Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008

LArbG Mainz: treu und glauben, geschäftsführer, beendigung, sozialplan, aufhebungsvertrag, arbeitsgericht, bestätigung, gespräch, unternehmen, einverständnis

LAG
Mainz
20.08.2008
7 Sa 297/08
Sozialplanabfindung
Aktenzeichen:
7 Sa 297/08
8 Ca 2550/07
ArbG Mainz
Urteil vom 20.08.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008, Az. 8 Ca
2550/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung einer Sozialplanabfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der unstreitige Tatbestand ist lediglich um
die folgende Tatsache zu ergänzen: Am 29.06.2007 übergab der Kläger der Beklagten ein Schreiben vom
29.06.2007 (vgl. Bl. 141 d. A.), das u. a. folgenden Wortlaut hat:
"…
Kündigung meines Arbeitsverhältnisses vom 19.12.2006
Sehr geehrter Herr Dr. H.,
durch die o. g. betriebsbedingte Beendigungskündigung, die bis heute nicht zurück genommen wurde,
endet mein Arbeitsverhältnis mit der Firma C. bekanntermaßen am 30.06.2007. …"
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 04.04.2008 (Bl. 99 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Leistung
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Leistung
einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 i. V. m. §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 4 BetrVG nicht
zu, da er dem Geltungsbereich des Sozialplanes unter Beachtung von dessen Ziffer 1.2 nicht unterfalle. Er
sei zwar von einer betriebsbedingten Beendigungs- und Änderungskündigung - nämlich jener vom
19.12.2006 - betroffen und habe keinen Vorbehalt erklärt. Jedoch sei er nicht zugleich spätestens zum
31.07.2007 bzw. zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Soweit der Sozialplan von dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis spreche, sei die rechtliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeint. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
sei aber nicht durch eine Kündigung seitens der Beklagten beendet worden, zumal das Arbeitsgericht
Mainz mit Urteil vom 25.04.2007 rechtskräftig festgestellt habe, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht
durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.12.2006 beendet worden sei. Die Beklagte habe auch
keine weitere, der Schriftform des § 623 BGB genügende Kündigung ausgesprochen.
Darüber hinaus habe die Beklagte keine mündlich ausgesprochene oder konkludent erklärte
arbeitgeberseitige Kündigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine
Kündigung formgebunden, müsse auch das bestätigende Geschäft dieser Form genügen.
Soweit die Beklagte in einem Arbeitszeugnis festgestellt habe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007
ende, liege auch insoweit keine Bestätigung einer nichtigen Kündigung vor. Es fehle bereits an dem
Willen der Beklagten, hierdurch das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. In der des weiteren von der
Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung sei ebenfalls keine Bestätigung im Sinne von § 141 Abs. 1
BGB enthalten, zumal die Beklagte dort sogar angegeben habe, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis
selbst beendet habe.
Zudem hätten die Parteien auch keinen der Schriftform des § 623 BGB genügenden Aufhebungsvertrag
geschlossen. Auch eine schriftlich übereinstimmende Bestätigung eines Aufhebungsvertrages durch
beide Parteien, welche der Schriftform genüge, liege ebenfalls nicht vor.
Wenn der Kläger geltend mache, die Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis verstoße
gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), folge dem die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts nicht, da
das Ergebnis der Nichtigkeitsfolge im vorliegenden Fall nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis
führe. Beiden Parteien sei die Formnichtigkeit von mündlichen Erklärungen bekannt gewesen und
darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht eine Machtstellung ausgenutzt, um die Formwahrung zu
verhindern. Zudem habe sie bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht den Eindruck erweckt, es
komme auf die Einhaltung der Schriftform bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an.
Schließlich habe der Kläger auch nicht - wie unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes geregelt - das Unternehmen
aufgrund einer Eigenkündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages in der Zeit seit dem 01.01.2006 bis zum
Ausspruch der Änderungskündigungen bzw. während der Laufzeit des Sozialplans verlassen. Wie
dargelegt, sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten und darüber hinaus würden
von der Regelung unter Ziffer 1.3 des Sozialplanes nur solche Arbeitnehmer getroffen, die das
Unternehmen schon vor dem Ausspruch der Änderungskündigungen verlassen hätten oder bereits für
diesen Zeitpunkt eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen
hätten, wobei der Beendigungszeitpunkt erst nach dem 19.12.2006 liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 9 ff. des
Urteils vom 04.04.2008 (= Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 25.04.2008 zugestellt worden ist, hat am
23.05.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.06.2008 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
die rechtlichen Voraussetzungen für die Zahlungen einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007
seien erfüllt, da sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Am 28.06.2007 habe
er in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dr. H., erklärt, er werde das
Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beenden; der Geschäftsführer der Beklagten sei hiermit einverstanden
gewesen. Am 29.06.2007 habe er dann seinen Arbeitsplatz geräumt und darüber hinaus sein Schreiben
vom 29.06.2007 übergeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe noch am selben Tag in einer
Betriebsversammlung den dreißig Mitarbeitern mitgeteilt, dass der Kläger zum 30.06.2007 aus dem
Unternehmen ausscheiden werde. Nach dem 30.06.2007 hätten beide Parteien ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten nicht weiter erfüllt.
