Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2003

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, arbeitsunfähigkeit, wiederherstellung, arbeitsfähigkeit, abgeltung, urlaub, anschluss, anspruchsbeginn, arbeitsentgelt, vorrang

LAG
Mainz
22.09.2003
7 Sa 1293/02
Aktenzeichen:
7 Sa 1293/02
7 Ca 1949/02 NR
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 22.09.2003
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
-
4.792,86 € brutto abzüglich 1.306,00 € netto sowie 1.115,75 € netto zzgl. 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 2.468,22 € seit dem 01.07.2002 aus 2.324,64 € seit dem 01.12.,2002;
-
796,20 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 abzüglich 446,30
€ (= netto);
-
2.221,40 € brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2002 abzüglich 4505,31 € (= netto).
-
2.468,22 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 abzüglich
1.204,97 € (= netto).
-
2.468,22 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 abzüglich
1.198,46 € (= netto);
-
2.468,22 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 abzüglich
1.082,48 € (= netto);
-
2.468,22 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 abzüglich
27,98 € und 1.198,46 € (= netto) zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird in Höhe von 2.880,87 € brutto (Urlaubsabgeltung) abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten (nur noch) um Ansprüche des Klägers auf
Zahlung von Arbeitsentgelt.
Durch Urteil vom 31.10.2002 hatte das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - 7 Ca
1949/02 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
05.06.2002 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis
zu erteilen, dass sich auf Führung und Leistung erstreckt. Die weitergehende Klage (auf Zahlung von
Urlaubsabgeltung) hat es abgewiesen.
Durch Teil-Urteil vom 24.03.2003 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
31.10.2002 - 7 Ca 1949/02 - zurückgewiesen (7 Sa 1293/02). In diesem Berufungsverfahren hat der
Kläger sein Klagevorbringen hinsichtlich von Zahlungsansprüchen erweitert.
Mit Schreiben vom 05.06.2002 hatte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis
außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.08.2002 gekündigt; die Unwirksamkeit dieser
Kündigung steht rechtskräftig fest. Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsunfalles in der Zeit vom 31.05. bis
03.11.2002 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 06.06. bis 03.11.2002 erhielt der Kläger Verletztengeld in Höhe
von 7.898,96 €. Seit dem 04.11.2002 ist der Kläger wieder arbeitsfähig und hat vorsorglich der Beklagten
seine Arbeitskraft angeboten. Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug
2.468,22 €.
Der Kläger hat vorgetragen,
bis einschließlich 10.07.2002 sei die Beklagte noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Die Beklagte habe
das Arbeitsverhältnis mit der Lohnabrechnung für Juni 2002 am 02.07.2002 abgerechnet und an den
Kläger eine Zahlung in Höhe von 1.306,00 € netto geleistet. Für den Zeitraum 06.06. bis 30.06.2002 habe
der Kläger Verletztengeld in Höhe von 1.115,75 €, für den Zeitraum 01.07. bis 10.07.2002 habe er
Verletztengeld in Höhe von 446,30 € erhalten. Für den Monat Juni 2002 habe er 2.468,22 € brutto zu
beanspruchen abzüglich der erhaltenen Zahlungen. Seit dem 04.11.2002 habe er Anspruch, da wieder
arbeitsfähig, für den Zeitraum vom 04.11. bis 30.11.2002 in Höhe von 2.221,40 € brutto. Desweiteren habe
er Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung in Höhe von 2.324,64 € brutto, zahlbar im November
eines jeden Jahres sowie für den Monat Dezember 2002 Anspruch auf Zahlung der Bruttovergütung in
Höhe von 2.468,22 €. Im Übrigen habe er Kalenderjährlich Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen
Erholungsurlaub in einer 5-Tage-Woche. Im Zeitpunkt der Kündigung habe der Kläger Anspruch auf 13
Tage Erholungsurlaub gehabt. Diesen habe die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits
genommenen Erholungsurlaubs abgerechnet, woraus sich ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von
944,27 € brutto rechne. Für das restliche Kalenderjahr habe er noch Anspruch auf Gewährung von 17
Tagen Erholungsurlaub. Daraus ergebe sich ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von
1.936,60 € brutto. Dem Kläger sei für das Kalenderjahr 2002 kein Urlaub gewährt worden, so dass sich
die Beklagte mit der Gewährung des Erholungsurlaubs in Verzug befinde. Folglich könne der
Arbeitnehmer die Zahlung der Urlaubsabgeltung entsprechend des Geldbetrages ein Schadensersatz
fordern.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.673,73 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 2.468,22 € seit dem 01.07.2002, aus 2.324,64 € seit dem 01.12.2002 und aus 2.880,87
