Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, mehrbelastung, behinderter, ratenzahlung, quelle, beschwerdekammer, mensch, einkünfte, anhörung, beitrag

LAG
Mainz
08.06.2004
6 Ta 95/04
Aktenzeichen:
6 Ta 95/04
10 Ca 2802/00
ArbG Koblenz
Verkündet am: 08.06.2004
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.02.2004, Gerichtseingang am 23.02.2004, wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.02.2004 - AZ: 10 Ca 2802/00 - unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Kläger hat ab 01.03.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zuzahlen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
18.12.2000, wonach der Kläger noch keinen eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Prozessführung zu
leisten hatte, dahin geändert, dass der Kläger ab 01.03.2004 Monatsraten von 95,- € zu zahlen hat, was
ihm bereits mit Schreiben vom 29.10.2003 im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist.
Auf die Einwände des Klägers in den Schreiben vom 10.11.2003 und 18.11.2003 ist das Arbeitsgericht
eingegangen und hat unter Berücksichtigung der Rentenhöhe und der vom Kläger angeführten Abzüge
ein einzusetzendes Einkommen von 259,27 € ermittelt, was zu der festgesetzten Ratenhöhe führte, § 115
Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger angeführten Unterhaltsbetrag von 110,- € pro Monat für seine
Tochter Jessica ebenso wie die Zuzahlung zu Medikamenten und hömöophatischen Hilfsmitteln nicht
berücksichtigt.
Nach Zustellung des Beschlusses am 17.02.2004 hat der Kläger Beschwerde am 23.02.2004 eingelegt
und dies im Schreiben vom 20.02.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass er seiner Tochter J 110,- €
pro Monat zu kommen lasse, die sich in einem Zweitstudium befindet und er für den Zahnarzt und
sonstigen Arztbesuch sowie für Zuzahlung für Medikamente aufgrund der Gesundheitsreform 2004 pro
Monat 96,66 € aufbringen müsse sowie 10,- € pro Monat für ständige physiotherapeutische Maßnahmen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass die
Mehrbelastung durch die Gesundheitsreform keine besonderen Belastungen darstellen würde und die
Unterhaltszahlungen für die Tochter J. nicht als erforderlich anerkannt werden könnten, da weitere
Einkünfte der Tochter nicht angegeben worden seien, zumal die Monatszahlung an die Tochter J. in der
früheren Erklärung nicht erwähnt worden sei.
Auf das Antwortschreiben vom 17.04.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde unter
nochmaliger Stellungnahme nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die
Mehrbelastung durch die Gesundheitsreform nicht berücksichtigt hat.
Im Gegensatz zum Arbeitsgericht sieht die Beschwerdekammer in den von dem Kläger in seinem
Schreiben vom 20.02.2004 in der Anlage aufgelisteten Monatskosten von 106,66 € sehr wohl eine
besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist immer
auf die konkrete Situation des Antragstellenden abzustellen. Hier ist festzustellen, dass bei den
verbleibenden Geldbeträgen, der Kläger spricht von 429,- €, ein Betrag von 106,- € als besondere
Belastung anzuerkennen ist, zumal der Beschwerdeführer ein behinderter Mensch ist.
Dies führt dazu, von der richtig errechneten zugrunde zu legenden Einkommenshöhe von 259,27 €,
weitere 106,66 € abzusetzen, womit man das einsetzbare Einkommen von 152,61 € erhält, was zu der
festgesetzten Ratenzahlung von 60,- € pro Monat führt, § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht
zu Recht die Unterhaltszahlung an die Tochter J. von 110,- € nicht berücksichtigt hat, weil nicht erkennbar
bar ist, dass eine Unterhaltsberechtigung in der Person der Tochter gegeben ist.
Darüber hinaus hat der Antragsteller bis zu seinem Schreiben vom 10.11.2003 diese
Unterhaltsverpflichtung nicht erwähnt und auch nicht ausgeführt, ab wann er diese aufgenommen haben
will.
Nach dem Vorstehenden ist der angefochtene Beschluss abzuändern und die weitergehende
Beschwerde zurückzuweisen, wobei ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben ist.