Die Parteien hätten eine formwirksame Aufhebungsvereinbarung geschlossen, zumindest aber eine
mündliche Aufhebungsvereinbarung formwirksam bestätigt.
Unabhängig hiervon handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich unter den gegebenen Umständen auf
eine Formnichtigkeit gemäß § 623 BGB berufe. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung sei ein
Formmangel unbeachtlich, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund gehabt habe, auf die
Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf
den Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setze. Diese Voraussetzungen
seien erfüllt, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhoben und stattdessen erklärt habe, sie lehne eine Rückkehr des Klägers ab und
habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Eine Berufung auf die
Formnichtigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nahezu einem Jahr sei treuwidrig, da die
Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses selbst nicht
wolle.
Schließlich führe es zu einem unsinnigen Ergebnis, wenn ein Arbeitsverhältnis fortbestehe, das keines der
Parteien mehr wolle und auch nicht mehr durch die Erbringung wechselseitiger Leistungen ausgefüllt
werde. Äußerst hilfsweise berufe sich der Kläger darauf, dass er mit Schreiben vom 29.06.2007 eine
formwirksame Eigenkündigung ausgesprochen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
30.05.2008 (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.04.2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an
den Kläger 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 19.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
soweit der Kläger eine mündliche Aufhebungsvereinbarung während des Gesprächs mit dem
Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 behaupte, werde eine Einigung bestritten. Bei diesem
Gespräch habe der Kläger lediglich erklärt, dass er seine Tätigkeit Ende Juni 2007 einstellen werde;
daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger gebeten, weiterhin tätig zu bleiben, um die
von ihm bisher betreuten Kundenprojekte geordnet zu übergeben.
Das vom Kläger erstmals während des Berufungsverfahrens vorgelegte Schreiben vom 29.06.2007 sei
nicht entscheidungserheblich, da sich der Kläger darin auf die arbeitgeberseitige Änderungskündigung
vom 19.12.2006 beziehe. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens sei aber diese Kündigung bereits
durch das Arbeitsgericht Mainz für rechtsunwirksam erklärt gewesen. Die Mitteilung des Geschäftsführers
der Beklagten während der Betriebsversammlung vom 29.06.2007 an die Belegschaft habe lediglich
deren Information gedient, zumal die Mitarbeiter Kenntnis davon hätten erhalten müssen, dass der Kläger
ab dem 30.06.2007 seine Tätigkeit nicht mehr ausübe. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der
ab dem 30.06.2007 seine Tätigkeit nicht mehr ausübe. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der
Behauptung einer treuwidrigen Berufung der Beklagten auf die Schriftform darauf verweist, die Beklagte
habe erklärt, dass sie eine Rückkehr des Klägers ablehne und keine Interesse mehr an der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses habe, werde dies bestritten. Die Einhaltung der Formvorschriften führe auch nicht
zu unsinnigen Ergebnissen, zumal der Kläger - falls er das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht für
sinnvoll halte - dieses kündigen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 12.06.2008 (Bl. 155 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Abfindung aus dem Sozialplan vom 04.05.2007 in Höhe
von 71.527,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19.12.2007 nicht zu. Dieses Prozessergebnis hat bereits das Arbeitsgericht Mainz in seinem Urteil vom
04.04.2008 rechtsfehlerfrei festgestellt; auf die umfassende und rechtlich vollumfänglich zutreffende
Entscheidungsbegründung nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug und sieht von
einer wiederholenden Darstellung ab. Die Berufungseinwendungen des Klägers rechtfertigen eine
Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht. Soweit mit der Berufung im Vergleich zum
erstinstanzlichen Sachvortrag vom Kläger neue Tatsachen oder rechtliche Erwägungen dargelegt werden,
ist hierzu Folgendes auszuführen:
1.
der gesetzlichen Schriftform abgesehen wird - während des Gesprächs zwischen Kläger und
Geschäftsführer der Beklagten am 28.06.2007 auch schon inhaltlich nicht zustande gekommen. Nachdem
der darlegungspflichtige Kläger während der mündlichen Berufungsverhandlung vom
Kammervorsitzenden befragt wurde, welcher Erklärung des Geschäftsführers er ein Einverständnis zur
Vertragsaufhebung entnommen habe, führte er aus, das Gespräch sei anfangs kontrovers geführt worden,
man habe sich gegenseitig mit Schadenersatzforderungen bedroht, später habe der Geschäftsführer
sinngemäß geäußert "Reisende solle man nicht aufhalten", jedenfalls sei der Geschäftsführer mit der
Vertragsaufhebung einverstanden gewesen.
