Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2010

LArbG Mainz: tarifvertrag, dienstkleidung, gewerkschaft, zuwendung, gbv, arbeitsgericht, mitgliedschaft, lebensversicherung, anspruchsvoraussetzung, bezirksverwaltung

LAG
Mainz
17.06.2010
10 Sa 106/10
Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel im Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV Pro
Seniore) - dynamische Bezugnahmeklausel im Formulararbeitsvertrag - Ablösung eines nachwirkenden
Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch den MTV Pro Seniore
Aktenzeichen:
10 Sa 106/10
5 Ca 604/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 17.06.2010
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 17.12.2009, Az.: 5 Ca 604/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 110,00 (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,00 seit dem 01.02.2009, 01.03.2009,
01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009 und
01.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin getragene Dienstkleidung an jedem zweiten Arbeitstag
zu reinigen und zu bügeln.
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die X. Lebensversicherung AG aus dem
Gruppenversicherungsvertrag Nr. , Versicherungsnummer: , € 3.313,26 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 6.362,75 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Zahlung einer Sonderzuwendung (von Nov. 2008
bis Nov. 2009), Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung (von Jan. 2009 bis Nov. 2009),
die Reinigung der Dienstkleidung (ab Dez. 2009) und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen zur
betrieblichen Altersversorgung (von Juni 2005 bis Nov. 2009).
Die Klägerin (geb. am 12.11.1975) ist seit dem 01.08.1997 in der A. in Bad Kreuznach bei der Beklagten
bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der
Gewerkschaft ver.di.
Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 21.03./24.04.1997 (Bl. 12/13 d. A.) zwischen der Klägerin und
der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der DSK Sozialdienste gGmbH, ist u.a. folgendes geregelt:
㤠14
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK
Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum
Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab
diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. … Soweit der jeweils
gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. …“
Nach dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft
ÖTV fanden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des
Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) sowie weitere im Einzelnen
aufgeführte Tarifverträge zum BAT - u.a. der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
(Zuwendungs-TV) - in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Am 07.07.1998 schloss die DSK Gesundheitsdienste gGmbH mit der ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-
Pfalz, einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 23-30 d.A.).
Dieser hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
㤠1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen der DSK gGmbH in Rheinland-Pfalz
§ 3 Form der Zusatzversorgung
Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
BetrAVG bei der W. Lebensversicherung AG.
§ 5 Beitragszahlung
Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl. pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b
EStG (…) in folgenden Stufen:
Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt.
Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (3 ½ Jahren)
Betriebszugehörigkeit.
Stufe 3. 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6 ½ Jahren)
Betriebszugehörigkeit.
Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht.
Nach Ende der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die
Beitragszahlung der Einrichtung.
…“
Die Beklagte kündigte diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 zum 31.03.2008 (Bl. 92/93 d.A.),
was die Klägerin bestreitet. Die Beklagte zahlte - was zweitinstanzlich unstreitig ist - an die X.
Lebensversicherung AG, mit der die W. Lebensversicherung AG fusioniert ist, bis zum 30.11.2006
Monatsbeiträge von € 61,36 auf das Beitragskonto der Klägerin. Seit dem 01.12.2006 besteht der Vertrag
aufgrund Nichtzahlung der Folgebeiträge beitragsfrei.
Zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, der Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG, und der Gewerkschaft ver.di wurden am 24.09.2004 ein Manteltarifvertrag
(MTV Pro Seniore), ein Vergütungstarifvertrag sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV Pro
Seniore) vereinbart. Die Tarifverträge wurde durch die Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der
in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört,
rechtswirksam abgeschlossen (vgl. dazu: BAG Urteil vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713).
Die Tarifverträge sind am 01.10.2004 in Kraft getreten.
Im MTV Pro Seniore (Bl. 65-82 d.A.) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:
㤠1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten
Einrichtungen.
Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der
vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden entsprechende
Arbeitsverträge abgeschlossen. …
§ 23
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten
Alterssicherungstarifvertrag geregelt.“
Ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag ist bisher nicht abgeschlossen worden.
Im ZTV Pro Seniore (Bl. 14-17 d.A.) ist - auszugsweise - folgendes geregelt:
㤠1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt ausschließlich für Beschäftigte der in der Anlage A zum Manteltarifvertrag
genannten Einrichtungen, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Zuwendung, soweit er ver.di-Mitglied ist, wenn er …
§ 3
Höhe der Zuwendung
(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % …der Bemessungsgrundlage.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer für den Monat September
zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.
(5) Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen
Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.
§ 4
Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
1. Die jeweils zuständige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft ver.di teilt dem Arbeitgeber bis
spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres die Namen der Anspruchsberechtigten aus diesem
Tarifvertrag mit, soweit diese der Mitteilung zustimmen.
