Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.01.2008

LArbG Mainz: treu und glauben, bewährung, vergütung, unterbrechung, arbeitsgericht, datum, angestellter, fürsorgepflicht, baustelle, anschluss

LAG
Mainz
10.01.2008
10 Sa 221/07
Bewährungsaufstieg, Fallgruppenaufstieg
Aktenzeichen:
10 Sa 221/07
3 Ca 520/06
ArbG Koblenz
Urteil vom 10.01.2008
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Januar 2007, Az.: 3 Ca
520/07, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 01.06.2005
Vergütung nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund zehnjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der
VergGr. III Fallgruppe 2 BAT ab dem 01.06.2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT hat.
Der Kläger (geb. am 25.08.1943) ist Diplom-Ingenieur (FH) und Architekt. Er war vom 01.07.1974 bis zum
31.08.2007 zuletzt beim Landesbetrieb LBB, der aus der ehemaligen Staatsbauverwaltung
hervorgegangen ist, in der Niederlassung Koblenz als technischer Angestellter beschäftigt. Die Parteien
haben einzelvertraglich die Anwendung des BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist ab dem 01.12.1998 als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis zunächst im Teilzeitmodell fortgeführt worden. Der Kläger arbeitete montags
und dienstags ganztags und mittwochs halbtags. Mit Änderungsvertrag vom 19.09.2005 (Bl. 289 d. A.)
wechselten die Parteien in das Blockmodell. Die Arbeitsphase war vom 01.03.2005 bis zum 31.05.2006;
die Freistellungsphase vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2007.
Mit Wirkung vom 01.06.1995 ist der Kläger zum Projektleiter (Projektgruppe D 4 - große und kleine Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten Bund/ Land, Eigen-/ Fremdplanung) bestellt worden. Vom gleichen
Zeitpunkt wurden seine Tätigkeiten der Fallgruppe 2 der VergGr. III BAT zugeordnet. Aus dieser
Fallgruppe ist nach zehnjähriger Bewährung ein Aufstieg in VergGr. II a BAT möglich, die der Kläger ab
dem 01.06.2005 fordert. Die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr. III BAT und VergGr. II a BAT beträgt für
Vollzeitbeschäftigte € 334,31 monatlich.
Am 20.10.2004 führten die Parteien ein Personalgespräch über verschiedene Kritikpunkte des Beklagten.
Die Niederschrift zum Personalgespräch (Bl. 38-42 d. A.) und der Ergebnisvermerk vom 11.11.2004 (Bl. 6-
Die Niederschrift zum Personalgespräch (Bl. 38-42 d. A.) und der Ergebnisvermerk vom 11.11.2004 (Bl. 6-
7 d. A.) wurden dem Kläger am 16.11.2004 ausgehändigt. Der Niederlassungsleiter hielt als Ergebnis fest,
dass der Fallgruppenaufstieg des Klägers wegen Schlechtleistung für „vorerst sechs Monate
unterbrochen“ werde. Vor Ablauf dieses Zeitpunktes solle ein erneutes Personalgespräch geführt werden,
um „die Unterbrechung zurückzusetzen und den Bewährungsaufstieg fortzusetzen“. Am 04.04.2005
führten die Parteien ein weiteres Gespräch. Mit Schreiben vom 18.05.2005 (Bl. 47 d. A.) übermittelte der
Niederlassungsleiter dem Kläger die Gesprächsniederschrift vom 21.04.2005 (Bl. 44-45 d. A.) sowie einen
Aktenvermerk vom 27.04.2005 (Bl. 46 d. A.). Er teilte dem Kläger mit, dass sich aufgrund seiner
Leistungen zurzeit kein Bewährungsaufstieg rechtfertigen lasse. Der Fallgruppenbewährungsaufstieg sei
„weiter gehemmt“. Das Schreiben vom 18.05.2005 nebst Anlagen wurde dem Kläger am 20.05.2005
ausgehändigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen
Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und
auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007 (dort S. 2-11 = Bl. 149-
158 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm beginnend mit dem 01.06.2005 Vergütung nach
der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.01.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Erfordernis einer zehnjährigen Bewährung im Sinne des
§ 23 a BAT nicht erfüllt. Die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten
Tätigkeit reiche für die Bewährung i. S. v. § 23 a BAT nicht aus. Hinzukommen müsse vielmehr, dass die
Leistungen des Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß gewesen seien.
