Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008

LArbG Mainz: stadt, versicherung, arbeitsgericht, tarifvertrag, universität, ausschluss, rechtskraft, aufzählung, blankett, reduktion

LAG
Mainz
05.06.2008
2 Sa 84/08
Zusatzversorgung für Lektoren
Aktenzeichen:
2 Sa 84/08
3 Ca 1224/07
ArbG Trier
Urteil vom 05.06.2008
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07 -
abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr
zustünden, wenn sie auch für die Zeit vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) versichert gewesen wäre.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der
Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen.
Die Klägerin ist am 04.01.1943 geboren. Seit 01.10.1970 war sie bei dem beklagten Land als Lektorin im
Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaft der Universität A-Stadt beschäftigt. Die Parteien schlossen
für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis 31.12.1974 drei verschiedene befristete Arbeitsverträge. Durch
Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 vereinbarten sie ab dem 01.01.1975 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit. Die Klägerin ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens des Rentenalters
ausgeschieden.
Im ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 23.11.1970 findet sich in § 3 wörtlich:
"Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 5 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 52, 56 bis 64 und 70 und
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträge anzuwenden."
Die weiteren befristeten Arbeitsverträge nehmen auf diese Bestimmung Bezug. Im unbefristeten
Arbeitsvertrag vom 17.12.1974 lautet § 2 wörtlich:
"Auf das Arbeitsverhältnis sind die §§ 6 bis 14, 18 bis 21, 36, 38 bis 64 und 70 des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und die diese Bestimmungen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträge anzuwenden."
Für den Zeitraum vom 01.10.1970 bis zum 30.09.1980 hatte das beklagte Land die Klägerin nicht zur
Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet bzw. hatte
eine vorgenommene Anmeldung nachträglich storniert.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 15.08.2006 an die Universität A-Stadt, die Nachmeldung zur VBL und
die Nachzahlung der entsprechenden Beiträge für den vorbezeichneten Zeitraum zu veranlassen.
Nachdem die Universität A-Stadt der Klägerin am 03.08.2006 mitteilte, sie habe die Oberfinanzdirektion -
B-Stadt angewiesen, die Klägerin nachträglich in der VBL-Pflichtversicherung anzumelden und die
entsprechenden Versicherungsbeiträge an die VBL zu zahlen, lehnte die für die Behandlung der
Angelegenheit zuständige Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 29.11.2006 einen Anspruch ab. Die
Klägerin hat sodann unter dem 20.08.2007 Klage gegen das beklagte Land erhoben mit dem
Hauptantrag, es zu verurteilen, die Klägerin zur Zusatzversorgung anzumelden und die entsprechenden
Beiträge nachträglich abzuführen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, ihr die
Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für die betreffende Zeit bei der VBL
versichert gewesen wäre.
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den vertraglichen Vereinbarungen folge ein entsprechender
Anspruch gegenüber dem beklagten Land.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, der besondere Tarifvertrag über die betriebliche
Altersversorgung der Beschäftigtem im öffentlichen Dienst sei nicht vereinbart.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie die gestellten Anträge
wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07 - verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als
Lektorin nach § 3 BAT vom Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages ausgenommen. Sie
könne sich nicht darauf berufen, dass § 3 BAT in den Arbeitsverträgen nicht angesprochen sei. Aus § 46
BAT, dessen Anwendung die Parteien einzelvertraglich vereinbart haben, ergebe sich, dass der Anspruch
auf Altersversorgung eingeschränkt sei, nämlich mit der Maßgabe, dass Altersversorgung aufgrund des
Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) gewährt werde, welcher wiederum regele, dass nur die unter den
Geltungsbereich des BAT fallenden Angestellten ein Anspruch auf Altersversorgung haben. Die Regelung
in den Arbeitsverträgen sei weder unklar noch widersprüchlich. Die Nichteinbeziehung der Klägerin als
Lektorin in dem persönlichen Geltungsbereich des BAT verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 17.01.2008 zugestellt. Die Klägerin hat am 13.02.2008 Berufung
eingelegt und ihre Berufung mit am 16.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin hält die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht für fehlerhaft und verweist
insbesondere auf den Umstand, dass nicht nur einzelne Bestimmungen des BAT im Arbeitsvertrag
vereinbart waren, sondern die diese Bestimmungen ergänzenden und ändernden Tarifverträge. Damit
hätten die Parteien nicht nur die Anwendung des § 46 BAT, sondern auch den diese Bestimmung
ergänzenden Tarifvertrag Altersversorgung zum Gegenstand ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
gemacht.