2. Tritt der Arbeitnehmer erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft ver.di
bei und teilt diese das dem Arbeitgeber mit, erhält dieser Arbeitnehmer 3 Kalendermonate nach der
Mitteilung Leistungen nach § 3 Abs. 5. …“
Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis einschließlich Oktober 2008 eine Sonderzuwendung, zuletzt in
Höhe von monatlich € 153,23 brutto.
Im September 2004 teilte die Beklagte den Mitarbeitern in einer internen Mitteilung (Bl. 118 d. A.) zur
Sonderzuwendung - auszugsweise - folgendes mit:
„Eckpunkte des neuen Tarifvertrages
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die lange andauernden Verhandlungen mit ver.di in
einem Tarifvertrag, der in den nächsten Tagen unterzeichnet werden soll, ihren Abschluss gefunden
haben.
Der Tarifvertrag über eine Zuwendung sowie der Manteltarifvertrag zwischen Pro Seniore und ver.di
gelten unmittelbar für Arbeitnehmer, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Die
Geschäftsleitung strebt jedoch keine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter an. Weitere Informationen zu
dem neuen Tarifvertrag werden Ihnen in den nächsten Wochen zugehen.“
In einer internen Mitteilung vom 01.12.2004 (Bl. 86-88 d. A.) teilte die Beklagte den Mitarbeitern zur
Sonderzuwendung u.a. folgendes mit:
Sonderzuwendung 2004:
Die Gewerkschaft ver.di hat den Sonderzuwendungstarif nur für ihre Mitglieder verhandelt.
Wir gewähren Ihnen, soweit sie nicht unter den Tarifvertrag fallen, die Sonderzuwendung 2004 freiwillig,
auch zum Ausgleich der nichtgezahlten Sonderzuwendung 2003 und Urlaubsgeld 2004.
Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.“
Von November 2005 bis einschließlich September 2007 enthielt jede Lohnabrechnung folgenden Zusatz:
„Bezüglich der Sonderzuwendung gilt künftig folgende Regelung: Die Zahlung erfolgt freiwillig. Die
Zahlung der ersten Rate(n) begründet keinen Anspruch auf die weiteren Raten.“
In der Lohnabrechnung für April 2007 heißt es:
„Sie erhalten in diesem Monat die letzte Rate der freiwillig gezahlten Sonderzuwendung. Im Rahmen
eines neuen Arbeitsvertragsabschlusses bieten wir an, die Sonderzuwendung zukünftig als festen
Gehaltsbestand zu beziehen.“
Die Lohnabrechnungen von November 2007 bis einschließlich Oktober 2008 enthielten folgenden Zusatz:
„Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des noch zu überprüfenden
Rechtsanspruches. Bei fehlendem Rechtsanspruch wird eine Rückforderung innerhalb der nächsten
sechs Monate erfolgen.“
Die Beklagte hatte am 16.08.2001 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung
des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung und der teilweisen Refinanzierung durch den Arbeitgeber
abgeschlossen (Bl. 261/262 d. A.).
Die Vereinbarung (GBV 08/01) enthielt - auszugsweise - folgende Regelung:
㤠3 Regelungsinhalt
1. Die Grundfarbe der Dienstkleidung ist weiß. Wahlweise kann ein kurzärmliger und knielanger Kittel
oder eine Hose mit kurzärmliger Jacke, Blouson oder T-Shirt getragen werden. Die Dienstkleidung muss
bei mind. 60 Grad Celsius waschbar sein.
2. Nach dem 6. Monat der Beschäftigung erhält jede/r Beschäftigte/r 150,00 DM in bar als
Einmalzahlung für die Anschaffung der Dienstkleidung ausgezahlt. ..
3. Ab dem 01.07.2001 wird allen beschäftigten Pflegekräften ein monatliches Bekleidungsgeld von
45,00 DM gezahlt; … Die Zahlungen erfolgen mit der jeweiligen Gehaltszahlung zum Zweck der
ergänzenden Anschaffung von Dienstkleidung, deren Reinigung und Pflege.
…“
Am 14.12.2001 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte eine neue Betriebsvereinbarung
(GBV 12/01) zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung und der Gestellung dieser durch
den Arbeitgeber (Bl. 89-91 d.A.). Diese Vereinbarung, die die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2006
zum 31.12.2006 gekündigt hat (Bl. 138 d. A.), was die Klägerin bestreitet, enthielt -auszugsweise -
folgende Regelung:
㤠3 Regelungsinhalt
1. Der Arbeitgeber stellt eine einheitliche Dienstkleidung gemäß Anlage 1 in ausreichender Anzahl im
Rahmen eines Wäschepools zur Verfügung. Die Umsetzung in den einzelnen Residenzen erfolgt im
Rahmen eines zeitlichen Stufenplans (Anlage 2). Danach ersetzt diese Gesamtbetriebsvereinbarung die
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.08.2001.
