Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2011

LArbG Mainz: arbeitsgericht, bad, quelle, form, verfügung, datum

LAG
Mainz
04.03.2011
1 Ta 39/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Erklärungspflicht der Partei
Aktenzeichen:
1 Ta 39/11
6 Ca 847/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 04.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.12.2010 - 6 Ca 847/09 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dem Kläger für die von ihm
betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob
zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.12.2010, dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 08.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 16.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers in dessen Namen Beschwerde eingelegt. Nachdem diese nicht weiter begründet wurde, hat das
Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlende Erklärung nicht abgeholfen und
ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 09.02.2011 unter Fristsetzung zum 01.03.2011 dem
Kläger Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben und das Rechtsmittel zu begründen.
Die Äußerungsfrist verstrich, ohne dass ein Eingang festgestellt werden konnte.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu
Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und
wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch
das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe
bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.