Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008

LArbG Mainz: stundenlohn, form, arbeitsgericht, kopie, auflage, tarifvertrag, verzug, fälligkeit, erlöschen, quelle

LAG
Mainz
21.08.2008
2 Sa 329/08
Schadensersatz - fehlender Nachweis - Ausschlussfrist
Aktenzeichen:
2 Sa 329/08
4 Ca 132/08
ArbG Trier
Urteil vom 21.08.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 132/08 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Vom 15.05.2007 -
31.08.2007 war der Kläger bei dem Beklagten beschäftigt, der eine Bauunternehmung betreibt. Der
Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe im Zeitraum vom 02.07. - 10.08.2007 insgesamt 394
Arbeitsstunden geleistet bei einem vereinbarten Stundenlohn von 12,-- EUR. Lediglich eine Zahlung von
1.170,-- EUR netto sei geflossen. Eine vereinbarte Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag von lediglich zwei
Monaten wäre rechtsunwirksam. Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm sei eine Kopie des
Arbeitsvertrages nicht ausgehändigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.728,-- EUR brutto abzüglich 1.170,-- EUR netto zzgl. Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Trotz im Gütetermin vom 20.02.2008 gemachter Auflage, sämtliche Einwände gegen die Klageforderung
substantiiert unter Beweisantritt vorzubringen, namentlich Einwände gegen die Lohnhöhe und die
bezifferten Stundenleistungen, ist der Beklagte dieser Auflage nicht nachgekommen. Im Termin zur
Kammerverhandlung hat er lediglich erklärt, der Kläger habe noch mehr netto erhalten, als in der
Klageschrift angegeben. Hierüber gebe es Quittungen. Im Kammertermin hat er einen Arbeitsvertrag
vorgelegt, der 11,-- EUR Stundenlohn ausweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, erstmals im
Kammertermin habe der Beklagte zwei Einwände erhoben, zum Einen den vereinbarten Stundenlohn von
11,-- EUR behauptet und zum Anderen eine höhere Erfüllung vorgetragen. Hinsichtlich des
Stundenlohnes könne ein direkter Urkundenbeweis nicht geführt werden. Der Kläger habe darauf
hingewiesen, dass in dem Vertrag, den er unterschrieben habe, 12,-- EUR Stundenlohn angegeben
gewesen seien, er vermute, dass die entsprechende Seite ausgetauscht wurde. Die Klammern, die die
einzelnen Seiten des Arbeitsvertrages zusammenhielten, seien offenkundig gelöst und die Seiten neu
zusammengeheftet worden. Dies sei vom Beklagten damit begründet worden, der Arbeitsvertrag habe
noch einmal kopiert werden sollen. Die Frage, ob die Seite ausgetauscht wurde und welcher Stundenlohn
nun zwischen den Parteien vereinbart wurde, hätte den Rechtsstreit verzögert, weshalb das Vorbringen
als verspätet zurückzuweisen sei. Gleiches gelte für die behaupteten höheren Nettozahlungen. Hierzu
habe der Beklagte überhaupt keine konkrete höhere Zahlung behauptet und auf einen Ordner mit
handschriftlichen Quittungen verwiesen. Aufgabe des Gerichtes sei es nicht, diesen Ordner sich
anzusehen und entsprechende Leistungen herauszusuchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Dem Beklagten wurde das Urteil am 29.05.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 11.06.2008 Berufung
eingelegt und gleichzeitig begründet.
Der Beklagte bringt vor, die vertragliche Ausschluss- bzw. Verfallfrist habe den Anspruch zu Fall gebracht.
Selbst wenn der Einwand der klagenden Partei verfangen sollte, dass die Frist, die einzelvertraglich
vereinbart sei, zu kurz bemessen sei, gelte der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das
Bauhauptgewerbe. Die in § 15 BRTV Bau geregelten Ausschlussfristen seien nicht gewahrt.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2008 - 4 Ca 132/08 - wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt seinen Vortrag, der Arbeitsvertrag sei ihm nicht
ausgehändigt worden. Die Ausschlussfrist sei nicht einzelvertraglich wirksam vereinbart, weil sie eine
unangemessene Benachteiligung darstelle. Auch der Hinweis auf den Rahmentarifvertrag greife nicht.
Der Beklagte habe den Kläger nicht auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen. Dem Kläger sei auch
nicht bekannt, dass in seinem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten tarifliche Ausschlussfristen gelten.
Deshalb werde der Anspruch rein hilfsweise als Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 21.08.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
II.
Eingreifen einzelvertraglicher oder tariflicher Ausschlussfristen verfallen ist, weil nicht rechtzeitig geltend
gemacht.
