Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2006

LArbG Mainz: geschäftsführer, negative feststellungsklage, anstellungsvertrag, anspruch auf bewilligung, eintragung im handelsregister, firma, kaufvertrag, gesellschafter, beendigung, betriebsübergang

LAG
Mainz
12.01.2006
6 Sa 749/05
Ruhegeldzusage und Beendigung des Geschäftsführervertrages
Aktenzeichen:
6 Sa 749/05
2 Ca 592/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 12.01.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.07.2005 - AZ: 2
Ca 592/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten, die als Arbeitnehmerin im
Rahmen eines Betriebsübergangs seit 30.11.2002 beschäftigt ist, eine vertragliche Pensionsleistung zu
erbringen.
Die Beklagte, die seit 01.04.1978 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt war,
hat am 17.12.1980 eine mit Pensionsvertrag überschriebene Regelung vereinbart, wonach ihr eine
Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von DM 2.000,00 zustehen solle.
Die Beklagte hielt zum damaligen Zeitpunkt 29 % der Geschäftsanteile der Z. GmbH, mit der sie mit
Wirkung vom 01.01.1991 einen neuen Anstellungsvertrag geschlossen hat, wonach sie als Leiterin
Verkauf Innendienst beschäftigt wird. In Ziffer 13. dieses Vertrages ist unter Ziffer 7. geregelt, dass Z. an
die Beklagte nach Vollendung des 60. Lebensjahr eine Betriebsrente in Höhe von 2.000,00 DM pro Monat
zahlt, wobei Einzelheiten in einem besonderen Vertrag geregelt sein sollen.
Mit Wirkung vom 07.02.2000 ist die Beklagte zur Geschäftsführerin der Firma Z. GmbH Produkte bestellt
worden, was auch am 30.03.2000 im Handelsregister eingetragen worden ist. In diesem Geschäftsführer-
Anstellungsvertrag ist unter Ziff. 7 vereinbart, dass die Geschäftsführerin bei Erreichen des 60.
Lebensjahres von Z. eine monatliche Pension i. H. v. 2.000,00 DM erhält und dass für sie eine
Kapitallebensversicherung zusätzlich geführt wird.
Unter dem 05.01.2001 haben die Parteien vereinbart:
" Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird für beide Seiten festgelegt auf 12 Monate zum
Monatsende.
Alle anderen Konditionen bleiben unverändert bestehen. "
Mit Wirkung vom 14.10.2002 hat die Beklagte ihr Amt als Geschäftsführerin der Firma Z. GmbH mit
sofortiger Wirkung niedergelegt, was am 05.11.2002 ins Handelsregister eingetragen wurde, wobei ihr
eine Gesamtprokura mit Eintrag am gleichen Tag erteilt worden ist, wie dies bereits seit 18.01.1983 der
Fall war.
Durch Kaufvertrag über A vom 28.11.2002 hat die Klägerin den Betriebsteil von der Firma Z. GmbH
übernommen, in dem die Beklagte beschäftigt war. § 7 des Kaufvertrages regelt in Verbindung mit der
Anlage 7 die Übernahme aller Arbeitsverhältnisse und unstreitig auch das der Beklagten.
Nach der Amtsniederlegung als Geschäftsführerin ist zwischen der Z. GmbH und der Beklagten kein
Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen worden und als über das Vermögen dieser Firma durch Beschluss
des Amtsgerichtes Kaiserslautern vom 01.02.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat sich die
Beklagte an die Klägerin gewendet und mitgeteilt, dass der Insolvenzverwalter die Auffassung vertrete, die
Pensionszusage, die seitens der Z. GmbH erteilt worden sei, sei auf die Klägerin übergegangen.
