Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2004

LArbG Mainz: vergleich, arbeitsgericht, akte, quelle, anhörung, form, abrede, hauptsache, rechtfertigung, datum

LAG
Mainz
08.06.2004
7 Ta 1432/03
Festsetzung des Streitwertes
Aktenzeichen:
7 Ta 1432/03
5 Ca 381/03 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 08.06.2004
Tenor:
1.
Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 27.10.2003 - 5 Ca 381/03 - aufgehoben und
teilweise abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für den
Vergleich auf 21.906,66 € festgesetzt.
2.
3.
60 % zu tragen.
4.
5.
Gründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache war eine Änderungskündigung der
Beklagten, deren soziale Rechtfertigung der Kläger in Abrede gestellt hat.
Im Kammertermin vom 14.10.2003 haben die Parteien daraufhin folgenden Vergleich abgeschlossen:
"
1. Die Parteien setzen das Arbeitsverhältnis spätestens ab 01.12.2003 oder einvernehmlich früher in
der Verpackungsabteilung fort.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger die Entgeltsicherung nach dem
Ausgleichsplan vom 24.02.2003 bis 30.06.2009 zusteht."
Der Klägervertreter hat daraufhin Gegenstandswertfestsetzung beantragt; das Arbeitsgericht
Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin nach Anhörung durch Beschluss vom
27.10.2003 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.924,54 € und für den Vergleich auf 10.670,07 €
festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 89, 90 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihm am 31.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter durch am 03.11.2003 beim
Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenem Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf Blatt 94, 95 der Akte Bezug
genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat der sofortigen Beschwerde
daraufhin durch Beschluss vom 06.11.2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 97,
98 der Akte Bezug genommen.
Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Erhöhung des Gegenstandswertes für
den abgeschlossenen Vergleich auf 27.883,39 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Denn der
Beschwerdeführer kann die Festsetzung eines Wertes für den Vergleich auf 21.906,66 € verlangen, nicht
aber den von ihm geltend gemachten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert für den abgeschlossenen
gerichtlichen Vergleich wie vom Klägervertreter beantragt und berechnet festzusetzen. Denn für die
Wertfestsetzung gem. §§ 3, 5 ZPO kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf an,
ob und inwieweit die in einem Vergleich geregelten Ansprüche bereits rechtshängig waren. Eine derartige
Auffassung müsste dazu führen, dass dann, wenn Streit in einem Arbeitsverhältnis besteht, ein
Prozessbevollmächtigter bereits aus gebührenrechtlichen Gründen möglichst alle in Frage kommenden
und denkbaren Ansprüche rechtshängig machen würde, was erhebliche weitere Kosten verursachen
würde. Von daher kommt es für die Wertfestsetzung lediglich darauf an, welchen Wert die rechtshängigen
und nicht rechtshängigen Ansprüche, die tatsächlich erledigt werden, haben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3
Stichwort "Vergleich"). Vorliegend ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, aber
gerade der Anspruch des Klägers für den im Vergleich enthaltenen Zeitraum festgelegt und damit
abschließend erledigt worden.
Allerdings rechtfertigt dies nicht den vom Klägervertreter geltend gemachten Betrag. Dem steht § 12 Abs. 7
Satz 2 ArbGG in unmittelbarer oder analoger Anwendung entgegen. Bei Rechtsstreitigkeiten über
wiederkehrende Leistungen ist der Wert des dreijährigen Bezuges maßgebend, sofern nicht der
Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Vorliegend kommt danach also lediglich die
Festsetzung der 36fachen Monatsdifferenz in Betracht, das sind 14.982,12 €. Hinzu kommen auch
insoweit die für das Verfahren festgesetzten 6.924,54 €, so dass der Vergleichswert auf insgesamt
21.906,66 € festzusetzen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92, 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der Differenz der geltend gemachten
Vergleichsgebühr zu der vom Arbeitsgericht festgesetzten.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.