Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2009

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, vergleich, abrechnung, kündigungsfrist, freizeit, erfüllung, verfügung, stundenlohn

LAG
Mainz
17.11.2009
3 Sa 415/09
Auslegung eines Vergleichs
Aktenzeichen:
3 Sa 415/09
2 Ca 1857/08
ArbG Koblenz
Urteil vom 17.11.2009
Tenor:
I. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.2009 - 2 Ca 1857/08 - teilweise (in den Ziffern I. und II. des
Urteilstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1449,00 EUR brutto zu
zahlen.
II. 1. Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3024,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von 10,50 EUR brutto als Schreiner beschäftigt
gewesen. In § 6 - Arbeitszeit/Überstunden - des Arbeitsvertrages heißt es u.a.:
"… bis zu 150 Überstunden werden dem Arbeitnehmer auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und nach
Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgeglichen. Darüber hinausgehende Überstunden werden
grundsätzlich vergütet …".
Gegen die mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007 erklärte (und dem Kläger am 13.12.2007
zugegangene) fristlose Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In dem
Kündigungsschutzprozess - 2 Ca 2974/07 - bezogen sich die Parteien zum Zwecke der Rechtsverfolgung
bzw. Rechtsverteidigung jeweils auf Erklärungen des G. H.. Die Beklagte legte die "eidesstattliche
Versicherung" vom 11.12.2007 des G. H. vor (= Bl. 18 d. Beiakte), in der es u.a. heißt:
"… Hiermit erkläre ich …, dass ich am … 06.12.2007 … bei meinem Arbeitnehmer der A. … 3
Elektromotore für Rollladen entwendet habe. Diese Motore habe ich an meinen Arbeitskollegen C. [=
Kläger] für insgesamt 150,00 EUR weiter veräußert. Die Übergabe der gestohlenen Motore an Herr C.
erfolgte bei mir zu Hause und nicht in der Firma, da Herr C. Angst hatte, mit dem Diebstahl in
Zusammenhang gebracht zu werden …".
In der vom Kläger zu Bl. 20 der Beiakte gereichten Erklärung des G. H. vom 13.12.2007 versichert dieser,
"dass Herr C. von dem von mir begangenen Diebstahl bei der Firma K. keinerlei Kenntnis hatte. Des
Weiteren wusste er nicht, dass die Rollladen-Motoren, die er von mir gekauft hat, von mir gestohlen
wurden".
Den Kündigungsrechtsstreit - 2 Ca 2974/07 - beendeten die Parteien durch den gerichtlichen Vergleich,
dessen Zustandekommen und Inhalt das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.03.2008 - 2 Ca
2974/07 - (Bl. 38 f. d. Beiakte) festgestellt hat.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
03.04.2009 - 2 Ca 1857/08 - (dort S. 3 ff. = Bl. 38 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das
Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.024,00 EUR
brutto zu zahlen.
Der ausgeurteilte Betrag setzt sich so zusammen, wie das Arbeitsgericht dies auf Seite 5 des Urteils vom
03.04.2009 (Bl. 40 d.A.) dargestellt hat. Gegen das der Beklagten am 17.06.2009 zugestellte Urteil vom
03.04.2009 - 2 Ca 1857/08 - hat die Beklagte am 13.07.2009 Berufung eingelegt und diese am
27.07.2009 mit dem Schriftsatz vom 22.07.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.07.2009 (Bl. 70 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend
äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 11.09.2009, 16.09.2009 (Bl. 107 ff. d.A.) und vom
02.10.2009 (Bl. 115 f. d.A.), worauf jeweils Bezug genommen wird. Die Beklagte macht zum Zweck der
Berufungsbegründung insbesondere geltend, dass die Auslegung des Vergleiches ergebe, dass die im
Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden zu verrechnen gewesen seien und der Urlaub "in natura"
genommen sei. Die Tatsache, dass eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der auf dem Arbeitszeitkonto
aufgelaufenen Stunden getroffen worden sei, zeige, dass diese in ihrer Gesamtheit zu verrechnen
gewesen seien. Die Beklagte verweist auf den (insoweit unstreitigen) Umstand, dass der Kläger seit der
Kündigung vom 12.12.2007 nicht mehr gearbeitet habe und freigestellt gewesen sei. Damit hätten keine
weiteren Überstunden anfallen können. Zur Begründung des von ihr vertretenen Auslegungsergebnisses
meint die Beklagte sich berufen zu können:
Auf den Wortlaut des Vergleichs, auf die Berücksichtigung des Kündigungsschutzrechtsstreits - 2 Ca
2974/07 - und auf den Willen der Parteien. Unter Bezugnahme auf die von ihr erstinstanzlich vorgelegten
(korrigierten) Entgeltabrechnungen für November und Dezember 2007 sowie für Januar 2008 bringt die
Beklagte vor, dass dem Kläger lediglich noch ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 625,30 EUR
netto zustehe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 03.04.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 2 Ca 1857/08 -,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 03.09.2009 (Bl. 101 ff. d.A.) und im Schriftsatz vom 28.09.2009 (Bl. 113 f.