Die Klägerin will im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt wissen, dass der Beklagten
keinerlei Versorgungsanwartschaften gegen die Klägerin zusteht und hat dies im wesentlichen damit
begründet:
Es könne dahinstehen, ob der Anstellungsvertrag mit Beginn des 01.01.1991 lediglich deklaratorisch
unter Ziffer 13 Nr. 7 auf den gesondert bestehenden Pensionsvertrag vom 17.12.1980 hinweise oder ob
der Pensionsvertrag durch den Anstellungsvertrag aufgehoben und ein neuer Anspruch durch neuen
Anstellungsvertrag begründet worden sei. Jedenfalls sei mit Abschluss des Geschäftsführer-
Anstellungsvertrages vom 08.02.2000 ein Anspruch auf Pensionsleistungen neu und abschließend unter
Ersetzung früherer Vereinbarungen geregelt worden.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bestimme unter Ziff. 8 ausdrücklich, dass er alle bisherigen mit Z.
geschlossenen arbeits- und dienstvertraglichen Vereinbarungen ersatzlos ersetze. Mit dieser Regelung
seien alle bisherigen Regelungen, seien sie im Arbeitsvertrag oder sonstigen Regelungen enthalten,
aufgehoben, zumal der Vertrag vom 08.02.2000 einen eigenen, neuen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung begründe ohne auf den Pensionsvertrag vom 17.12.1980 Bezug zu nehmen.
Der Pensionsvertrag sei ebenfalls eine arbeitsvertragliche Vereinbarung im weiteren Sinne und werde
von der Regelung im Geschäftsführeranstellungsvertrag erfasst. Damit liege ein konstitutiv begründeter
Anspruch auf Betriebsrente allein aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vor, der mit der
Beendigung der Geschäftsführer-Anstellungsvereinbarung ebenfalls geendet habe. Eine automatische
Umwandlung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages in einen Arbeitsvertrag gebe es nicht, sodass
mangels einer neuen schriftlichen Vereinbarung anhand von Indizien ermittelt werden müsse, welchen
Inhalt der sich an das Geschäftsführer-Verhältnis anschließende Arbeitsvertrag habe.
Die Beklagte habe ab dem 15.10.2002 Gehaltszahlungen in unveränderter Höhe erhalten und habe auch
den Dienstwagen weiterhin nutzen können.
Jedoch seien die Gesellschafter der Z. GmbH und die Vertreter der Klägerin bei den
Verkaufsverhandlungen darüber einig gewesen, dass es in diesem Zeitpunkt keine aktuellen
Pensionszusagen gebe, also auch keine, die der Beklagten als arbeitsvertraglicher Anspruch zustehe, die
im Wege des Betriebsübergangs auf die Klägerin habe übergehen können.
Die entsprechende Betriebsrentenrückstellung sei in der Bilanz der Z. GmbH zum 31.12.2001 enthalten,
wobei Herr X. als auch die Beklagte, die als Gesellschafter der Z. GmbH an den Verhandlungen
teilgenommen hätten, dies so darstellten, dass es sich um Rückstellungen für alte
Pensionsverpflichtungen handele, die nicht auf die neue Gesellschaft übergehen würden. Der Umstand,
dass eine derartige Verpflichtung auf die Käuferin übergehen würde, hätte Auswirkungen auf den
Kaufpreis gehabt, was für die Richtigkeit der Behauptung spreche, ebenso wie die Tatsache, dass die
Beiträge für die Rückdeckungsversicherung nach Betriebsübergang noch von der veräußernden Z. GmbH
gezahlt worden seien.
Die Beklagte hätte in Kenntnis dessen, dass die Käuferin davon ausgehen musste, dass die
Altersversorgung auf die Klägerin übergehen werde, die Klägerin hierüber informieren müssen, zumal
eine Übertragung des Versicherungsvertrages betreffend die Direkt Lebensversicherung im August 2003
auf die Klägerin übertragen worden sei und diese die Beklagte hierüber schriftlich informiert habe.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem zwischen der Z.
GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Pensionsvertrag vom 17. Dezember 1980 hat.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem zwischen der Z.
GmbH und der Beklagten abgeschlossenen und ab dem 01. Januar 1991 geltenden Anstellungsvertrag
hat.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem zwischen der Z.
GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 08. Februar 2000
hat.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin keine Pensionsansprüche aus dem zwischen
der Ci GmbH und der Beklagten am 15. Oktober 2002 begründeten Anstellungsverhältnis hat.