2. Die Wäscheversorgung, Reinigung und Pflege erfolgt ausschließlich durch einen Dienstleister. Das
Tragen der Dienstkleidung außerhalb der Dienstzeit sowie die private Reinigung und Pflege ist nicht
zulässig. Die Dienstkleidung darf nicht außer Haus gebracht werden.
3. Die Dienstkleidung ist an jedem 2. Arbeitstag oder nach hygienischem Bedarf zu wechseln. Das
Tragen von privater Kleidung im Dienst ist ausnahmslos untersagt.
§ 4 Bekleidungsgeldregelung
Die Bekleidungsgeldregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.08.2001 gilt fort. Sie endet in dem
Monat, bevor die Einführung der Dienstkleidung gem. Anlage 2 in der Residenz erfolgt.
§ 9 Schlussbestimmungen
4. Im Falle der Kündigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wirkt diese solange nach, bis sie durch
eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt ist.“
Die Beklagte zahlte bis einschließlich September 2007 das Bekleidungsgeld von € 22,50. Ab Oktober
2007 gestellte sie die Dienstkleidung, die Wäscheversorgung erfolgte durch einen externen Dienstleister,
die Zahlung des Bekleidungsgeldes wurde deshalb eingestellt. Am 27.11.2008 teilte sie den Mitarbeitern
folgendes mit (Bl. 22 d. A.):
„Betreff: Berufskleidung
… ab dem 01.01.2009 wird es eine Änderung der Berufskleidung geben. … Ab Januar 2009 bekommt
jeder Mitarbeiter eine Anzahl an Garnituren, die eigenständig gewaschen und verwaltet werden.“
Seither muss die Klägerin ihre Dienstkleidung, die ihr die Beklagte unentgeltlich stellt, selbst waschen und
bügeln.
Mit ihrer am 14.05.2009 erhobenen und mehrfach erweiterten Klage macht die Klägerin - soweit
zweitinstanzlich noch von Interesse - die Zahlung einer Zuwendung für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum
30.11.2009 in Höhe von € 1.991,99 (13 Mon. x € 153,23), von „Kleidergeld“ für die Zeit vom 01.01.2009
bis zum 30.11.2009 in Höhe von € 247,50 (11 Mon. x € 22,50) und von Versicherungsbeiträgen in die
Direktversicherung für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2009 in Höhe von € 3.313,26 ([18 Mon. x €
20,45] + [36 Mon. x € 81,81]) geltend. Außerdem verlangt sie die Reinigung und das Bügeln der
Dienstkleidung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage - insoweit - mit Urteil vom 17.12.2009 stattgegeben. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Parteianträge sowie der
Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts vom 17.12.2009 (Bl. 200-223 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.02.2010 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 08.03.2010
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 08.04.2010
begründet.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne nach dem ZTV Pro Seniore keine Sonderzuwendung
beanspruchen, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di
gewesen sei. Der ZTV Pro Seniore gelte auch nicht aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme. Die
Verweisungsklausel in § 14 des Einzelarbeitsvertrages nehme nicht auf den ZTV Pro Seniore Bezug.
Selbst wenn eine Verweisungsklausel vorliegen sollte, die als Gleichstellungsabrede zu verstehen sei, sei
die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.03.2009 (4 AZR 64/08)
nicht so zu behandeln, als wäre sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di. Die einfache
Differenzierungsklausel im ZTV Pro Seniore sei wirksam.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von € 22,50 monatlich für die Reinigung
der Dienstkleidung. Die GBV vom 16.08.2001 sei durch die GBV vom 14.12.2001 abgelöst worden. An der
Wirksamkeit beider Gesamtbetriebsvereinbarungen bestünden erhebliche Zweifel, da die Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats fraglich sei. Mittlerweile reklamierten sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die
örtlichen Betriebsräte die Zuständigkeit für eine Regelung der Dienstkleidungsfrage für sich. Die
Zuständigkeitsfrage sei derzeit tatsächlich nicht geklärt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung
von Kleidergeld weder aus dem Arbeitsvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung. Die Reinigung
und Pflege ihrer Dienstkleidung zähle zum Pflichtenkreis der Klägerin. Im Übrigen sei ein Monatsbetrag
von € 22,50 nicht angemessen. Schließlich sei der Antrag, die Kleidung zu reinigen und zu bügeln, zu
unbestimmt.
Die Klägerin könne keine Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung verlangen. Sie
habe den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998, der
nur in Rheinland-Pfalz existiert habe, am 22.09.2004, zwei Tage vor Abschluss des MTV Pro Seniore,
gekündigt. Die nachwirkenden Tarifnormen des gekündigten Tarifvertrages seien durch eine andere
Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004, ersatzlos
aufgehoben worden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
08.04.2010 (Bl. 252-260 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.12.2009, Az.: 5 Ca
604/09, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang ihres Obsiegens nach Maßgabe ihrer
Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 10.05.2010 auf den Bezug genommen wird (Bl. 267-274 d. A.).
