Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2006

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LAG
Mainz
17.01.2006
9 Ta 305/05
Gegenstandswert und mehrere Abmahnungen
Aktenzeichen:
9 Ta 305/05
2 Ca 1200/05 KL
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 17.01.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005, Az.: 2 Ca 1200/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Gründe:
I.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1977 als Baufacharbeiter gegen Zahlung einer monatlichen
Arbeitsvergütung in Höhe von zuletzt 2.545,89 EUR brutto beschäftigt. Unter dem Datum vom 15.07.2005
erteilte die Beklagte dem Kläger zwei schriftliche Abmahnungen. In zwei weiteren Schreiben vom
20.07.2005 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab, wobei der Text dieser Schreiben - bis auf das
genannte Datum - identisch ist mit jenem aus den Schreiben vom 15.07.2005.
Sodann kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 29.07.2005 fristlos und hilfsweise ordentlich.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 19.07.2005 eingereichten und später erweiterten Klage
hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche
Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung vom 29.07.2005 beendet worden ist; des Weiteren hat
er die Rücknahme und Entfernung der Abmahnungen vom 15.07. und 20.07.2005 verlangt.
Nachdem das erstinstanzliche Verfahren durch zwei Teilvergleiche und ein Urteil vom 03.11.2005
beendet worden war hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 01.12.2005 den
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 12.729,45 EUR
festgesetzt; dieser Wert entspricht dem Fünffachen des zuletzt vom Kläger erzielten monatlichen
Bruttoverdienstes.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, denen der Gegenstandswertbeschluss am 06.12.2005
zugestellt worden ist, haben am 09.12.2005 Beschwerde eingelegt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers machen geltend,
da keine Identität zwischen den Abmahnungen vom 15. und 20.07.2005 bestehe, seien für diese
insgesamt vier Bruttomonatsgehälter festzusetzen; zusammen mit dem festzusetzenden
Vierteljahresverdienst für den Kündigungsrechtsstreit ergebe sich so ein Gegenstandswert in Höhe von
17.821,23 EUR.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen,
den Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 17.821,23 EUR festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist
gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 33 Abs. 3 RVG, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten
des Klägers unter Beachtung von § 42 Abs. 4 GKG, 3 ff. ZPO auf insgesamt 12.729,45 EUR festgesetzt.
Dieser Wert, der dem Fünffachen letzten Bruttomonatsverdienst des Klägers entspricht, beruht im
Einzelnen zunächst einmal auf der Berücksichtigung eines Vierteljahresverdienstes für die
Feststellungsanträge, mit denen sich der Kläger gegen die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung
vom 29.07.2005 gewandt hat. Gegen diesen Einzelwertansatz, der aus § 42 Abs. 4 GKG folgt, wenden
sich die Beschwerdeführer nicht, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.
Des Weiteren hat das Arbeitsgericht auch zu Recht für die Abmahnungen vom 15.07. und 20.07.2005
insgesamt zwei Bruttomonatsentgelte des Klägers berücksichtigt. Im Falle eines Rechtsstreites um eine
Abmahnung ist unter Beachtung von §§ 3 ff. ZPO in der Regel ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu
bringen (vgl. LAG Frankfurt vom 01.03.1988 = EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 31; LAG Nürnberg vom
11.11.1992 = NzA 1993, 430). Im gegebenen Fall liegen lediglich zwei Abmahnungen vor, die sich - bis
auf das Datum - inhaltlich unterscheiden. Mithin waren auch nur zwei Bruttomonatsverdienste des Klägers
im Wertfestsetzungsverfahren hierfür in Ansatz zu bringen, zumal hier nichts anderes gelten kann wie bei
einer Kündigung, die an verschiedenen Tagen aus denselben Gründen und zu demselben
Beendigungszeitpunkt in mehreren Schreiben immer wieder erklärt wird. Hier wie dort gibt es lediglich
einen inhaltlichen Angriff auf die Interessen des Arbeitnehmers, dass dieser Angriff in verschiedenen
Schreiben erfolgt, ist für den Rechtsstreit in der Regel ohne wesentliche Bedeutung. Darüber hinaus
entsteht dem Rechtsanwalt, der gegen wortlautidentische Abmahnungen vorgeht, im Wesentlichen
derselbe Aufwand wie beim Ausspruch einer einzigen Abmahnung.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung sowie einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es unter
Berücksichtigung von § 33 Abs. 9 RVG nicht.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003
- 2 AZB 21/02 = AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F