d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Dort bringt der Kläger u.a. vor,
dass das Arbeitsgericht die §§ 133 und 157 BGB nicht falsch angewandt habe. Dem gerichtlichen
Vergleich lasse sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die bereits ausgezahlten Überstunden hätten
rückabgewickelt werden sollten. Es hätte - so argumentiert der Kläger weiter - schon einer ausdrücklichen
Formulierung im Vergleichstext bedurft, um anzunehmen, dass bereits ausgezahlte Überstunden zurück in
tatsächliche Überstunden umgewandelt werden sollten, die sodann in der Zeit verrechnet würden.
Weitaus weniger lasse sich dem Vergleichstext entnehmen, dass arbeitgeberseitig geleistete Zahlungen
auf die Überstunden von dem Kläger hätten erstattet werden sollen. Die Beklagte habe zwei Monate Zeit
gehabt, die Formulierung "etwaige Stunden" zu definieren. Die Formulierung "etwaig" lasse den
Empfänger darauf schließen, dass Überstunden, falls noch vorhanden, zwecks Meidung nachträglicher
Lohnklagen verrechnet werden sollten. Hätte die Beklagte indessen die hier streitigen 150 Überstunden,
die bereits ausgezahlt gewesen seien und somit nicht mehr existierten, gemeint, so hätte die Beklagte
dies auch hinreichend präzisieren können und auch müssen. In einem Anwaltsvergleich dürfe dies
erwartet werden. Der Kläger meint, dass aus seiner Klageschrift deutlich werde, dass lediglich die Zeit ab
dem 13.12.2007 streitgegenständlich gewesen sei. Eine Vertragsauslegung dahingehend, dass der
Kläger bereits erhaltenen Lohn habe zurückzahlen sollen, hätte für ihn keinen Sinn gemacht, da er im
Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung besser gestellt gewesen wäre, - da die ursprüngliche
Abrechnung insofern abschließend gewesen sei. Etwaige Zweifel (bei der Auslegung) gehen nach
Ansicht des Klägers zu Lasten der Beklagten.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen. Die zu Informationszwecken beigezogene Beiakte - 2 Ca 2974/07 - ist zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden (s. Bl. 118 d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet. Sie hat dahingehend
Erfolg, dass die Klage bis auf eine Klageforderung in Höhe von 1.449,00 EUR abzuweisen ist.
II.
zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die titulierte Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 611 Abs. 1 und 779 Abs. 1 BGB i.V.m. dem am
06.03.2008 festgestellten gerichtlichen Vergleich - 2 Ca 2974/07 -.
1. a)
titulierte Verpflichtung der Beklagten nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnte Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses bezieht, sondern mittelbar bzw. konkludent auch darauf, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger den sich bei ordnungsgemäßer Abrechnung ergebenden Betrag zu zahlen.
Diese Auslegung ergibt sich gemäß den §§ 133 und 157 BGB bei Berücksichtigung der dort genannten
und in höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter ausgeprägten Auslegungsgrundsätze.
Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze (s. dazu im Einzelnen Palandt/Ellenberger 68. Auflage
BGB § 133 Rz 7 ff. m.w.N.) führt weiter zu dem Ergebnis, dass nach dem Willen der Parteien, der
Bruttobetrag, den die Beklagte dem Kläger zur Ausgleichung des Arbeitszeitkontos unstreitig gezahlt hat
(1.475,00 EUR brutto "Stundenlohn-Konto Abgang" gemäß der Entgeltabrechnung vom 09.01.2008 für
Dezember 2007; Bl. 14 d.A.), auf die Vergütung "zu verrechnen", d.h. anzurechnen, ist, die die Beklagte
dem Kläger nach dem Vergleich vom 06.03.2008 für die Zeit ab dem 13.12.2007 bis zum 31.01.2008
schuldete. Der Wille der Parteien, eine derartige Anrechnungsvereinbarung zu schließen, hat im
Vergleichswortlaut (gerade noch) ausreichenden Niederschlag gefunden. Die dort u.a. auch verwandte
Formulierung "etwaige" steht dieser Auslegung nicht entgegen. Durch die Verwendung des Wortes
"etwaige" wird der Vergleich nicht unklar. Nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden
verbleiben Zweifel, die möglicherweise zur Anwendung der Unklarheitenregel führen könnten, nicht.