Die Beklagte hat beantragt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sie hat dies im wesentlichen damit begründet,
dass die mit dem Vertrag vom 17.12.1980 begründete eigenständige vertragliche Verpflichtung der Z.
GmbH, der Beklagten eine Pension zu sichern, auf die Klägerin übergegangen sei. Diese separate
Vereinbarung sei durch den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht aufgehoben worden, weil lediglich
alle bisherigen mit Z. geschlossenen arbeits- und dienstvertraglichen Vereinbarungen ersatzlos ersetzt
werden sollten, wovon die Pensionszusage bereits dem Wortlaut nach nicht erfasst werde. Der Hinweis in
Ziff. 7 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 08.02.2000 enthalte lediglich einen deklaratorischen
Hinweis auf den gesondert bestehenden Pensionsvertrag vom 17.12.1980, weil er keinerlei näheren
Modalitäten regele und man deshalb nicht davon ausgehen könne, dass die erteilte Pensionszusage
aufgehoben und eine neue gleichen Inhalts unter Kuppelung an die Geschäftsführerbestellung der
Beklagten begründet werden solle.
Die Beschäftigung der Beklagten sei nach ihrer Geschäftsführeramtsniederlegung nahtlos und inhaltlich
unverändert bei der Z. GmbH und mit Wirkung vom 01.12.2002 bei der Klägerin weitergeführt worden. Mit
Schreiben vom Januar 2003 habe die Klägerin der Beklagten noch ausdrücklich erklärt, in das zwischen
der Beklagten und der Z. GmbH zum Stichtag 01.12.2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen
Rechten und Pflichten eingetreten zu sein.
Die Beklagte habe in einem Schreiben vom 15.10.2004 zudem ohne Widerspruch durch die damalige
Geschäftsführung der Z. GmbH mitgeteilt, dass sie auch nach Niederlegung des Geschäftsführeramtes
ihre volle Arbeitskraft der Firma zur Verfügung stellen werde, worauf die Beklagten mit Schreiben vom
14.10.2002 erklärte, dass die Beklagte nach Niederlegung ihre Geschäftsposition wieder Prokuristin sein
werde. Es sei nicht richtig gewesen, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen alle Parteien darüber
einig gewesen seien, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten nicht mehr mit einer Pensionsverpflichtung
verbunden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.07.2005 die Klage insgesamt abgewiesen und im wesentlichen
damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit der Firma Z. GmbH im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges eine Pensionszusage zum Inhalt hatte. Die Beklagte sei im Kaufvertrag als mit zu
übernehmende Arbeitnehmerin aufgeführt, nachdem sie über den 15.10.2002 hinaus mit den Aufgaben
betraut worden sei, die im Arbeitsvertrag vom 01.01.1991 beschrieben worden seien. Die ursprüngliche
Pensionszusage vom 17.12.1980 sei in den späteren Verträgen nicht aufgehoben, weil zwar die späteren
Verträge den Passus enthielten, dass früher geschlossene Anstellungsverträge ersetzt werden sollten und
eine Versorgungszusage von DM 2.000,00 pro Monat im neuen Vertrag zugesagt wird. Im Arbeitsvertrag
vom 01.01.1991 sei unter Ziff. 7 der Zusatzvereinbarung geregelt, dass die Einzelheiten zur
Versorgungszusage in einem besonderen Vertrag geregelt seien, woraus zu entnehmen sei, dass die
separaten Pensionsvereinbarung fort gelten solle. Es mache wenig Sinn, eine vertragliche Regelung
aufzuheben und gleichzeitig mit identischem Inhalt neu zu begründen, was auch für den Inhalt des
Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gelte. Auch in dieser Regelung sei die Pensionszusage
aufrechterhalten, so dass die Anwartschaft der Klägerin fortbestehe und die negative Feststellungsklage
deshalb als unbegründet abzuweisen sei.