Nachdem die Klägerin erklärt hat, sie gehe davon aus, dass eine Nachversicherung angesichts des
Rentenbezugs der Klägerin zur Zeit nicht mehr möglich ist, hat sie im Berufungsverfahren lediglich noch
ihren ursprünglichen Hilfsantrag geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.12.2007 - 3 Ca 1224/07
- zu verurteilen, der Klägerin Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie auch für
die Zeit vom 01.10.1970 bis 30.09.1980 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert
gewesen wäre.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Es hält die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Arbeitsvertrages für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die zu den Schriftsätzen eingereichten Anlagen, die ebenfalls
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom
05.06.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbG in Verbindung mit § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
II.
ursprünglich gestellten Hauptantrag, bei der VBL versichert zu werden, hat die Klägerin im
Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Selbst wenn ursprünglich Haupt- und Hilfsantrag nicht als
einheitlich gestellte Anträge anzusehen seien, mit dem lediglich ein Verschaffungsanspruch durchgesetzt
werden soll, kann diese Klage insgesamt als Einheit anzusehen sein und der Durchsetzung eines
Verschaffungsanspruchs dienen (vgl. BAG AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25 = Urteil vom
25.04.1995, 3 AZR 446/94). Entscheidend ist, dass die Klägerin nur erreichen will, dass ihr das beklagte
Land eine Rente in der zugesagten Höhe verschafft. Sie hat zu erkennen gegeben, dass es ihr
gleichgültig ist, wie der Arbeitgeber dieses verwirklicht, ob es ihm rechtlich noch möglich ist, sie bei der
VBL anzumelden oder ob die Differenz zu den unterschiedlichen Zusatzversorgungsleistungen vom
beklagten Land selbst getragen werden. Das Vorgehen der Klägerin im Berufungsverfahren bestätigt,
dass sie ursprünglich einen bestimmten Versorgungsweg erreichen wollte. Dieses Begehren hat sie
allerdings ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt, nur noch den Hilfsantrag gestellt und sich auf den
Verschaffungsanspruch beschränkt. Da Haupt- und Hilfsantrag somit nicht denselben, sondern
unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist es unschädlich, dass der Klägerin ihren ursprünglichen
Hauptantrag, den das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil abgewiesen hat, nicht mehr weiter verfolgt.
Die Rechtskraft einer diesbezüglichen Entscheidung steht dem Verschaffungsanspruch nicht entgegen.
Der gegenüber dem beklagten Land geltend gemachte zusätzliche Anspruch auf Versicherung bei der
VBL und damit auf Einhaltung dieses versicherungsförmigen Durchführungsweges hängt zwar ebenso
wie der nunmehr geltend gemachte Verschaffungsanspruch davon ab, dass der Klägerin überhaupt eine
betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde. Bestehen und Inhalt einer Versorgungszusage sind aber
lediglich für beide Anträge identische Vorfragen. Ein klageabweisendes Urteil stellt fest, dass die streitige
Rechtsfolge (hier die Verpflichtung zur Versicherung der Klägerin) nicht eingetreten ist. Die Rechtskraft
erstreckt sich nicht auf Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse.
Damit kann der nunmehr allein geltend gemachte Verschaffungsanspruch Gegenstand einer gerichtlichen
Überprüfung sein.
III.
geschlossenen Arbeitsverträgen, insbesondere aus § 3 des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.11.1970
und aus § 2 der unbefristeten Übernahme vom 17.12.1974.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes kann die Kammer nicht folgen, dass eine
enge Interpretation der Verweisung auf den Zusatzversorgungsvertrag vorzunehmen ist. Der
Vertragswortlaut spricht gegen eine enge Auslegung.
Die Vertragsparteien haben ausdrücklich einzelne Bestimmungen des BAT, darunter den § 46 BAT zum
Gegenstand ihrer Vereinbarungen gemacht. Diese Bestimmung lautet im hier interessierenden Zeitraum
wie folgt:
§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.
Mit der ausdrücklichen Nennung von § 46 BAT erschöpft sich allerdings nicht die vertragliche
Vereinbarung der Parteien, sie haben in unmittelbarem Zusammenhang mit der enumerativen Aufzählung
bestimmter Vorschriften des BAT ausdrücklich die diese Vorschriften ändernden und ergänzenden
Tarifverträge als anwendbar vereinbart. Damit haben die Parteien hier nicht allein auf einzelne
Vorschriften des Bundesangestelltenvertrages, sondern darüber hinaus auf die diese ergänzenden oder
ändernden Tarifverträge verwiesen. Im vorliegenden Fall spielt es deshalb keine Rolle, dass § 46 BAT
lediglich ein ausfüllungsbedürftiges Blankett enthält und ohne die Regelungen des
Versorgungstarifvertrages die vorgeschriebenen Versicherung nicht durchführbar ist. Auch dieser
ergänzende Tarifvertrag ist durch die im Arbeitsvertrag enthaltende umfassende Bezugnahme
übernommen worden.
Gerade durch eine Vereinbarung, die eine § 46 BAT ergänzende tarifliche Bestimmung in Bezug nimmt,
ist der Zusatzversorgungstarifvertrag ebenfalls Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
geworden.
Es fehlen für eine einschränkende Auslegung der Verweisungsvereinbarung tragfähige Gründe. Eine
teleologischen Reduktion lässt sich nicht darauf stützen, dass unter Umständen vor Anfertigung des
Vertragstextes über die im öffentlichen Dienst gewährte Zusatzversorgung nicht gesprochen wurde.
