Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.09.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ersetzung, kostenfreiheit, ermessen, betriebsrat, mitbestimmungsrecht, quelle, abschlag, zahl, datum

LAG
Mainz
29.09.2010
1 Ta 192/10
Wertfestsetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren analog § 103 Abs. 2 BetrVG gem. § 15 Nr. 5 MTV
Einzelhandel Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen:
1 Ta 192/10
10 BV 17/10
ArbG Mainz
Entscheidung vom 29.09.2010
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz
vom 11.08.2010 – 10 BV 17/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Sie begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes für die Verfahrensbevollmächtigten
der Beteiligten dieses Verfahrens.
Die Arbeitgeberin beantragte in dem vorliegenden Beschlussverfahren die Ersetzung der fehlenden
Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war bei der Arbeitgeberin seit
dem 01.08.1975 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.812,- Euro beschäftigt. Es war zwischen
Arbeitgeberin und Betriebsrat streitig, ob die Regelung des § 15 Nr. 5 Manteltarifvertrag Einzelhandel
Rheinland-Pfalz eine Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung überhaupt erforderte. Rein vorsorglich
hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren betrieben.
Die Arbeitgeberin hat nach interner Einigung mit dem Arbeitnehmer den Antrag auf Ersetzung der
Zustimmung zurückgenommen.
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten mit Beschluss vom 11.08.2010 auf 11.436,- Euro festgesetzt. Dies entspricht der Summe von
drei Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers.
Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 13.08.2010 zugestellten Beschluss
hat die Arbeitgeberin mit einem am 24.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde
eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000,- Euro begehrt. Zur Begründung führt
die Beschwerdeführerin aus, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen
nichtvermögensrechtlichen Streit. Es sei daher auf den Regelgegenstandstandswert des § 23 Abs. 3 S. 2
RVG abzustellen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts
nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
nach § 33 Abs. 3 RVG eingelegt und der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,- Euro.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Gegenstandswert
in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des gekündigten Arbeitnehmers festgesetzt.
Gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 RVG war der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu
bestimmen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend keine Anwendung, da in
Beschlussverfahren gem. § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. den §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben
werden.
Im Streitfalle handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v.
§ 23 Abs. 3 S. 2 GKG, weil die Arbeitgeberin die tariflich vorgesehene Zustimmung des Betriebsrates zur
beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht ersetzt haben wollte. Hierbei handelt
es sich um ein ähnliches Verfahren wie in § 103 BetrVG. Der Streit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat
geht nicht um Geld oder Geldwertes. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts handelt es
sich bei dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert von 4.000,- Euro gerade nicht um einen
Regelwert, was sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.
v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10). Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG der Gegenstandswert
bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur in Ermangelung
genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert ausgehend von
4.000,- Euro, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher zu bestimmen.
Bei dem hier zu bewertenden Rechtsstreit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des
Gegenstandswertes unter Berücksichtigung der Wertungen des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Für das ähnlich
gelagerte Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist anerkannt, dass es für ein späteres
individualarbeitsrechtliches Kündigungsschutzverfahren eine weitgehende präjudizielle Wirkung hat, was
bei der Festsetzung seines Wertes nicht unberücksichtigt bleiben kann. Das Arbeitsgericht überprüft
bereits im Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Wirksamkeit der Kündigung in vollem
Umfang, so dass eine nach Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht und der Kündigung durch
den Arbeitgeber folgende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nur noch mit dem Vorbringen, die
Kündigungserklärung habe formelle Mängel oder mit dem Einführen neuer Tatsachen zu den
Kündigungsgründen Erfolg haben kann (vgl. ErfKomm/Kania, 10. Aufl., § 103 BetrVG, Rn. 15). Für die
Überprüfung des Kündigungsgrundes und der Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB hat
die rechtskräftige Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht weitgehend präjudizielle Wirkung
(vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15. 8. 2002 - 2 AZR 214/01, NJW 2003, 1204; Urteil vom 11.05.2000 - 2 AZR
276/99, NZA 2000, 1106).
Es geht daher in der überwiegenden Zahl der Fälle bereits im Verfahren nach
§ 103 Abs. 2 BetrVG maßgeblich um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht ausschließlich
um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Die für Verfahren mit diesem Gegenstand vorgesehene
Sonderregelung des § 42 Abs. 3 GKG muss somit auch bei der Ausübung des nach § 23 Abs. 3.S. 2 RVG
eingeräumten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (so bereits LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
30.03.2004 - 2 Ta 69/04; Beschl. v. 23.03.2000 - 5 Ta 223/99). Dass sich die Präjudizialität des
Beschlussverfahrens nach § 103 BetrVG nicht auf alle Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung bezieht,
rechtfertigt keinen Abschlag bei der Anzahl der anzusetzenden Bruttomonatsgehälter (so jedoch LAG
Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.04.2007 - 1 Ta 178/06). Denn zum einen ist in die Bewertung des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auch der Streit um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
einzubeziehen und zum anderen reicht die Präjudizialität des Beschlussverfahrens so weit, dass eine
spätere Kündigungsschutzklage nur in Ausnahmefällen überhaupt noch Erfolg haben kann. Es ist daher
angemessen, die Wertung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG voll zu berücksichtigen und das billige Ermessen
i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 RVG daran zu orientieren. Eines Rückgriffs auf den Hilfswert von 4.000,-
Euro bedarf es gerade nicht. Damit ist in einem Verfahren nach § 103 BetrVG auf den
Vierteljahresverdienst des zu kündigenden Arbeitnehmers abzustellen.
Zwar verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass vorliegend nicht § 103 BetrVG, sondern die tarifliche
Sonderregelung von § 15 Nr. 5 des Manteltarifvertrages Einzelhandel Rheinland-Pfalz anwendbar war.
Diese Vorschrift wirft erhebliche prozessuale und materiellrechtliche Probleme auf. Diese Eigenheiten
können vorliegend bei der Festsetzung des Gegenstandswertes jedoch unberücksichtigt bleiben.
Jedenfalls dürfte es - zumindest im Ergebnis - auch in dieser Tarifbestimmung letztlich um die Frage
gehen, ob es ausreichende Gründe gibt, um das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers
kündigen zu können oder nicht. Insoweit unterscheidet sich die fragliche Tarifnorm in ihrer Zielsetzung
nicht von § 103 BetrVG. Sowohl das für die Ermittlung des Gegenstandswertes maßgeblich erstrebte
Verfahrensziel als auch der Sachvortrag der Beteiligten waren erkennbar daran ausgerichtet. Damit ist es
bei der Ermittlung des Gegenstandswertes angemessen, auch vorliegend die für § 103 BetrVG insoweit
maßgeblichen Aspekte anzuwenden, weil auch hier das Arbeitsgericht zu prüfen hat, ob der Arbeitgeber
das tariflich geschützte Arbeitsverhältnis zu Recht lösen kann oder nicht.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. In einem
Beschlussverfahren ist auch das Beschwerdeverfahren nach
§ 33 Abs. 3 RVG nicht gebührenfrei. Die in § 2 Abs. 2 GKG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren
im Beschlussverfahren erfasst nicht das sich anschließende Beschwerdeverfahren wegen des
festgesetzten Gegenstandswertes. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit bezüglich Streitigkeiten
zwischen den Betriebspartnern kann diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der
beauftragten Rechtsanwälte erfassen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt
Beschl. v. 23.07.2009 - 1 Ta 173/09).
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.