Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, bekanntgabe, zeugnisverweigerungsrecht, datum, beweismittel

LAG
Mainz
10.02.2005
10 Ta 30/05
Ordnungsgemäße Ladung eines Zeugen
Aktenzeichen:
10 Ta 30/05
10 Ca 2278/04
ArbG Mainz
Entscheidung vom 10.02.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
15.12.2004, Az.: 10 Ca 2278/04, aufgehoben.
Gründe:
Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in
der Sache Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen die im Kammertermin nicht
erschienene Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld verhängt. Zwar ist dem Arbeitsgericht darin
zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihr
Fernbleiben nicht ausreichend i.S.v. § 381 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen vermag. Auch das
Beschwerdegericht hat - selbst unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten ärztlichen Attestes vom
02.02.2005 - erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, am 15.12.2005
bettlägerig erkrankt und daher daran gehindert war, ihrer Ladung als Zeugin Folge zu leisten.
Das Ordnungsgeld durfte jedoch nicht verhängt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht
ordnungsgemäß zum Termin geladen worden war. Ihr ist nämlich der Gegenstand ihrer voraussichtlichen
Vernehmung in der Ladung nicht mitgeteilt worden.
Nach § 377 Abs. 2 ZPO muss die Ladung eines Zeugen unter anderem den Gegenstand seiner
voraussichtlichen Vernehmung enthalten. Sinn dieser Vorschrift ist es zum einen, dem Zeugen die
Vorbereitung seiner Vernehmung zu ermöglichen. Er muss zudem ausreichend prüfen können, ob ihm
gegebenenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 383, 384 ZPO zusteht. Dies alles ist ihm
verwehrt, wenn ihm das Gericht noch nicht einmal das voraussichtliche Beweisthema wenigstens durch
eine allgemeine Bezeichnung des streitigen Sachverhalts mitteilt. Die Mitteilung des Beweisthemas ist
darüber hinaus den Parteien gegenüber ein Ausfluss der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG). Es soll ihnen verdeutlichen, welchen streitigen Tatsachenbehauptungen das Gericht Bedeutung für
die Entscheidung des Rechtsstreits beimisst. Damit erhalten die Parteien die Möglichkeit, sich auf den
weiteren Prozessverlauf einzustellen, ihr Prozessvorbringen zu konkretisieren und gegebenenfalls
weitere Beweismittel rechtzeitig nachzureichen.
Die Bekanntgabe des Beweisthemas in der Zeugenladung ist somit Voraussetzung für die Anwendung
von Ordnungsmitteln nach § 380 ZPO, falls der Zeuge der Ladung nicht nachkommt (LAG Rheinland-
Pfalz, NzA 1992, 386; OLG Celle, Beschl. v. 18.08.1994, Az.: 7 W 45/94; OLG Frankfurt, MDR 1979, 236).
Der sofortigen Beschwerde war daher unter Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses
stattzugeben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.