€ seit dem 01.01.2003 abzgl. 1.306,00 € netto sowie 1.115,75 € netto.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 796,20 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 abzgl. 446,30 € netto.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.221,40 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.12.2002 abzgl. 505,31 € netto.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.468,22 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 abzgl. 1.204,97 € netto.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.468,22 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 abzgl. 1.198,46 € netto.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.468,22 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 abzgl. 1.082,48 € netto.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.468,22 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 abzgl. 27,98 € netto, sowie 1.198,46 € netto.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger stehe Entgeltfortzahlung bis zum 10.07.2002 zu. Weitergehende Ansprüche ab dem
11.07.2002 seien nicht gegeben; der Kläger habe keinerlei Nachweis über erhaltene Zahlungen der
Berufsgenossenschaft geführt. Der Vergütungsanspruch in Höhe der tariflich geschuldeten Vergütungen
komme desweiteren frühestens ab dem 19.11.2002 in Betracht, weil der Kläger erst mit Schreiben vom
18.11.2002 seine Arbeitsleistung angeboten habe. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung sei dem
Grunde nach nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe gegeben. Schließlich sei auch ein Anspruch
auf Urlaubsabgeltung nicht gegeben. Der geltend gemachte Gehaltsanspruch werde im Übrigen auch der
Höhe nach bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen in den
Sitzungsprotokollen vom 24.03.2003 und vom 22.09.2003.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der (Anschluss)-Berufung ist nach Maßgabe der §§ 64, 66 ArbGG in Verbindung mit §§
518 ff. ZPO statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
Das Rechtsmittel der (Anschluss)-Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Soweit der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben wurde, ergibt sich der geltend gemachte
Zahlungsanspruch des Klägers für die Zeit bis zum 10.07.2002 aus § 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz; für
die Zeit ab der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus § 615 BGB. Abzuweisen ist die
Klage dagegen hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsabgeltung.
Für die Zeit bis zum 10.07.2002 bestand - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Arbeitsunfähigkeit;
daher ist von der Beklagten Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der §§ 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz
abzüglich erhaltener Leistungen, die sich aus dem Klageantrag und dem Urteilstenor ergeben, zu zahlen.
Für die Zeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §
Für die Zeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §
615 Abs. 1 BGB. Abzuziehen sind insoweit die im Klageantrag angegebenen Leistungen aus
Arbeitslosengeld, die der Kläger zwischenzeitlich erhalten hat.
Der Annahmeverzug nach Maßgabe des § 615 BGB ergibt sich vorliegend daraus, dass die von der
Beklagten erklärte außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wie
inzwischen feststeht, rechtskräftig unwirksam ist. Von daher befand sich die Beklagte ab Zugang der
außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug. Anspruchsbeginn ist zudem nicht der 19.11.2002, weil
sich die Beklagte bereits aufgrund der unwirksamen außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug
befunden hat. Dem steht die zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht entgegen; er musste
auch vom Ende der Arbeitsunfähigkeit keine Mitteilung machen, weil die Arbeitsunfähigkeit am
Annahmeverzug nichts ändert. Zu zahlen ist daher aus Annahmeverzug ab dem 04.11.2002. Hinsichtlich
der Jahressonderzahlung hat die Beklagte nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen
substantiierte Einwendungen weder hinsichtlich dem Grunde noch der Höhe nach erhoben. Der lapidare
Hinweis, aufgrund der Erkrankung und Freistellung des Klägers sei ein Anspruch dem Grunde nach nicht
gegeben, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis auf die unzutreffende Berechnung des Anspruchs ist
ohne näheren Tatsachenvortrag unverständlich. Gleiches gilt für die Einwendungen gegen die
Berechnung des monatlichen Entgelts; der Kläger hat der Klageforderung die zuvor erfolgten
tatsächlichen Leistungen der Beklagten zu Grunde gelegt, so dass für die Kammer nicht erkennbar ist,
inwieweit sich eine Entgeltberechnung auf Tarifbasis ergeben soll, die zu einem anderen Ergebnis führen
könnte.
Abzuweisen war die Klage allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Urlaubsabgeltung. Denn
aufgrund des rechtskräftigen Urteils der Kammer steht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fest.
Damit kommt eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG schon deshalb nicht in Betracht, weil das
Arbeitsverhältnis gar nicht beendet ist. Das Gesetz schließt eindeutig die Abgeltung von Urlaub im
bestehenden Arbeitsverhältnis aus; es gilt der Vorrang der tatsächlichen Inanspruchnahme vor der
Abgeltung.
Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben, sie dagegen hinsichtlich der Urlaubsabgeltung
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.