Das Urteil ist der Klägerseite am 11.08.2005 zugestellt worden, woraufhin Berufung am 08.09.2005
eingelegt wurde, die innerhalb verlängerter Frist am 24.10.2005 im wesentlichen damit begründet worden
ist,
dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages vom 08.02.2000 alle vorherigen Vereinbarungen
der Beklagten mit dem Arbeitgeber Z. GmbH aufgehoben worden seien. Dies bestimme Ziff. 8
ausdrücklich, wobei eine Auslegung dieser Klausel wegen Eindeutigkeit ausscheide. Der Sinn dieser
Klausel sei es, dass mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages keine andere Vereinbarung mehr
gelten solle, sondern nur dieser Vertrag, weil er sich im Gegensatz zur Klausel im Anstellungsvertrag vom
01.01.1991 nicht auf Anstellungsverträge, sondern auf alle arbeits- und dienstvertraglichen
Vereinbarungen beziehe.
Auch bei Fortführung des Vertragsverhältnisses nach Niederlegung der Geschäftführerfunktion, wobei
anzumerken sei, dass eine explizite Aufhebung dieses Dienstvertrages nicht schriftlich vorgenommen
worden sei, was jedoch für die vorliegende Frage unerheblich sei, da Dienstverträge von einem
Betriebsübergang nicht erfasst würden. Das neue Vertragsverhältnis stelle keinen Anstellungsvertrag mit
dem identischen Bedingungen des Geschäftsführer-Dienstvertrages dar, weil hierfür besondere
Umstände nicht erkennbar seien. Das neue Arbeitsverhältnis ab 15.10.2002 sei mündlich abgesprochen
worden und der Inhalt, der durch Auslegung zu ermitteln sei, ergebe, dass keine neue
Pensionsvereinbarung gelten solle. Im Zeitraum September bis November 2002 hätten die damaligen
Arbeitgeber der Beklagten, die Gesellschafter der Z. GmbH, in den Verhandlungen den Vertretern der
Klägerseite mitgeteilt, dass für die unverfallbaren Anwartschaften der Beklagten eine
Rückdeckungsversicherung bestehe und aktuell kein Pensionsanspruch der Beklagten bestehe, der im
Wege eines Betriebsüberganges hätte übergehen können. Im Rahmen der Verkaufsgespräche sei auch
die letzte Bilanz der Z. GmbH zum 31.12.2001 geprüft worden und auch die Rückstellung, die über
1.000.000,00 DM ausgemacht habe, angesprochen worden. Die Gesellschafter der Z. GmbH,
insbesondere Herr X., als auch die Beklagte, hätten angegeben, dass es sich hierbei um Rückstellungen
für alte Pensionsverpflichtungen handele, die nicht mehr aktuell seien und die nicht übergehen könnten,
da aktuelle Vereinbarungen nicht mehr bestehen und diese Verpflichtung bei Z. GmbH verbleiben
würden.
Die Klägerin hätte, wenn der aktuelle Arbeitsvertrag der Beklagten eine laufende Pensionszusage
beinhaltet hätte, dies in die Gestaltung des Kaufpreises einfließen lassen. Die Richtigkeit der Behauptung,
dass die Verpflichtung bei Z. GmbH verbleibe, ergebe sich auch daraus, dass nach Betriebsübergang die
Beiträge für die Rückdeckungsversicherung von der Z. GmbH gezahlt worden seien.
Auch als im August 2003 der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass ihre Direkt Lebensversicherung von
der Klägerin übernommen werde, habe sie nicht auf die Übertragung der Rückdeckungsversicherung
gedrängt, was nur den Schluss zulasse, dass sie gewusst habe, dass die Zahlung der Beträge in die
Rückdeckungsversicherung allein, Angelegenheit der Z. GmbH sei.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - AZ: 2 Ca 592/05 - abzuändern und nach den in der ersten
Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt:
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im wesentlichen damit,
dass alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass das Arbeitsverhältnis der Beklagten zu den
bisherigen Bedingungen, also auch der seit 1979 bestehenden Pensionszusage auf die Klägerin
übergehen sollte.
Der Klägerin seien auch durch Herrn Wagner, der alle maßgeblichen Versicherungsunterlagen in Bezug
auf die einzelnen Arbeitnehmer im Besitz gehabt hätte, habe der Klägerin alle Auskünfte erteilt, weswegen
davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin die bestehende Pensionszusage gekannt habe,
sie hätte zumindest bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen können.
