Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.12.2008

LArbG Mainz: befristung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, beendigung, gerichtsgebühr, kündigungsschutz, monatsverdienst, ermessen, quelle, abfindung

LAG
Mainz
11.12.2008
1 Ta 220/08
Gegenstandswert - Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und Entfristungsklage
Aktenzeichen:
1 Ta 220/08
4 Ca 393/08
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 11.12.2008
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.11.2008 - 4 Ca 393/08, wie
folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf
8.665,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage.
Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.733,00
EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war für ein Jahr (01.03.2007 - 29.02.2008) befristet. Am
01.03.2008 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom
01.03.2008 - 28.02.2009. Ziffer 5 dieser Vereinbarung räumte beiden Seiten das Recht zur ordentlichen
Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein. Am 15.05.2008 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.06.2008.
In seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger neben dem gegen die ordentliche Kündigung
gerichteten Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der
Befristung vom 01.03.2008 zum 28.02.2009 ende, sondern darüber hinaus unverändert fortbestehe. Zur
Begründung für den letztgenannten Antrag führte er aus, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
unwirksam, da die Verlängerungsabrede erst nach Beendigung der ersten Befristung getroffen worden
sei.
Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. In dessen Ziffer 1 vereinbarten die Parteien
neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 15.05.2008 zum 30.09.2008.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2008
den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 6.932,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den
Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Entfristungsantrag mit einem
Bruttomonatsgehalt bewertet.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2008
Beschwerde
10.398,00 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sowohl der
Kündigungsschutz- wie auch der Entfristungsantrag seien jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern zu
bewerten. Eine "Deckelung" des Entfristungsantrags auf ein Bruttomonatsgehalt in Anlehnung an die
Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen komme vorliegend nicht in
Betracht, da es sich hier um eine andere Situation handele. Zum einen gehe es nicht um zwei
Kündigungen, die auf denselben Kündigungsgrund gestützt würden oder eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in zeitlicher unmittelbarer Nähe zum Gegenstand hätten. Zum anderen lägen die
Beendigungszeitpunkte der unwirksamen Befristung und der streitgegenständlichen ordentlichen
Kündigung mehr als ein halbes Jahr auseinander.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im
Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem
Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07;
Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR)
bewertet. Für den Entfristungsantrag waren vorliegend jedoch nicht ein, sondern zwei
Bruttomonatsvergütungen (= 3.466,00 EUR) zu veranschlagen.
Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich
zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die
Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom
28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen
Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein
identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des
Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere
Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend. Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen,
die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten
angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die
zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei
Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag
zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben
des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des
Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw.
Verkürzungszeitraum grundsätzlich auf max. einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung).
Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um mehrere Kündigungen,
sondern um das Zusammentreffen einer Entfristungsklage mit einem Kündigungsschutzantrag handelt, da
auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - 1 Ta
284/07). Gleichwohl kommt vorliegend eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-)Antrags auf ein
284/07). Gleichwohl kommt vorliegend eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-)Antrags auf ein
Bruttomonatsgehalt nicht in Betracht, da es im Streitfalle an den Voraussetzungen hierfür fehlt und damit
auch eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausscheidet.
Voraussetzung für eine Deckelung auf eine Monatsvergütung wäre entweder ein naher zeitlicher
Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen mit identischem zugrundeliegendem
Sachverhalt oder - bei verschiedenen Beendigungstatbeständen ohne unmittelbaren Bezug zueinander
und mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten - ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden
Beendigungstatbeständen. Weder das Eine noch das Andere liegt hier vor.
Die Beendigungszeitpunkte der zum 15.06.2008 ausgesprochenen Kündigung und der am 28.02.2009
endenden Befristung liegen über acht Monate auseinander und stehen damit in keinem zeitlichen
Zusammenhang mehr. Ebenso wenig ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den
Beendigungstatbeständen gegeben. Die Beklagte hat die Kündigung ausgesprochen, als sich - aus ihrer
Sicht - die der Verlängerung der ersten Befristung zugrunde liegende positive betriebliche Prognose in
Bezug auf ihre Auftragslage im Nachhinein geändert haben soll. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass
die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Beendigungsvergleich die Kündigung
ausdrücklich als betriebsbedingt bezeichnet haben. Dagegen wurde die zweite Befristung des
Arbeitsverhältnisses mit der (rein formalen) Begründung angegriffen, sie sei erst nach dem Ablauf der
ersten Befristung vereinbart worden und daher unwirksam.
Somit waren beide Beendigungstatbestände jeweils eigenständig zu bewerten, ohne dass eine
Deckelung zu erfolgen hätte. Für den zweiten (Entfristungs-)Antrag kommt es nun darauf an, welchen
durchschnittlichen Verdienst der Kläger im Differenzzeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen
(15.06.2008 und 28.02.2009) erzielt hätte. Dieser Verdienst ist sodann gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf
höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu begrenzen. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern
lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit-
bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des
Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem
Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand
von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07;
Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Da vorliegend beide Beendigungstatbestände eine zeitliche
Differenz zwischen sechs und zwölf Monaten zur Folge haben, waren dementsprechend nach den für
reine Kündigungen geltenden Grundsätzen zwei Bruttomonatsgehälter für den Entfristungsantrag
festzusetzen.
Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs.
2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 50 % zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.