Der Kläger habe trotz Kritikgesprächen vom 20.10.2004 und vom 04.04.2005 im Jahre 2004 als auch im
Jahre 2005 seiner Arbeitspflicht nicht ausreichend Genüge getan. Wegen der Einzelheiten der
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 11 ff. des Urteil vom 09.01.2007 (Bl. 158-169 d.
A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Urteil am 06.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 10.04.2007 (Dienstag nach
Ostern) Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 08.06.2007
verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.06.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, er habe seine Tätigkeit ausweislich
der Personalakte jahrzehntelang, insbesondere aber innerhalb der zehnjährigen Bewährungszeit seit
dem 01.06.1995 beanstandungsfrei ausgeführt. Die erste Beanstandung sei erstmals mit Ergebnisvermerk
vom 11.11.2004 und damit nach 9,5 Jahren erfolgt. Der Niederlassungsleiter habe in diesem
Ergebnisvermerk den Fallgruppenaufstieg lediglich für vorerst sechs Monate unterbrechen wollen. Dies
belege, dass er an seiner grundsätzlichen Bewährung nicht gezweifelt habe. Die gerügten Verstöße
gegen Vertragspflichten seien sachlich nicht gerechtfertigt. Jedenfalls fielen die Beanstandungen unter
Berücksichtigung der bis dahin gezeigten Leistungen und der Dauer der geforderten Bewährungszeit vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG nicht nennenswert ins Gewicht. Im Übrigen sei die
Versagung des Bewährungsaufstiegs wegen fehlender Beteiligung des Personalrates individualrechtlich
unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des
Klägers vom 08.06.2007 (Bl. 199-206 d. A.), vom 10.10.2007 (Bl. 249-253 d. A.) und vom 08.01.2008
(Bl. 277-279 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2007, Az.: 3 Ca 520/06, abzuändern und festzustellen,
dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm beginnend mit dem 01.06.2005 Vergütung nach VergGr. II a
der Anlage 1 a zum BAT zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz
und trägt ergänzend vor, der Kläger könne aus der im Ergebnisvermerk vom 11.11.2004 festgehaltenen
Unterbrechung der Bewährungszeit um sechs Monate nicht schließen, dass der Dienststellenleiter an
seiner grundsätzlichen Bewährung nicht gezweifelt habe. Es sei ihm vielmehr positiv anzurechnen, dass
er zunächst das mildere Mittel gewählt habe, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine dienstlichen
Leistungen seiner Eingruppierung anzupassen. Die Aberkennung der Bewährung sei keine
mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung
wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 13.08.2007 (Bl. 232 -243 d. A.) und vom 28.12.2007 (Bl. 265-
269 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
Weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 11.10.2007 (Bl. 245-247
d. A.) und vom 10.01.2008 (Bl. 290-292 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6
ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit
zulässig.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat ab dem 01.06.2005 Anspruch auf Vergütung nach
der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger hat das Erfordernis der zehnjährigen
Bewährung in der Tätigkeit der Fallgruppe 2 der VergGr. III BAT erfüllt.
1.
Tätigkeiten betraut, die der Fallgruppe 2 der VergGr. III BAT entsprechen. Damit hatte er am 01.06.2005
die erforderliche Tätigkeitsdauer von zehn Jahren erfüllt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach §
23 b i.V.m. § 23 a Satz 2 Nr. 6 BAT ist unschädlich, dass der Kläger seit dem 01.12.1998 im
Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
beschäftigt worden ist. Die Teilzeitbeschäftigung wird nicht nur zur Hälfte, sondern voll angerechnet.
2.
zum 31.05.2005 im Sinne des § 23 a Satz 2 Nr. 1 Satz 1 BAT bewährt.