Die Pensionszusage, die durch eigenen Vertrag vom 17.12.1980 begründet worden sei, sei durch die
Nachfolgeverträge nicht aufgehoben worden und die in Ziff.- 7 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
vom 08.02.2000 enthaltene Klausel habe lediglich deklaratorischen Charakter. Aber auch dann, wenn
man davon ausgehen wollte, dass die Pensionszusage durch den Geschäftsführervertrag aufgehoben
worden sei, ergebe sich ein gleich gelagerter Anspruch unmittelbar aus Ziff. 7 dieses Vertrages, weil die
Beklagte nach dem 15.10.2002 ihre bisherige Tätigkeit unverändert ausgeübt habe und der
Geschäftsführer-Bestellungsvertrag bislang ungekündigt fortbestehe. Zumindest habe sich das
ungekündigte Geschäftsführeranstellungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt, sodass die
Beschäftigung nach dem 15.10.2002 nicht neu zu qualifizieren sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im
Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden, nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils vom 21.07.2005 (Bl. 151-154 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie innerhalb der maßgeblichen Frist formgerecht eingelegt
und begründet worden ist.
Die Berufung ist jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist,
dass der Beklagten eine Pensionszusage gegen die Klägerin zusteht. Nach § 1 AVG i. V. m. dem
Arbeitsvertrag der Parteien.
Die Berufungskammer lässt dabei dahingestellt, ob die Form der Anträge, wie sie in der Klage vom
12.04.2005 formuliert sind, prozessualen Anforderungen genügen, da das Prozessziel der Klägerin
eindeutig ist, das nämlich dahinzielt, festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch
auf Bewilligung einer betrieblichen Altersversorgung hat, den die Klägerin von der HT-Z. GmbH im Wege
des Betriebsüberganges übernahm.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage ist deshalb gegeben, weil sich die
Beklagte eines Anspruches gegen die Klägerin berühmt und dies im Rahmen des Insolvenzverfahrens
der Z. GmbH relevant geworden ist.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die Klage abgewiesen, weil die
Beklagte nämlich einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Form der Unverfallbarkeit
gegenüber der Klägerin besitzt.
Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass ausschlaggebend ist, wie die Vertragsverhältnisse
zwischen der Klägerin und der Firma Z. GmbH zu beurteilen sind, die nach Niederlegung der
Geschäftsführerfunktion seitens der Beklagten mit Wirkung vom 15.10.2002 zu bewerten sind.
Der Klägerin folgt die Berufungskammer insoweit, als davon auszugehen ist, dass durch den
Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 08.02.2000 alle bisherigen sonstigen Vertragsbeziehungen der
Parteien abgelöst werden sollten. Nach Ziffer 8 Satz 2 der Vereinbarung werden alle bisherigen
geschlossenen arbeits- und dienstvertraglichen Vereinbarungen ersatzlos durch die neue Regelung
ersetzt, worunter auch die Pensionsvereinbarung vom 17.12.1980 zu zählen ist. Im Gegensatz zu der
Anstellungsvertragsregelung mit Wirkung zum 01.01.1991, der nur geschlossene Anstellungsverträge
ersetzt, also den Pensionsvertrag, der unbestritten kein Anstellungsvertrag, sondern eine Ergänzung
desselben darstellt, unberührt lässt, bezieht sich der Geschäftsführervertrag auf alle Vereinbarungen und
nicht nur - wie ausgeführt - auf Anstellungsverträge.
Damit hat die Beklagte bei Ende des Gesellschaftervertrages am 14.10.2002 einen Anspruch auf
Altersversorgung nach Ziffer 7 des Geschäftsführervertrages.
Im vorliegenden Falle ist die Frage, ob sich ein beendetes Geschäftsführervertragsverhältnis automatisch
in ein Arbeitsverhältnis umwandelt, nicht von Bedeutung, da die Beteiligten davon ausgehen, dass die
Beklagte ab 15.10.2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Z. GmbH gestanden hat, und sie streiten
lediglich um den Vertragsinhalt, die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten eine Altersversorgung wie
in Ziffer 7 des Geschäftsführervertrages geregelt, bewilligen zu müssen, die inhaltlich der Regelung in
Ziffer 13, Nr. 7 des Anstellungsvertrages ist, der ab 01.01.1991 Gültigkeit beanspruchte.