b)
arbeitsvertraglichen Regelung in § 6 des Arbeitsvertrages grundsätzlich so zu erfolgen, dass bis zu 150
Überstunden "durch Freizeit" auszugleichen waren. Dass die Beklagte dem Kläger die aufgelaufenen 150
Überstunden zunächst finanziell mit dem Betrag von 1.575,00 EUR brutto abgegolten hat, beruht allein auf
dem Umstand, dass aufgrund der mit dem Schreiben vom 12.12.2007 erklärten fristlosen Kündigung kein
Zeitraum mehr zur Verfügung stand, in dem das Arbeitszeitkonto durch Freizeit hätte ausgeglichen werden
können. Nachdem sich die Parteien darauf verständigt hatten, dass die fristlose Kündigung in eine
ordentliche Kündigung zum 31.01.2008 umgewandelt wurde, stand nunmehr ein Zeitraum, nämlich die
am 13.12.2007 beginnende und mit Ablauf des 31.01.2008 endende Kündigungsfrist, zur Verfügung, in
dem der grundsätzlich zu gewährende Freizeitausgleich (für auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufene
Überstunden) erfolgen konnte. Von der damit eröffneten Möglichkeit, den Freizeitausgleich nachträglich
"in natura" zu gewähren, haben die Parteien durch die in Ziffer 2 des Vergleichs getroffene
"Verrechnungs"-Regelung Gebrauch gemacht.
Der Wortlaut des Vergleichs dahingehend, "wobei … etwaige im Arbeitszeitkonto aufgelaufene Stunden in
der Zeit verrechnet werden", lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Parteien hinsichtlich des Ausgleichs
des Arbeitszeitkontos so - wie eben dargestellt - geeinigt haben. Nachdem klar war, dass das
Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst nach Ablauf einer mehrwöchigen Kündigungsfrist beendet
sein sollte, bestand kein Grund mehr, den Ausgleich des Arbeitszeitkontos nicht durch Freizeitgewährung
vorzunehmen, sondern durch eine zusätzlich zu leistende finanzielle Abgeltung. Der Kläger sollte letztlich
so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis von vorneherein nicht
fristlos, sondern ordentlich gekündigt hätte. Insoweit bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die Beklagte dem Kläger, wenn sie am 12.12.2007 ordentlich zum 31.01.2008 gekündigt hätte, das
Arbeitszeitkonto nicht durch Freizeitgewährung in der Kündigungsfrist ausgeglichen hätte. Ähnlich wie die
zunächst fristlos erklärte Kündigung nachträglich einvernehmlich in eine ordentliche Kündigung
umgewandelt wurde, wurde die (mit der fristlosen Kündigung im Zusammenhang stehende) finanzielle
Abgeltung der auf dem Arbeitszeit-Konto aufgelaufenen Stunden einvernehmlich in einen nachträglichen
Freizeitausgleich umgewandelt.
c)
entsprechenden Rückabwicklung für notwendig erachtet, wird
übersehen, dass der Wille der Parteien, eine diesbezügliche Vereinbarung zu schließen, durch die
Formulierung "im Arbeitszeitkonto aufgelaufene Stunden (werden) in der Zeit verrechnet" im
Vergleichstext hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Soweit das Arbeitsgericht weiter darauf
abstellt, diese Regelung gelte nur für etwaige zusätzliche, noch nicht abgerechnete und noch nicht
gezahlte Überstunden, überzeugt dieses Argument deswegen nicht, weil dabei nicht genügend
berücksichtigt wird, dass der Kläger seinerzeit aufgrund der fristlosen Kündigung doch unstreitig
freigestellt war und demgemäß "zusätzliche" Überstunden überhaupt nicht mehr entstehen konnten.
2.
a)
31.01.2008 fallenden Stunden. Ausgehend von der im Übrigen zutreffenden Berechnung des
Arbeitsgerichts sind dies
- 104 Stunden in der Zeit vom 13.12. bis zum 31.12.2007 (= 13 Vergütungstage x 8 Stunden täglich) und
- für Januar 2008 184 Stunden (= 23 Vergütungstage x 8 Stunden täglich).