§ 23 a Satz 2 Nr. 1 Satz 1 BAT setzt voraus, dass sich der Angestellte den in der ihm übertragenen
Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
die bloße Zeitdauer der in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbrachten Tätigkeit zur Bewährung im
Sinne des § 23 a BAT nicht ausreicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Leistungen des
Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren. Besonders gute Leistungen
sind dagegen nicht zu fordern (BAG Urteil vom 17.02.1993 - 4 AZR 153/92 - AP Nr. 29 zu § 23 a BAT,
unter II 2 b, aa d. Gründe).
Wenn die tarifliche Regelung fordert, dass sich der Angestellte den in seiner auszuübenden Tätigkeit
auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben müsse, so heißt dies orientiert an der üblichen
Erwartung, dass die Leistungen mindestens als ausreichend zu bewerten waren. Insofern dürfen dem
Angestellten durchaus übliche Mängel unterlaufen. Eine fehlerfreie Leistung kann nicht gefordert werden
(so auch: LAG München Urteil vom 05.04.2001 - 4 Sa 951/99 - Juris). Ein Versagen des Angestellten muss
unter Berücksichtigung der bis dahin gezeigten Leistungen unter Dauer der vom BAT jeweils geforderten
Bewährungszeit nennenswert ins Gewicht fallen. Es muss also geprüft werden, ob ein Versagen des
Arbeitnehmers als so schwerwiegend anzusehen ist, dass es den nach § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT
eintretenden Verlust der bisher zurückgelegten Bewährungszeit rechtfertigt. Dabei sind sowohl das
Gewicht einzelner Verfehlungen als auch eine Häufung von Pflichtverletzungen zu berücksichtigen. So
können auch mehrere Verstöße für die Bewährung noch unschädlich sein, wenn sie jeweils für sich ohne
Gewicht sind und angesichts der Länge der erforderlichen Bewährungszeit auch in ihrer Gesamtheit nur
als gelegentliche "Ausrutscher" zu bewerten sind (BAG Urteil vom 17.02.1993, a. a. O., unter II 2 b, cc der
Gründe). Dabei trägt, wovon bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich der
Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich im vorgenannten Sinne bewährt hat
(BAG Urteil vom 17.02.1993 - 4 AZR 196/92 - AP Nr. 2 zu § 23 MTA).
3.
Koblenz ausweislich der mit Datum vom 11.11.2004 gefertigten Niederschrift dem Kläger im
Personalgespräch vom 20.10.2004 Pflichtverletzungen zur Last gelegt hat, die aus seiner Sicht einem
weiteren Fallgruppenaufstieg entgegenstanden.
Er hat dem Kläger vorgeworfen, dass er in der Zeit vom 05.01.2004 bis zum 12.07.2004 an insgesamt 22
Tagen die Kernzeit nicht eingehalten habe, weil er erst nach 9.00 Uhr, mit 1- bis 11-minütiger Verspätung,
zum Dienst erschienen sei. Er hat außerdem beanstandet, dass der Kläger seine Dienstgänge oftmals
gegen Mittag begonnen habe und im Anschluss nicht mehr zur Dienststelle zurückkehrt sei, sondern das
Ende der Arbeitszeit nachträglich durch Korrektureintrag festgelegt habe. Im Einzelnen habe der Kläger in
der Zeit vom 03.02.2004 bis zum 20.09.2004 in insgesamt 13 Fällen die Dienststelle verlassen, ohne den
konkreten Ort des Dienstgangs in der Abwesenheitsliste zu vermerken. So habe er teilweise als Zielort nur
„Baustelle“ eingetragen. In dem Personalgespräch wurde außerdem eine Beschwerde des
Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz vom 20.08.2004 wegen Nichteinhaltung von Terminen für
Brandschutzmaßnahmen, das Verhalten des Klägers bei der Auftragsvergabe an eine Firma Klein und die
Nichteinhaltung von Terminen bei der Kostenberechnung für ein Bauprojekt in der JVA Koblenz kritisiert.
