Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.09.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, bedürftige partei, vergleich, abgabe, unterlassen, nettoeinkommen, bewilligungsverfahren, quelle, anschluss, beschwerdekammer

LAG
Mainz
04.09.2008
3 Ta 156/08
Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 156/08
8 Ca 1758/05
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 04.09.2008
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das
erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 1758/05 - wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom
24.01.2006 beendet. Im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Nachprüfungsverfahrens wandte sich das
Arbeitsgericht an den Kläger, so wie dies aus den gerichtlichen Schreiben vom 07.01.2008, vom
04.02.2008 und vom 26.02.2008 ersichtlich ist (s. Bl. 26 ff. d. PKH-Beiheftes). Der Kläger erklärte sich
(zunächst) nicht.
Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/05 - hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom
14.11.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Gegen den am 08.04.2008 zugestellten
Beschluss vom 08.04.2008 - 8 Ca 1758/06 - legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 am
23.04.2008
sofortige Beschwerde
Beifügung der Lohnabrechnung für April 2008 (Bl. 32 d. PKH-Beiheftes) dahingehend, dass er über ein
monatliches Nettoeinkommen von 1.026,89 EUR verfüge.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 16.06.2008 (Bl. 34 d. PKH-Beiheftes) half das
Arbeitsgericht der Beschwerde mit dem Beschluss vom 25.07.2008 - 8 Ca 1758/05 - nicht ab und legte die
Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Nach näherer Maßgabe der Beschlussgründe (Bl.
35a d. PKH-Beiheftes) stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass es der Kläger versäumt habe, seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und alle Angaben durch aktuelle
Belege nachzuweisen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II. 1.
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
Auf die Vorschriften der §§ 124 Nr. 2 (2. Alternative) und 120 Abs. 4 S. 2 ZPO lässt sich die Aufhebung der
Prozesskostenhilfebewilligung vorliegend nicht stützen.
2.
auferlegt, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse
eingetreten sei (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO). Vergleicht man die in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO normierte
Verpflichtung der Partei mit den Verpflichtungen, die sich für die Partei aus § 117 Abs. 1, 2 und 4 ZPO
ergeben, so fällt auf, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, die Erklärungspflicht in § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO näher auszugestalten. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf § 117 Abs. 2 ZPO verwiesen. Mit
Rücksicht darauf dürfen an die Erfüllung der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO (- ist
eine Änderung der Verhältnisse eingetreten? -) keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl.
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 2/08 -). Aus diesem Grunde sieht die
Beschwerdekammer die Erklärung, die der Kläger insoweit mit dem Schriftsatz vom 03.06.2008
abgegeben hat, als gerade noch ausreichend an. Bei der Normierung des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat es
der Gesetzgeber (weiterhin) unterlassen, eine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung zu
normieren. (Auch) wird in § 120 Abs. 4 ZPO nicht auf die - für das Bewilligungsverfahren geltende -
Vorschrift des § 118 Abs. 2 ZPO verwiesen. Aus diesem Grunde ist es anerkanntes Recht, dass die
(bedürftige) Partei die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben bzw. eine
bereits abgegebene Erklärung ergänzen und belegen kann. Dies erscheint unbefriedigend, - ist aber bei
der Rechtsanwendung aufgrund des Wortlautes des Gesetzes hinzunehmen.
b)
Gehaltsabrechnung für April 2008 beigefügt war, angegeben über ein monatliches Nettoeinkommen von
1.026,89 EUR zu verfügen. Damit hat er zumindest konkludent zugleich erklärt, dass er davon derzeit
seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit hat der Kläger der Erklärungspflicht gemäß § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO Genüge getan. Aufgrund der abgegebenen Erklärung - in Verbindung mit der vorgelegten
Gehaltsabrechnung - konnte das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber treffen, ob sich die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert hatten oder nicht, - ob
und inwieweit also nunmehr die im Beschluss vom 25.11.2005 - 8 Ca 1758/05 - enthaltene Entscheidung
über (nicht) zu leistende (Raten)Zahlungen zu ändern war oder nicht. Der mit der Beschwerde
angegriffene Beschluss lässt sich hiernach nicht auf § 124 Nr. 2 (2. Alternative) ZPO stützen. Diese
Bestimmung stellt nach dem zuvor Ausgeführten keine ausreichende Grundlage für die PKH-Aufhebung
dar, weil sich der Kläger hier gerade noch ausreichend erklärt hat. Demgemäß musste der
Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.04.2008 aufgehoben werden.
c)
darüber, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nunmehr im Vergleich zu
der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung vom 25.11.2005 darstellte, wesentlich
geändert haben. Sollte sich eine derartige Änderung feststellen lassen - immerhin verdient der Kläger
nunmehr monatlich 1.026,89 EUR netto (wohingegen er in den Monaten August, September und Oktober
2005 lediglich eine Ausbildungsvergütung erhielt) -, ist das Arbeitsgericht durch den vorliegenden
Beschluss (weiter) nicht daran gehindert, nachträglich erstmals entsprechende Monatsraten (bzw.
sonstige zu zahlende Beträge) gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festzusetzen. Soweit es im Rahmen der
Entscheidung über eine hiernach (gemäß § 20 Nr. 4c - 1. Alterna-
tive - RPflG; § 120 Abs. 4 S. 1 - Halbsatz 1 - ZPO) in Betracht kommenden Zahlungsbestimmung auf
gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (eventuell) abzusetzende Beträge ankommt, wird das Arbeitsgericht bis auf
weiteres davon ausgehen können, dass sich insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Klägers - im Vergleich zu der Situation, wie sie sich bei Abgabe der PKH-Erklärung vom 18.11.2005
darstellte, - nicht verschlechtert haben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.