Der vom Kläger hier dargestellte Gesprächsverlauf ist zwar konkreter als in den bisher von ihm
eingereichten Schriftsätzen, lässt aber eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht
erkennen. Nachdem der Kläger unstreitig in dem Gespräch mitgeteilt hatte, dass er zum 30.06.2007 seine
Tätigkeit beenden wolle und dem der Geschäftsführer offenbar entgegengetreten war - ansonsten macht
die vom Kläger geschilderte Androhung von gegenseitigen Schadenersatzforderungen keinen Sinn -
kann der anschließende Hinweis "Reisende solle man nicht aufhalten" nicht als Angebotsannahme
verstanden werden, sondern letztlich als ein Fügen der Beklagten in die Tatsachenlage, welche der
Kläger einseitig zu schaffen beabsichtigte. Andere Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Beklagten zu
einem etwaigen Aufhebungsvertragsangebot sind nicht ersichtlich. Ein solches Einverständnis kann
insbesondere auch nicht der Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten vom 29.06.2007 an die
Belegschaft des Betriebes, der Kläger scheide zum 30.06.2007 aus, entnommen werden. Hierbei
handelte es sich lediglich um die Information über das vom Kläger beabsichtigte Vorgehen, die für die
anderen Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Organisation wichtig war. Eine Willenserklärung liegt
hierin nicht, schon gar nicht eine an den Kläger gerichtete Willenserklärung.
Mithin kommt es im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufhebungsvertrag, der tatsächlich nicht
geschlossen wurde, auch von vornherein nicht auf eine etwaige Bestätigung (§ 141 BGB) oder darauf an,
ob sich die Beklagte treuwidrig auf einen Formmangel beruft. Nichtsdestotrotz sind die Ausführungen des
Arbeitsgerichtes - unterstellt es wäre zum Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrages gekommen -
zutreffend.
2.
schriftliche Erklärungen beider Seiten gibt, die übereinstimmend den 30.06.2007 als Vertragsende
nennen. Zutreffend ist, dass die Beklagte diesen Beendigungszeitpunkt in einem Arbeitszeugnis sowie
einer Arbeitsbescheinigung erwähnt hat. Voraussetzung für das Zustandkommen eines
Aufhebungsvertrages ist zumindest, dass an die Gegenseite gerichtete Willenserklärungen, die auf eine
Vertragsaufhebung abzielen, vorliegen; solche Willenserklärungen sind aber hier nicht feststellbar.
3.
anwaltlich vertretenen Kläger die gesetzlichen Formerfordernisse - wie vom Arbeitsgericht unangefochten
festgestellt - bekannt waren und er ohne Not, falls er selbst eine Kündigung hat erklären wollen, das
Schriftformerfordernis nicht beachtete.
Sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 29.06.2007 enthält weder ausdrücklich noch konkludent
eine Kündigungserklärung, sondern lediglich die unzutreffende Rechtsauffassung, dass durch die
Änderungskündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beendet worden sei. Sein
Berufen auf eine Kündigung der Gegenseite schließt die gleichzeitige Abgabe einer eigenen
Kündigungserklärung aus.
Im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag kommt es auf das Berufen der Beklagten auf
Formvorschriften schon deshalb nicht an, weil eine mündliche Auflösungsvereinbarung nicht feststellbar
ist.
4.
einem unsinnigen Ergebnis führe, da beide Parteien das Beschäftigungsverhältnis hätten beenden
wollen. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - ein Beendigungswille auf Seiten der Beklagten während
der Zeit bis zum 30.06.2007 nicht feststellbar. Diese hat sich lediglich dem einseitigen Vorgehen des
Klägers insoweit gefügt, als sie ihm ein Arbeitszeugnis mit dem Beendigungszeitpunkt 30.06.2007, wohl
um weitere Komplikationen wie z. B. einen Zeugnisberichtigungsrechtsstreit zu vermeiden, erteilt hat.
Unsinnig, nämlich im Sinne von widersprüchlich, war lediglich das Verhalten des Klägers, der zunächst
eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Feststellung, welche die Unwirksamkeit der Änderungskündigung
der Beklagten vom 19.12.2006 zum Inhalt hatte, erwirkt hat, obwohl im Falle der Wirksamkeit dieser
Änderungskündigung bei gleichzeitiger Nichtannahme des Änderungsangebotes eine Abfindungspflicht
nach dem Sozialplan entstanden wäre. Anschließend hat er - u. U. wegen besserer anderweitiger
Verdienstmöglichkeiten - sich im Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten auf eine
abfindungspflichtige Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses berufen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.