Von den hiernach insgesamt abzurechnenden und zu vergütenden 288 Stunden sind aufgrund der in
Ziffer 2 des Vergleichs getroffenen Anrechnungsvereinbarung die 150 Stunden abzuziehen, die die
Beklagte dem Kläger unstreitig bereits mit einem Stundenlohn in Höhe von 10,50 EUR insgesamt, also mit
1.575,00 EUR brutto, abgegolten hat. Damit verbleiben noch 138 zu vergütende Stunden (138 x 10,50
EUR =) 1.449,00 EUR brutto. Dieser Betrag ergibt sich auch dann, wenn man von dem vom Arbeitsgericht
ausgeurteilten Betrag von 3.024,00 EUR den Betrag von 1.575,00 EUR abzieht.
Im Übrigen erweisen sich Klage und Berufung als unbegründet.
b)
dass die Beklagte dem Kläger mit der Entgeltabrechnung vom 09.01.2008 für Dezember 2007 eine
Urlaubsabgeltung gezahlt hätte. Dort werden lediglich Urlaubsstunden abgerechnet (keine
Urlaubsabgeltung). Dies spricht dafür, dass der Kläger in der Zeit vom 01.12. bis zum 12.12./13.12.2007
jedenfalls teilweise auch beurlaubt war, so dass es sich bei den abgerechneten Urlaubsstunden um nicht
rückabwickelbares Urlaubsentgelt für gewährten Urlaub gehandelt hat. An reinem Lohn bzw.
Leistungslohn hat die Beklagte in der Dezember 2007-Abrechnung lediglich 52,25 Stunden abgerechnet.
In der Zeit vom 01.12. bis zum 12.12./13.12.2007 fallen bei regelmäßiger Arbeitszeit aber nicht lediglich
52,25 Stunden an. Im Übrigen sieht der Vergleichstext vom 06.03.2008 - 2 Ca 2974/07 - hinsichtlich des
Urlaubs - anders als für die im Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden - keine Verrechnung vor, -
vielmehr wird hinsichtlich des Urlaubs lediglich geregelt, dass der Urlaub des Klägers "in natura
genommen" sei. Die letztgenannte Regelung ist so zu verstehen, dass Urlaubsansprüche, die im
Dezember 2007 und im Januar 2008 an sich noch entstehen konnten, nicht zusätzlich finanziell
abgegolten werden sollten. Die entsprechende Urlaubsgewährung erfolgte vielmehr in der
Kündigungsfrist, d.h. in der Zeit bis zum Ablauf des 31.01.2008.
c)
dargelegt, noch Beweis dafür angeboten, dass die Restforderung des Klägers in Höhe von 1.449,00 EUR
brutto durch Zahlung erloschen ist. Soweit die Beklagte dem Kläger gemäß der Abrechnung vom
09.01.2008 für Dezember 2007 insgesamt 2.509,62 EUR brutto gezahlt hat, ist von diesem Betrag - wie
oben ausgeführt - eben nur der Betrag von 1.575,00 EUR brutto anrechenbar. Weitere Beträge sind
dagegen nicht mit Erfüllungswirkung gezahlt worden, so dass es bei dem auszuurteilenden Betrag von
1.449,00 EUR brutto verbleibt. Soweit die Beklagte dem Kläger gemäß Schreiben vom 17.07.2009 (Bl.
104 d.A.) einen Verrechnungsscheck über den dort genannten "Restbetrag" in Höhe von 1.957,62 EUR
zur Verfügung gestellt hat, ist dadurch keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB bewirkt worden.
Dies ergibt sich eindeutig aus den unstreitigen Umständen, unter denen diese Zahlung geleistet wurde.
Mit dem Anwaltsschreiben vom 18.06.2009 hatte der Kläger die Beklagte zur "Erstattung" bzw. Zahlung
des vom Arbeitsgericht erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages in Höhe von 3.024,00 EUR unter
Fristsetzung aufgefordert. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist - so heißt es im Anwaltsschreiben
vom 18.06.2009 weiter - werde die Zwangsvollstreckung durchgeführt. Damit hat die Beklagte den Betrag
von 1.957,62 EUR erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil
des Arbeitsgerichts vom 03.04.2009 geleistet. Eine derartige Zahlung führt anerkanntermaßen nicht zur
Erfüllung (Palandt/Grüneberg 68. Aufl. BGB § 362 Rz 15).
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten
Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113
Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.
Darauf werden die Parteien hingewiesen.