Mit den vom Arbeitsgericht untersuchten Fragen, welche Stundenvergütung vereinbart war und ob der
Kläger höhere als angegebene Nettoleistungen erhalten hat, setzt sich die Berufung nicht auseinander.
Es besteht daher keine Veranlassung, die vom Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend entschiedenen
Fragen einer erneuten vertieften Überprüfung zuzuführen.
Die Einwendungen des Beklagten im Berufungsverfahren vermögen die Klageforderung nicht zu Fall zu
bringen. Dies folgt aus den nachfolgend kurz dargestellten zusammengefassten Erwägungen.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei eine Kopie des Arbeitsvertrages nicht übergeben worden. Dem ist der
Beklagte substantiiert nicht entgegen getreten, insbesondere hat er nicht etwa dargelegt, entgegen dieser
Darstellung habe der Kläger über eine Kopie des Arbeitsvertrages verfügt. Damit steht fest, da der
Beklagte auch nicht Nachweise entsprechend den Vorschriften des Nachweisgesetzes behauptet hat,
dass er dem Kläger die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses in der gesetzlich
vorgesehenen Form des § 2 Nachweisgesetz mitgeteilt hat, ergeben sich für die Beachtung der
Ausschlussfristen folgende rechtliche Besonderheiten:
Unabhängig davon, ob die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten rechtswirksam vereinbart
werden konnte, weil in dem vorformulierten Arbeitsvertrag eine einzelvertragliche Ausschlussfrist
enthalten ist, die weniger als drei Monate ab Fälligkeit eine erstmalige schriftliche Geltendmachung
verlangt (vgl. BAG Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - = AP Nr. 7 zu § 307 BGB) und unabhängig
davon, ob diese Bestimmung dann wirksam ist, wenn sie einer Tarifnorm der Branche entspricht, hat der
Beklagte seine Verpflichtungen aus § 2 Nachweisgesetz nicht erfüllt. Findet eine tarifliche Bestimmung
kraft betrieblicher Übung oder kraft Allgemeinverbindlichkeit auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, hat der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz hierauf
hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in diesem Falle auf eine im Tarifvertrag geregelte
Ausschlussfrist allerdings nicht. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem
Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.
Dem Kläger war eine Niederschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz nicht zugegangen,
insbesondere kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dem Kläger sei eine Abschrift des
Arbeitsvertrages überreicht worden, in diesem Falle nur wäre eine gesonderte Niederschrift gemäß § 2
Abs. 4 Nachweisgesetz entbehrlich.
Nun finden zwar die Ausschlussfristen des § 15 BRTV Bau, der allgemeinverbindlich ist, Anwendung,
auch wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß § 2 Nachweisgesetz verletzt und insbesondere nicht
auf die Geltung des BRTV Bau hingewiesen hat. Allein der Verstoß gegen die aus § 2 Abs. 1
Nachweisgesetz folgende Verpflichtung begründet nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
des Arbeitgebers, sofern er sich auf die Ausschlussfrist beruft.
Der durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die
Schadensersatzleistung ist auf Naturalrestitution gerichtet. Der Gläubiger kann verlangen so gestellt zu
werden, als sei der Vergütungsanspruch nicht untergegangen. Der Schadensersatzanspruch ist in Höhe
des erloschenen Arbeitsentgeltsanspruchs begründet, wenn dieser nur wegen Versäumung der
Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht
untergegangen wäre. Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung kommt dem Arbeitnehmer die
Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zu Gute. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei
einem Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz ist zu vermuten, dass der
Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages
hingewiesen worden wäre.
Es ist allerdings noch festzustellen, dass durch die Pflichtverletzung (hier Nichterteilen eines Nachweises)
und dem eingetretenen Schaden eine Kausalität besteht. Die Tatsachen hierfür sind vom Kläger
vorgetragen. Der Kläger hat ausdrücklich behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Ausschlussfrist auf
sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Bei rechtzeitigem Nachweis hätte er die Ausschlussfrist
beachtet. Auf der Grundlage dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Kläger, wäre er vom
Beklagten in ordnungsgemäßer Form auf die geltende Ausschlussfrist des Tarifvertrages hingewiesen
worden, diese auch beachtet hätte.
Steht dem Kläger somit ein Schadensersatzanspruch zu, ist die auf Zahlung gerichtete Klage des Klägers
auch dann begründet, wenn bei Anwendung des § 15 BRTV Bau die Ausschlussfrist die Forderung
ansonsten wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung zum Erlöschen gebracht hat.
III.
angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht. Das Verhältnis von Ausschlussfrist und
Nachweisfrist und die Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter privatrechtlicher Ausschlussfristen ist durch
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausreichend geklärt.