Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.09.2009

LArbG Mainz: quelle, verschulden, ermessensausübung, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
28.09.2009
8 Ta 213/09
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückständen.
Aktenzeichen:
8 Ta 213/09
4 Ca 783/06
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 28.09.2009
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 04.02.2009, Az.: 4 Ca 783/06, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist
nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die mit
Beschluss vom 25.01.2007 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist nunmehr mit der Zahlung mehrer Monatsraten länger als drei Monate im
Rückstand. Ihrer Zahlungsverpflichtung ist die Klägerin trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht
nachgekommen. Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei der Anwendung der Vorschriften
des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegen stehen
könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend
gemacht hat, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei ihr eine Einhaltung von Fristen nicht möglich
gewesen, so lässt sich diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen, dass sie hinsichtlich des
Zahlungsrückstandes kein Verschulden trifft. Auch aus den vorgelegten Krankenunterlagen lässt sich nicht
herleiten, dass (und insbesondere während welchen Zeitraumes) die mehrfach seitens des Gerichts an
ihre Zahlungsverpflichtungen erinnerte Klägerin daran gehindert war, die ihr auferlegten Monatsraten zu
erbringen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.