Diese Kritikpunkte hat der Niederlassungsleiter in seinem Ergebnisvermerk vom 11.11.2004 zum Anlass
genommen, den Fallgruppenaufstieg wegen Schlechtleistung für „vorerst sechs Monate“ zu
„unterbrechen“ sowie ein neues Personalgespräch in Aussicht zu stellen, um „die Unterbrechung
zurückzusetzen und den Bewährungsaufstieg (Laufzeit 10 Jahre) fortzusetzen“. Dieser Ergebnisvermerk
in Verbindung mit der Gesprächsniederschrift kann nach dem Empfängerhorizont nur dahin verstanden
werden, dass der Niederlassungsleiter dem Kläger die Chance geben wollte, sein Verhalten zu ändern
und seine Leistungen zu verbessern.
Mit diesem Vorgehen hat der Niederlassungsleiter seiner in Rechtsprechung und Literatur diskutierten
Fürsorgepflicht genügt. Insoweit wird vom Arbeitgeber verlangt, dass er während des Laufs der
Bewährungszeit ein Versagen des Angestellten, welches er gegebenenfalls später dem Angestellten
entgegenhalten will, festhält und dem Angestellten eröffnet. Ein Arbeitgeber, der den Angestellten in
keiner Weise verwarnt oder ermahnt und diesen dadurch in dem Glauben belässt, er habe sich bisher
bewährt, wird sich in aller Regel entgegenhalten lassen müssen, dass er seine Fürsorgepflicht verletzt
habe. Damit wird das vor allem bei längeren Bewährungszeiten unzumutbare Ergebnis vermieden, dass
dem Angestellten erst nach Ablauf oder kurz vor Ablauf der Bewährungszeit eröffnet wird, er habe sich
nicht bewährt (vgl. LAG München, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus
Rechtsprechung und Literatur).
4.
Chance einräumen wollte, sein Verhalten zu ändern und seine dienstlichen Leistungen zu verbessern, um
die Bewährungszeit „wieder in Lauf zu setzen“, wie auch der Spartenleiter Personal dem jetzigen
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.01.2005 mitgeteilt hat,
kann sich der Beklagte zur Verneinung der zehnjährigen Bewährung auch nur noch auf Gründe stützen,
die nach Zugang des Ergebnisvermerks vom 11.11.2004 eingetreten sind. Der Niederlassungsleiter hat
mit der „Unterbrechung“ der Bewährungszeit wegen Schlechtleistung, unabhängig davon, dass eine
solche Unterbrechung tariflich nicht vorgesehen ist, gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, die
gerügten Leistungsmängel seien nicht so gravierend, als dass sie den Verlust der bisher zurückgelegten
9,5-Jährigen Bewährungszeit rechtfertigten. Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance einräumt und ihm dann gleichwohl vorhalten könnte, er habe
sich bereits zuvor den auftretenden Anforderungen nicht gewachsen gezeigt. Selbst mit Schreiben vom
18.05.2005, das dem Kläger am 20.05.2005 und damit sechs Arbeitstage vor Ablauf der zehnjährigen
Bewährungszeit zugegangen ist, hat der Niederlassungsleiter nur darauf hingewiesen, der
Fallgruppenbewährungsaufstieg sei „weiter gehemmt“. Auch mit diesem Schreiben hat er nicht zu
erkennen gegeben, dass er die aufgeführten Leistungsmängel, die er nach dem 16.11.2004 festgestellt
hat, als so schwerwiegend ansieht, dass sie die Vernichtung einer bis dahin zurückgelegten fast
zehnjährigen Bewährung zur Folge hätten. Auch wenn man dem Niederlassungsleiter zubilligt, dass er für
den über 60-Jährigen Kläger, der sich bereits in Altersteilzeit befand, für die verbleibende Restlaufzeit des
Vertrages noch einen Leistungsanreiz oder Motivationsschub bezweckte, indem er nur eine
„Unterbrechung“ oder „Hemmung“ des Fallgruppenaufstiegs festlegte, kann er sich aufgrund des
Erklärungswertes seines Ergebnisvermerks vom 11.11.2004 und seines Schreibens vom 18.05.2005 nicht
darauf berufen, die Leistungen des Klägers seien im zehnjährigen Bewährungszeitraum vom 01.06.1995
bis zum 31.05.2005 so schlecht gewesen, dass die Versagung des Aufstiegs gerechtfertigt wäre.
Nach alledem hat der Kläger ab dem 01.06.2005 wegen der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles einen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach VergGr. II a BAT.
Das beklagte Land hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.