Entsprechender Sachvortrag des beklagten Landes finde sich im Übrigen nicht. Fragen, die nicht
Gegenstand der Verhandlungen sind, können dennoch im späteren Arbeitsvertrag geregelt werden.
Im Urteil vom 12.12.2006 (3 AZR 388/05) hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, dass Parteien, die
den BAT und die ergänzenden Tarifverträge nicht vollständig, sondern nur zum Teil übernehmen wollten,
vermutlich entsprechende punktuelle Verweisungsklauseln in den Arbeitsvertrag aufgenommen hätten.
Gerade dies haben die Parteien aber vorliegend getan. Sie haben punktuell bestimmte Regelungen des
BAT übernommen und in den Arbeitsvertrag eingeführt, aber auch punktuell die diese ergänzenden und
ändernden Tarifverträge in die arbeitsvertraglichen Beziehungen eingestellt. Ein Ausschluss bestimmter
Regelungsmaterien ist nicht enthalten. Insbesondere fehlt ein Ausschluss dergestalt, dass zum Beispiel
der in Bezug genommene Versorgungstarifvertrag nicht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden
sollte.
Für eine diesbezügliche Bezugnahme sprechen nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Regelungen des
Arbeitsvertrages. Sie gehen von einer insoweit punktuellen Bezugnahme, allerdings dann unter
Verweisung auf ergänzende Tarifverträge von einzelnen Bestimmungen des BAT aus.
Gegen die Anwendung der Bestimmungen des Zusatzversorgungstarifvertrages spricht auch nicht der
Umstand, dass die Klägerin als Lektorin möglicherweise gemäß § 3 g BAT nicht dem Geltungsbereich des
BAT unterfällt und der Zusatzversorgungstarifvertrag nur für Angestellte aus dem Geltungsbereich des
BAT gilt.
Die arbeitsvertragliche Regelung stellt eindeutig klar, dass gewisse Bestimmungen des BAT Gegenstand
des Arbeitsverhältnisses werden sollten. Diese Regelung war schon deswegen notwendig, weil selbst bei
einer Tarifunterworfenheit der Klägerin angesichts ihres Tätigkeitsbereichs als Lektorin der
Geltungsbereich des BAT problematisch ist.
IV.
von Lektoren aus dem Geltungsbereich bestimmter BAT-Bestimmungen Artikel 3 des Grundgesetzes
entspricht. Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, dass bestimmte Regelungen dieses
Tarifvertrages auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Sie haben weiterhin die Vereinbarung
getroffen, dass auch der Versorgungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Dies
ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 46 BAT ergänzende Tarifverträge.
Da die Geltung des Versorgungstarifvertrages zwischen den Parteien vereinbart war, kommt es nicht
darauf an, dass dieser Versorgungstarifvertrag ohne eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls
möglicherweise nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte Anwendung finden können.
Gerade die fehlende normative Einwirkung wollten die Parteien durch den abgeschlossenen
Arbeitsvertrag ersetzen. Die Vertragsurkunden regeln die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
abschließend. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des BAT und der
den § 46 BAT ergänzenden Tarifverträge weiter davon abhängig sein soll, dass diese Tarifverträge auf
das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, sollte die Klägerin tarifunterworfen sein.
Eine einschränkende Auslegung lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin von der
Beklagten nicht bei der tariflich vorgesehenen Zusatzversorgungseinrichtung versichert werden konnte.
Dieses Argument ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil das beklagte Land Mitglied der VBL ist und
damit der tarifvertraglich vorgeschriebene Durchführungsweg offen stand.
V.
aufgestellten arbeitsvertraglichen Bestimmungen nicht mit der erforderlichen Klarheit eine betriebliche
Altersversorgung ausgeklammert haben. Wer eine Regelung geschaffen hat, muss bei Unklarheiten die
für ihn ungünstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die so genannten
Unklarheitenregelung (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) galt bereits vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, unter anderem
23.09.2003, 3 AZR 551/02 = AP BetrVG 1972, § 77 Nr. 93 und BAG, Urteil vom 12.12.2006, 3 AZR 388/05
= ZTR 2007, 573).
VI.
daher der geltend gemachte Verschaffungsanspruch zu. Dabei handelt es sich um einen
Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob zwischenzeitlich der Versorgungsfall eingetreten ist und deshalb die Klägerin nicht mehr versichert
werden kann. Der Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis entfällt nicht
dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Durchführungsweg möglicherweise nicht mehr eingehalten
werden kann. In diesem Falle hat das beklagte Land der Klägerin eine gleichwertige Altersversorgung auf
einem anderem Weg zu verschaffen. Sollte es möglich sein, die Klägerin nachträglich anzumelden, kann
das auch über diesen Weg erreicht werden.
VII.
geschehen der Klägerin den Verschaffungsanspruch zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.