Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2007

LArbG Mainz: allgemeine geschäftsbedingungen, arbeitsgericht, zulage, tarifvertrag, vergütung, zugang, datum, hauptsache, stadt, ortszuschlag

LAG
Mainz
17.01.2007
10 Sa 641/06
Vertragsauslegung
Aktenzeichen:
10 Sa 641/06
3 Ca 650/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 17.01.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2006, AZ: 3 Ca
650/06, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 362,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 58 % und die Beklagte 42 % der Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die
Gehaltserhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003 nebst der in diesem
Tarifvertrag geregelten Einmalzahlungen an die Klägerin weitergeben muss.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie erhält derzeit
von der Beklagten ein Bruttomonatsentgelt von 1.478,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
25 Stunden.
Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 5
Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-stufe KR V/3 DM 1.812,10
Ortszuschlag DM 775,56
Allgemeine Zulage DM 125,20
Freiwillige Zulage (AT) DM 0.00
DM 2.712,86
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit
vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den
Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der
Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Auch bei wiederholter
Gewährung entsteht kein Anspruch.
§ 14
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK
Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990 längstens jedoch bis zum
Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab
diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann
auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag
Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und
die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und
Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.
Nach dem in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH
in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer
grundsätzlich die Bestimmungen des BAT sowie weitere im Einzelnen aufgeführte Tarifverträge zum BAT
(u. a. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.
Mit ihrer am 16.12.2005 beim Arbeitsgericht C-Stadt eingereichten Klage hat die Klägerin
Gehaltserhöhungen sowie Einmalzahlungen gemäß den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages Nr.
35 für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004, eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 und
Urlaubsgeld für das Jahr 2004 geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der sich auf
insgesamt 2.728,72 € brutto belaufenden Zahlungsklage wird auf die Seite 3 der Klageschrift vom
15.12.2005 (= Bl. 3 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht C-Stadt hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.03.2006 an das Arbeitsgericht M.
verwiesen.
Das Arbeitsgericht M. hat mit Urteil vom 23.05.2006, auf dessen Tatbestand (Bl. 97 - 100 d. A.) zur
Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 2.684,76 € brutto abzüglich 317,69 € netto nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 100 - 111 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 21.07.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.2006 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 22.09.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
23.10.2006 begründet.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 haben die Parteien einen die Streitgegenstände
Sonderzuwendung 2003 und Urlaubsgeld 2004 erledigenden Teilvergleich geschlossen. Wegen dessen
Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007 (dort Seite 2 = Bl. 188 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten
tariflichen Gehaltserhöhungen und Einmalzahlungen. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei in § 5 des
Arbeitsvertrages abschließend geregelt, wobei es sich nicht um eine zeitdynamische Verweisung auf die
jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT handele. Dies ergebe sich bei Auslegung des Arbeitsvertrages.
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagte - bei Vertragsschluss nicht
tarifgebunden gewesen sei. Auch sei der BAT weder als Gesamtregelwerk noch hinsichtlich einzelner
Bestimmungen von den Arbeitsvertragsparteien "gelebt" worden. Darüber hinaus seien die geltend
gemachten Ansprüche größtenteils verfallen. Ihr - der Beklagten - sei lediglich das
Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 11.02.2005 (Bl. 6 f.) zugegangen. Alle sonstigen, von der
Klägerin zu den Akten gereichten Aufforderungsschreiben, habe sie nicht erhalten. Entgegen der Ansicht
des Arbeitsgerichts könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sämtliche
streitbefangenen Ansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage, soweit nicht durch Teilvergleich erledigt,
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den
Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) hinsichtlich der geltend gemachten
Ansprüche auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2003 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für das
Jahr 2004 durch Abschluss eines Teilvergleiches, der in Ziffer 3 auch eine übereinstimmende
Erledigungserklärung enthält, erledigt haben, war im Berufungsverfahren nur noch über die eingeklagten
Gehaltserhöhungen für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 (1.155,27 € brutto) sowie über die
geltend gemachten Einmalzahlungen für März 2003 (110,85 € brutto) und November 2004 (32,50 € brutto)
zu entscheiden. Im Übrigen hat die Rechtshängigkeit in der Hauptsache durch den Teilvergleich vom
17.01.2007 geendet; insoweit ist die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts
wirkungslos geworden.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Differenzen zwischen der Vergütung nach
Maßgabe des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Zeitraum von August bis Dezember 2004
in Höhe von insgesamt 329,50 € brutto. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten
Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Juli 2004 steht der
Begründetheit der Klage die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT entgegen.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 5 des Arbeitsvertrages i. V. m. dem 35. Vergütungs-TV. Das
Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen
Urteil (dort Seite 13 u. 14 = Bl. 108 u. 109 d. A.) und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Darüber hinaus folgt die Berufungskammer uneingeschränkt der den Parteien bekannten Entscheidung
des BAG vom 09.11.2005 (5 AZR 128/05), welche die Auslegung einer Vertragsgestaltung wie diejenige
des vorliegenden Falles zum Gegenstand hatte. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt
keine andere rechtliche Beurteilung.
Es handelt sich bei § 5 des Arbeitsvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1
BGB. Solche sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Nach § 305 c Abs. 2 BGB
gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese
Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, wonach es Sache des Verwenders ist, sich
klar und unmissverständlich auszudrücken.
Im Streitfall führt die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass § 5
des Arbeitsvertrages dahingehend auszulegen ist, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin
hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung
der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe (hier: Vergütungsgruppe KR V) richtet. Der Wortlaut
der betreffenden vertraglichen Regelung ist nicht eindeutig. Die Formulierung: "Der Arbeitnehmer erhält
folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/-stufe kann
eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen. Gemeint sein kann
aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der
dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird. Auch nach
Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden verbleiben diesbezüglich nicht behebbare Zweifel.
