Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.12.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, geschäftsführer, brandschutz, beschwerdekammer, betriebsübergang, umzug, prozessvertreter, schadenersatz, unterlassen, quelle

LAG
Mainz
27.12.2006
6 Ta 223/06
Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf Durchgriffshaftung geführt wird
Aktenzeichen:
6 Ta 223/06
4 Ca 2534/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 27.12.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
13.10.2006 - AZ: 4 Ca 2534/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Gegenstand des Klageverfahrens ist die Absicht der Klägerin, gegen den Geschäftsführer ihrer
Arbeitgeber-GmbH, A., Beklagter zu 1), im Wege der Durchgriffshaftung die Forderung zu realisieren, die
ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 - AZ: 10 Ca 4739/03 - zugesprochen
worden ist.
Daneben hat sie, ohne einen Gesamtschuldnervorbehalt zu machen, mit Schreiben vom 05.05. und
18.05.2006 die Klage auf die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Z. und Partner erweitert.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 13.10.2006 die Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X. abgelehnt, weil die geforderte
Erfolgsaussicht für die Klage nicht erkennbar sei.
Das Arbeitsgericht hat nach Eingang der sofortigen Beschwerde vom 03.11.2006 durch Beschluss vom
06.06.2006 nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht
davon ausgegangen ist, dass der Klage gegen den Beklagten zu 1) als auch gegen die Kanzlei als
Beklagte zu 2) nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO getragen ist.
Die Beschwerdekammer schließt sich der ausführlichen und sehr gründlich abgefassten Entscheidung
des Arbeitsgerichtes an und sieht auch nach Vorlage der Beschwerdebegründung nicht, dass die Klage
gegen den Beklagten zu 1) Erfolgsaussichten hat.
Das Arbeitsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass weder die Umfirmierung der vom Beklagten zu 1) als
Geschäftsführer betriebenen A. Feuerschutz GmbH in A. Brandschutz Beratungs-GmbH im Jahre 2003
noch der Verkauf des Firmennamens und der Adressen an die neu gegründete, davon ist auszugehen,
weil die Beklagtenseite entsprechende urkundliche Unterlagen vorgelegt hat, A. Feuerschutz-GmbH mit
dem Geschäftsführer Thomas Y. einen Sachverhalt darstellt, der einen Schadenersatzanspruch im Wege
der Durchgriffshaftung begründen kann.
Das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz stammt vom 17.02.2005 und die von der
Klägerin angeführten Vorgänge sind Ausgangs des Jahres 2003 bis zum 30.06.2004 abgelaufen, so dass
bereits eine Kausalität, auch wenn man alle anderen Voraussetzungen bejahen wollte, nicht erkennbar ist
zwischen den Handlungen und dem dann bei der Klägerin zu registrierenden Schaden, der darin besteht,
dass sie die ausgeurteilten Forderungen nicht bei der A. Brandschutz Beratungs-GmbH hat durchsetzen
können.
Auch wenn man unterstellt, dass Anfang des Jahres 2004 mehr als die in der Rechnung 2737 vom
31.12.2003 erwähnten 60.000,-- € gezahlt worden sein sollten, so führt dies auch deshalb nicht weiter,
weil selbst bei einem angenommenen Betriebsübergang auf die A. Feuerschutz-GmbH eine Haftung
dieser neuen Firma für die bis Juni 2003 angefallene Vergütung keine Einstandspflicht für den neuen
Geschäftsführer entstanden ist, weil im Zeitpunkt eines Firmenkaufs, der einen Betriebsübergang im Sinne
des § 613 a BGB darstellen kann, weil das Arbeitsverhältnis, soweit ersichtlich, nicht mehr bestanden hat.
Aus diesem Grunde ist auch die Vermutung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe mit dem
Geschäftsführer Y. bezüglich der vom letzteren geführten A. Feuerschutz-GmbH einen
Haftungsausschluss nur wegen ihrer ausstehenden Gehälter vereinbart nicht zutreffend ist, zumal äußerst
fraglich ist, ob die Haftung für rückständige Lohnforderungen, die auf den Betriebserwerber übergehen,
überhaupt durch eine derartige handelsrechtliche Vorschrift ausgeschlossen werden kann.
Zumindest ist aus den vorliegenden Handlungen, die die Klägerin schildert, auch dann, wenn man sie als
richtig unterstellt, nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) so gehandelt hat, dass eine
Durchgriffshaftung stattfindet, wobei das Arbeitsgericht zu Recht auf die Ausnahmesituation dieses
Instituts hingewiesen hat.
Die Beschwerdekammer folgt auch der Darstellung, dass keine sittenwidrige Schädigung vorliegt.
Auch auf die neuerlichen Einwände im Beschwerdeschreiben ist das Arbeitsgericht mit zutreffender
Begründung und richtigem Ergebnis im Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2006 eingegangen. Die
Beschwerdekammer schließt sich dieser Bewertung an.
Bezüglich der Klage gegen die Anwaltskanzlei muss von einem unschlüssigen Vortrag ausgegangen
werden, weil die Prozessfähigkeit nicht erkennbar ist, da es sich offensichtlich um keine Partnerschafts-
oder Rechtsanwaltsgesellschaft handelt, so dass die handelnden natürlichen Personen hätten als
Beklagte benannt werden müssen. Aus diesem Grunde kommt es auf die zu Recht vor das Arbeitsgericht
gebrachte Klageerweiterung, bei der es sich um eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3
ArbGG handelt, nicht mehr darauf an, dass die Klägerin keinen Gesamtschuldnervorbehalt gemacht hat
und demgemäß die Streitsumme sowohl vom Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) fordert. Es
geht nämlich nicht um eine Forderung, die gegen die der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte als
Außengesellschaft geltend gemacht wird, sondern der Vorwurf richtet sich dagegen dass ein Mitglied der
Sozietät, der Prozessvertreter der A. Brandschutz-Beratungs-GmbH irgendwelchen Pflichten der Klägerin
gegenüber nicht nachgekommen sein soll. Zumindest muss dies für Forderungen gelten, die auf ein
vorwerfbares Handeln eines Mitgliedes der Sozietät gestützt werden.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weil die Nichtinformation über den Umzug und die
Registerabmeldung als Vorwurf und Schadenersatz begründendes Verhalten aufgeführt wird, also ein
Unterlassen woraus sich die Pflicht zur Information zugunsten der Klägerin ableitet.
Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wobei für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlich begründbarer Anlass angesichts der Vorgaben in § 78
Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG begründbarer Anlass gegeben ist.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 3 ZPO geschätzt.