Die Berufungskammer lässt bei ihrer Entscheidung ausdrücklich die Frage offen, ob sich durch die
Neuregelung in § 623 BGB, der zum 01. Mai 2000 eingeführt wurde, dadurch etwas an der bisherigen
Sicht geändert hat, weil nunmehr Arbeitsverträge schriftlich aufgehoben werden müssen und es deshalb
zweifelhaft ist, ob der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages auch die schriftliche Aufhebung des
bisherigen Arbeitsvertrages darstellen kann.
Die Kammer geht davon aus, dass die Verpflichtung der Klägerin auf Gewährung der Altersversorgung
deshalb besteht, weil der Arbeitgeber nach Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit nicht nur diesen
Umstand hat im Handelsregister eintragen lassen, sondern auch zeitgleich die der Beklagten erteilte
Prokura. Bereits als Arbeitnehmerin unter der Gültigkeit der früheren Anstellungsverträge hatte die
Beklagte Prokura für die Firma Z. GmbH, woraus ein erstes Anknüpfen auf frühere Regelungen
angenommen werden kann.
Die Beklagte hat, was unstreitig ist, bei unveränderten Bezügen die gleichen Arbeitsaufgaben weiterhin
erfüllt und war weiterhin als Leiterin des Vertriebs-Innendienstes und Produktmanagerin
Laminierhilfsprodukte tätig.
Die Parteien haben keine neuen detaillierten Vertragsinhalte besprochen, aber auch den bisherigen
Geschäftsführervertrag nicht ausdrücklich aufgehoben, da eine schriftliche Kündigung nicht vorliegt und
auch eine Abberufung, die als Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt
gelten sollte, nicht erfolgt ist.
Die Beklagte ist in der Anlage zum Kaufvertrag unstreitig als Mitarbeiterin im Angestelltenverhältnis
aufgeführt, die mit allen Rechten und Verpflichtungen auf die Käuferin, die hiesige Klägerin, zum
Übergabestichtag übergehen. Dabei ist in § 7 Satz 2 des Vertrages geregelt, dass die aufgeführten
Arbeitnehmer mit den Löhnen und Gehältern und Vertragsbedingungen mit Stand vom 30. September
2002 weiterbeschäftigt werden. Die Berufungskammer hat Zweifel, daraus einen Schluss zu ziehen, dass
die Beklagte schon nach dieser Regelung den Versorgungsanspruch hat, weil sie nämlich, im Zeitpunkt
des Stichtages 30.09.2002 nicht Arbeitnehmerin, sondern Geschäftsführerin gewesen ist, da die
Niederlegung der Tätigkeit erst mit Wirkung vom 14.10.2002 erfolgt ist. Wenn man aber davon ausgehen
wollte, dass der Sinn dieser vertraglichen Regelung, obwohl mit § 7, "Arbeitnehmer" überschrieben, nicht
am Wortlaut kleben soll, sondern die Personen erfasst, die in der Anlage 7 aufgeführt sind, so wäre durch
diese Regelung die Pensionsverpflichtung der Klägerin bereits zu bejahen, da im Geschäftsführervertrag
zum Stichtag 30.09.02 eine Regelung in Ziff. 7 des Geschäftsführervertrages enthalten ist. Eine über den
normalen Wortbegriff hinausgehende Gleichstellung der Beklagten mit den Arbeitnehmern im Zeitpunkt
des Kaufvertragsabschlusses am 28.11.2002 begegnet keinen Bedenken, zumal die Beklagte zu diesem
Zeitpunkt bereits wieder Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen ist.
