Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2005

LArbG Mainz: aussetzung, arbeitsgericht, datum, leistungsklage, vergütung, hessen, thüringen, quelle, arbeitsentgelt, ermittlungsverfahren

LAG
Mainz
05.08.2005
2 Ta 184/05
Aussetzung des Verfahrens
Aktenzeichen:
2 Ta 184/05
8 Ca 957/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 05.08.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern, 8 Ca 957/05, (ohne Datum) wegen der Nichtaussetzung des Verfahrens wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich vorliegend gegen einen Beschuss des Arbeitsgerichts, mit dem der Vorsitzende
den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen hat.
Zwischen den Parteien war vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Bestandsschutzrechtsstreit anhängig,
bei dem der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Mit vorliegender Klageschrift fordert der Kläger von der Beklagten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2005 unter Hinweis auf seine Nichtbeschäftigung
aufgrund der vorausgegangenen Kündigung. Desweiteren verlangt der Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens ihn als Mitarbeiter der Warenannahme zu beschäftigen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie gegen das Urteil Berufung eingelegt habe und begehrt
daher die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.
Das Arbeitsgericht hat durch den Vorsitzenden durch Beschluss ohne Datum den Antrag auf Aussetzung
des Rechtsstreits zurückgewiesen mit der Begründung, aufgrund des besonderen
Beschleunigungsgrundsatzes für Kündigungsschutzverfahren komme vorliegend eine Aussetzung nicht in
Betracht. Ob das Arbeitsgericht diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten förmlich
zugestellt hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Mit Schriftsatz vom 14.07. - eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tage - hat die Beklagte
hiergegen
sofortige Beschwerde
Nachteile, wenn er bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens mit der Zahlung der geschuldeten
Vergütung zuwarte, zumal er Arbeitslosengeld beziehe. Auch handele es sich beim Kläger nicht um einen
spezialisierten Arbeitnehmer, der auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen sei.
spezialisierten Arbeitnehmer, der auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen sei.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen,
da er auf die Vergütungsansprüche zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen sei. Auch habe
mittlerweile die Staatsanwaltschaft ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.
Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 18.07.2005 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
und hat es dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist gemäß § 252 ZPO statthaft. Da dem
Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ob und wann der angefochtene Beschluss dem
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin förmlich zugestellt worden ist (vgl. § 329 Abs. 3 ZPO),
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die am 14.07.2005 per Telefax beim Arbeitsgericht
eingegangene sofortige Beschwerde verfristet sein könnte.
In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss des
Arbeitsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Aussetzung des Verfahrens war der Vorsitzende nach § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG durch
Alleinentscheidung befugt.
Ob ein Gericht nach § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits
aussetzt, steht im Ermessen des Gerichts. Das Arbeitsgericht hat vorliegend seinen
Aussetzungsbeschluss auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens für Kündigungsschutzverfahren (§ 61 a ArbGG) gestützt. Diese Ermessensentscheidung des
Vordergerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussetzung nach § 148 ZPO verfolgt den Zweck,
widersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu vermeiden. Vorliegend hängt die
Entscheidung über die Gehaltszahlung und über eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten
vom Schicksal des sich im Berufungsverfahren befindlichen Kündigungsschutzverfahrens ab. Die
Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreites ist somit vorgreiflich für die vorliegende Leistungsklage
für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin. Doch sollte in solch einem Falle von der Möglichkeit, das
Verfahren über die Leistungsklage auszusetzen, nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (vgl.
Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 55 Rz 37 c mit zahlreichen Nachweisen). Eine Aussetzung der
Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist
in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht
zu vereinbaren (LAG Hessen, BB 2001, 264 und BB 2002, 2075; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG
Nürnberg, NZA 1987 211; LAG Thüringen, Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00). Noch weniger kommt
eine Aussetzung der Weiterbeschäftigungsklage, die vom Arbeitnehmer nach einem obsiegenden Urteil
im Kündigungsschutzprozess anschließend erhoben wird, in Betracht (LAG Köln, NZA 1992, 84).
Im Streitfalle sind von der Beschwerdeführerin keine durchgreifenden Tatsachen vorgetragen worden, die
einer Verfahrensaussetzung entgegenstünden.
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zutreffenden
erstinstanzlichen Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 78,
72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss somit nicht gegeben.