
Charakter hat, zumal besondere rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind. Andererseits kann aber auch
nicht übersehen werden, dass ein Zusammenhang zu der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, welche
Streitgegenstand des Hauptantrages ist, besteht.
Der Widerantrag des Betriebsrates wirkte sich hingegen nicht werterhöhend aus, zumal es sich hierbei -
ausgehend vom Wortlaut - nur um das negative Spiegelbild des Antrages zu 2. der Arbeitgeberin handelt.
Soweit der Beschwerdeführer diesen Widerantrag eine über den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG
hinausgehende Bedeutung beimessen will, kam diese Bedeutung bis zum Ende des arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens nicht zum Vorschein. Denn der Antrag wurde im Schriftsatz des
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 05.07.2006 angekündigt, ohne dass eine Begründung
vor der Einstellung des Beschlussverfahrens erfolgt wäre. Mithin kann für das Wertfestsetzungsverfahren
auch nur der Wortlaut maßgebend sein, da die demnach zu prüfenden Kriterien bereits Gegenstand des
Antrages der Arbeitgeberin zu 2., welcher werterhöhend berücksichtigt worden ist, waren, kann der
Widerantrag keine weitergehende Erhöhung des Gegenstandswertes auslösen.
Nach alldem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der vorliegende Beschluss ist unter Beachtung von § 33 Abs. 4. S. 3 RVG nicht anfechtbar.