Die Berufungskammer hebt aber auch darauf ab, dass die Parteien, als das Geschäftsführerverhältnis
endete, keine neue Vereinbarung getroffen haben, obwohl dies zuvor im Angestelltenverhältnis die Regel
war, jede Änderung schriftlich abzufassen. Wenn dann die Parteien, obwohl sie die
Regelungsbedürftigkeit sehen, weil die Geschäftsführerverträge, was den Parteien bekannt ist, eine
andere Qualität aufweisen, als Angestellten- oder Arbeitsverträge dennoch keine ausdrückliche
schriftliche Neuregelung treffen, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass eigentlich alles, bis
auf die Funktion als Geschäftsführerin, so gehandhabt werden soll, wie es im Rahmen des
Geschäftsführeranstellungsvertrages bislang geregelt war, dass die Inhalte des Arbeitsvertrages sich also
daran orientieren sollen.
In diesen Rahmen passt auch die, bereits oben erwähnte, gleichzeitige Bestellung der Beklagten als
Prokuristin der Klägerin und die diesbezügliche Eintragung im Handelsregister, was eine Rückkehr zu
den rechtlichen Befugnissen der Beklagten darstellt, wie sie vor der Geschäftsführervertragsgestaltung
bestanden haben.
Diese Umstände, zusammen mit der nicht formgültigen Beendigung des Geschäftsführer-
Anstellungsvertrages führen dazu, davon auszugehen, dass in dem ab 15.10.2002 abgeschlossenen
Arbeitsverhältnis, welches keine Neueinstellung darstellt, weil davon auszugehen ist, dass wenn nach
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ohne wesentliche Änderung der Arbeitsaufgaben erfolgt, diese Handhabung regelmäßig darauf schließen
lässt, dass die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neubegründete Vertragsverhältnis
anzurechnen ist, wofür auch die Betriebszugehörigkeit der Beklagten in der Anlage 7 zum Kaufvertrag
über Assets spricht, weil dort eine Betriebszugehörigkeit vom 01. April 1978 aufgeführt ist.
Darüber hinaus wäre von Seiten der Beklagten ein Verzicht auf bisherige vertragliche Ansprüche, nämlich
die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, anzunehmen, wenn man einen Arbeitsvertrag
annehmen wollte, der diesen Punkt nicht mehr beinhaltet. Für die Annahme von Verzichten auf
entstandene Rechte oder sonstige Ansprüche kann regelmäßig jedoch nicht ausgegangen werden, zumal
eine Verzichtserklärung deutlich erklärt werden muss, wovon im vorliegenden Falle nicht auszugehen ist.
Der Klägerin waren die vertraglichen Abmachungen der Beklagten mit dem Arbeitgeber bekannt und
auch, dass die Beklagte als Arbeitnehmerin übernommen werden sollte, so dass die Frage der
Altersversorgungsansprüche - von denen ebenfalls die Rede war - hätte näher erörtert werden müssen.
Die Berufungskammer lässt den Inhalt der Verhandlungen, die zwischen der Käuferseite und den
Gesellschaftern der Klägerin, zu denen auch die Beklagte zählt, deshalb außer Betracht, weil sie ohne
Belang für die Frage sind, welchen Inhalt der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Beklagten hat. Es mag
sein, dass dann, wenn die Behauptungen der Klägerin zutreffend sind, dass die Beklagte und Herr X.
erklärt haben sollen, dass die gebildeten Rückstellungen bei der Restfirma für die Beklagte und den Herrn
X. verbleiben sollten und aktuelle Pensionsansprüche nicht vorhanden seien, Ansprüche der Klägerin
gegen die Vertragspartner bestehen können, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist. Inwieweit es eine Frage der Aufklärung gewesen ist, wenn, was unstreitig ist, über bestehende
Pensionsansprüche der Beklagten vor Schluss des Kaufvertrages gesprochen wurde, interessiert für die
Lösung des vorstehenden Falles ebenfalls nicht, weil hier lediglich zu klären ist, welchen Inhalt der
Arbeitsvertrag der Beklagten mit der Klägerin im Zeitpunkt der Betriebsübernahme hat.
Da die Berufungskammer die Frage bejaht hat, dass nämlich der Beklagten eine betriebliche
Altersversorgung gegen die Klägerin zusteht, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, weswegen auch
die Berufung erfolglos bleibt und die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt sind, ist die Revision an das
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch ein eigenständiges
Beschlussverfahren angefochten werden kann.