Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.03.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, aussetzung, beschwerdekammer, kündigung, rechtskraft, quelle, berechtigung, zustellung, bad, einverständnis

LAG
Mainz
21.03.2006
6 Ta 37/06
Aussetzungsbeschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 37/06
6 Ca 2269/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 21.03.2006
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.02.2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz
AZ. 6 Ca 2269/05 - wie folgt abgeändert:
Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes im Kündigungsschutzverfahren 6
Sa 1014/05 ausgesetzt.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat das vorliegende Verfahren, in dem der Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das
Jahr 2005 fordert durch den angefochtenen Beschluss ausgesetzt und zwar bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Rechtsstreits gleichen Rubrums mit dem AZ: 6 Sa 672/04.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 09.01.2006 sein Einverständnis mit der zeitweiligen Aussetzung des
Ausgangsverfahrens zwischen den Parteien erklärt und dies mit Schreiben vom 19.01.2006 dahin
konkretisiert, dass der Kläger bis zum Abschluss des Änderungsschutzverfahrens beim
Landesarbeitsgericht einverstanden seien.
Auf die zulässige sofortige Beschwerde, sie ging am 10.02.2006 nach Zustellung des Beschlusses am
06.02.2006 beim Arbeitsgericht ein, ist der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes dahingehend zu
ändern, dass eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens, in dem über die Wirksamkeit der
Änderungskündigung gestritten wird, mit der der Anspruch des Klägers auf Zahlung der geforderten
Gratifikation beseitigt werden soll, auszusetzen. Es besteht keine Veranlassung, Zahlungsklagen, die
nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren erhoben werden und deren Berechtigung mit der
Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der erklärten Kündigung innerlich zusammenhängen, auszusetzen, bis
eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Richtigkeitsgewähr erkennt die Beschwerdekammer dann,
wenn zwei Gerichte nämlich das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zum gleichen Ergebnis
kommen, was es wiederum rechtfertigt, die darauf aufbauenden Ansprüche den Klägern zuzuerkennen.
Nach dem Vorstehenden ist der Beschluss des Arbeitsgerichtes dahingehend abzuändern, dass bis zur
Verhandlung der Streitsache nicht die Rechtskraft einer Entscheidung gegeben ist, sondern dem
Verfahren Fortgang zu geben.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.