Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2005

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LAG
Mainz
17.10.2005
10 Ta 245/05
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Aktenzeichen:
10 Ta 245/05
8 Ca 1711/05
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 17.10.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
09.08.2005, AZ: 8 Ca 1711/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,- € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu
Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen
Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Es besteht
lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nur dann nachträglich zuzulassen, wenn der
klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt
verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu
erheben. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin macht diesbezüglich
ausschließlich geltend, sie habe von der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kenntnis gehabt.
Dieser Umstand vermag jedoch nach allgemeiner Ansicht die nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage nicht zu rechtfertigen. Es gehört nämlich zu den an jeden Arbeitnehmer zu
stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung
unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann (vgl. KR-Friedrich, 7. Auflage, § 5
KSchG Rd-Ziffer 64; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 5 KSchG Rd-Ziffer 10;
jeweils m. N. a. d. Rspr.).
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.