Die von der Klägerin vertretene Auslegung ist ebenso rechtlich vertretbar wie die der Beklagten. Keine der
Auslegungen verdient den klaren Vorzug. Die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB führt deshalb
zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten, so dass eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen ist
(BAG v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 -).
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, der BAT sei nicht "gelebt" worden, so
trifft dies für die vorliegend streitige Frage gerade nicht zu. Die Beklagte räumt vielmehr selbst ein,
Tariflohnerhöhungen in der Vergangenheit stets weitergegeben zu haben. Unerheblich ist ferner der
Hinweis der Beklagten darauf, dass bei der bloßen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen keine Bindung
an die Tarifverträge unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet worden wäre. Die hierzu
von der Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft andere Fallgestaltungen. Es geht vorliegend nicht um
die Begründung eines Anspruchs nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung sondern um die Frage,
wie die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung auszulegen ist.
Die Klage ist jedoch hinsichtlich der für die Monate Januar 2003 bis einschließlich Juli 2004 geltend
gemachten Vergütungsdifferenzen unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche der Klägerin nämlich nach §
70 BAT verfallen. Diese tarifliche Vorschrift findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung
infolge der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Tarifvertrages
zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV, der seinerseits auf die
Bestimmungen des BAT Bezug nimmt. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Tarifgehaltserhöhung mit
Schreiben vom 11.02.2005 (Bl. 6 f. d. A.), welches der Beklagten unstreitig zugegangen ist, geltend
gemacht. Dieses Aufforderungsschreiben konnte die Ausschlussfrist bezüglich der
Tarifgehaltserhöhungen rückwirkend nur noch für die Zeit ab August 2004 waren. Eine zeitlich frühere
Geltendmachung der streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen hat die Klägerin weder ausreichend
dargetan noch unter Beweis gestellt. Zwar hat die Klägerin ein Schreiben vom 23.06.2003 (Bl. 18 d. A.)
vorgelegt, welches die Geltendmachung der Tariferhöhungen ab dem 01.01.2003 betrifft. Den Zugang
dieses Schreibens hat die Beklagte jedoch bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel angeboten, aus denen sich ergeben
könnte, dass die Beklagte das betreffende Schreiben tatsächlich erhalten hat. Soweit die Klägerin weitere
Aufforderungsschreiben vom 06.02.2004 (Bl. 16 d. A.), 09.05.2003 (Bl. 17 d. A.), vom 14.12.2004 (Bl. 26 d.
A.) sowie ein Schreiben ohne Datum (Bl. 5 d. A.) zu den Akten gereicht hat, so betreffen diese nicht die
vorliegend geltend gemachten Vergütungsdifferenzen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom
14.03.2006 (Bl. 62 ff.) vorgetragene Versendung von Aufforderungsschreiben betrifft ausnahmslos andere
Mitarbeiterinnen der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich bezüglich der Einhaltung
der tariflichen Ausschlussfrist auch nichts zu ihren Gunsten aus der internen Mitteilung der Beklagten vom
Februar 2004 (Bl. 65 d. A.). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Mitteilung handelt
es sich um eine Bestätigung des Eingangs von Geltendmachungen. Sie richtet sich nur an diejenigen
Mitarbeiter, die ihre Forderungen bereits schriftlich geltend gemacht hatten, wovon im Falle der Klägerin -
wie bereits ausgeführt - nicht ausgegangen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufen der
Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich sein könnte, ergeben sich von
daher nicht. Insbesondere hat die Beklagte in der betreffenden Mitteilung nicht den Anschein erweckt, sie
werde sich nicht auf die Verfallfrist berufen.
Die nicht verfallenden Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit
von August bis einschließlich Dezember 2004 belaufen sich - unter Zugrundelegung des unstreitigen, von
der Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragenen Zahlenmaterials - auf insgesamt 329,50 € brutto.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf die in § 3 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr.
35 zum BAT normierte Einmalzahlung für November 2004 in Höhe von (anteilig) 32,50 € brutto.
Auch dieser Anspruch folgt aus § 5 des Arbeitsvertrages. Die darin enthaltene zeitdynamische
Verweisung umfasst auch tarifliche "Einmalzahlungen", die anstelle einer prozentualen Erhöhung der im
Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Um solche Einmalzahlungen handelt es sich bei
denen in § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 genannten Beträgen (BAG v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05
-).
Die Klägerin hat diesen Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT, nämlich mit Schreiben
vom 11.02.2005 (Bl. 6 f. d. A.) geltend gemacht. Den Zugang dieses Schreibens hat die Beklagte
eingeräumt.
3.
Die Klage auf Gewährung einer Einmalzahlung für Monat März 2003 gem. § 3 Abs. 1 des
Vergütungstarifvertrages Nr. 35 ist indessen unbegründet.
Auch diesem Anspruch steht die Ausschlussfrist des § 70 BAT entgegen. Zwar hat die Klägerin
diesbezüglich ein Aufforderungsschreiben vom 09.05.2003 (Bl. 17 d. A.) zu den Akten gereicht, ohne
jedoch den seitens der Beklagten bestrittenen Zugang dieses Schreibens darzulegen oder unter Beweis
zu stellen. Im Zeitpunkt der unstreitigen Geltendmachung des betreffenden Anspruchs mit Schreiben vom
11.02.2005 war die Forderung bereits verfallen.
4.
Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus den § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil in Höhe von insgesamt 362,00 € brutto nebst Zinsen
aufrechtzuerhalten. Im Übrigen war die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der durch Teilvergleich erledigten
Streitgegenstände die Vorschrift des § 98 ZPO anzuwenden war.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.