Zur Sonderzuwendung macht sie insbesondere geltend, die Klausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages
verweise auf den ZTV Pro Seniore. Dies folge aus der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die
Vertragsklausel sei als Rechtsfolgenverweisung und Gleichstellungsabrede auszulegen. § 14 des
Formulararbeitsvertrages verweise unstreitig auf den MTV Pro Seniore. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar und auch nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch für den ZTV Pro Seniore gelten
solle. Beide Verweisungen müssten gleich gehandhabt werden, weil § 14 des Arbeitsvertrages ansonsten
unklar wäre. Würde man diesem Auslegungsergebnis nicht folgen, gälte weiterhin der Tarifvertrag
zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH und der ÖTV mit seiner ebenfalls weiterhin geltenden
Verweisung auf den BAT und auf den Zuwendungstarifvertrag. Auch vor diesem Hintergrund stehe ihr die
Zuwendung weiterhin zu. Die im ZTV Pro Seniore enthaltene Differenzierungsklausel sei unwirksam. Sie
sei nicht mit der „einfachen Differenzierungsklausel“ vergleichbar, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil
vom 18.03.2009 (4 AZR 64/08) für wirksam erachtet habe.
Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 17.06.2010 (Bl. 275-278
d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
nach Maßgabe des Tenors teilweise abzuändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte
auf Zahlung einer Sonderzuwendung für die Zeit von November 2008 bis November 2009. Der Anspruch
auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung für die Zeit von Januar bis
November 2009 ist nur teilweise in Höhe von insgesamt € 110,00 begründet. Ansonsten ist die Berufung
unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Zahlung von
Versicherungsbeiträgen an die X. Lebensversicherung AG für die Zeit von Juni 2005 bis November 2009
in Höhe von € 3.313,26 beanspruchen kann. Außerdem ist die Beklagte verpflichtet, die Dienstkleidung
der Klägerin zu reinigen und zu bügeln. Im Einzelnen:
1. Sonderzuwendung
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
01.11.2008 bis zum 30.11.2009 eine Sonderzuwendung zu zahlen. Der Klageantrag auf Zahlung von
€ 1.991,99 brutto (13 Monate x € 153,23) nebst Zinsen ist deshalb abzuweisen und das erstinstanzliche
Urteil insoweit abzuändern.
1.1.
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterlag nicht dem ZTV Pro Seniore, da die Klägerin bis
31.07.2009 nicht Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di war.
Die Klägerin ist erst am 01.08.2009 der Gewerkschaft ver.di beigetreten. Die Beklagte war berechtigt, die
Auszahlung der Sonderzuwendung vom Nachweis der Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin
abhängig zu machen. Nach § 4 Ziffer 2 ZTV Pro Seniore hat der Arbeitnehmer drei Kalendermonate nach
der Mitteilung, dass er ver.di-Mitglied ist, Anspruch auf die Zuwendung, wenn er erst nach dem 31.10. des
laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft beigetreten ist. Selbst wenn die Gewerkschaft ver.di den
Beitritt der Klägerin der Beklagten bereits am 01.08.2009 mitgeteilt hätte, könnte sie frühestens ab
November 2009 ein Zwölftel der Zuwendung beanspruchen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, wann die
zuständige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft ver.di der Beklagten ihren Beitritt mitgeteilt hat. Sie hat
den ersten Gewerkschaftsbeitrag ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs am 15.09.2009 gezahlt. Vor
diesem Termin dürfte keine Mitteilung erfolgt sein, so dass die Klägerin für den hier streitgegenständlichen
Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 30.11.2009 keine Zuwendung beanspruchen kann.
1.2.
Verweisungsklausel in § 14 des Arbeitsvertrages ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der ZTV Pro
Seniore findet zwar - ebenso wie der MTV Pro Seniore - aufgrund der Inbezugnahme durch den
Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Klägerin erfüllt jedoch bis zum
31.07.2009 die in § 2 ZTV Pro Seniore ausdrücklich geregelte Anspruchsvoraussetzung einer
Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di nicht.
1.2.1.
Verweisungsklausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages. Die Parteien haben vereinbart, dass (zunächst)
die Bestimmungen des am 01.07.1990 in Kraft getretenen Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste
gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV),
Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, gelten. Dieser Tarifvertrag sollte „längstens“ bis zum
Zustandekommen eines (neuen) Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung
gelten. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages gelten. Daraus
ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Parteien mit dem „Tarifvertrag für das jeweilige
Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung“ denjenigen Tarifvertrag gemeint haben, an den die Beklagte
selbst gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist. Bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt
es sich um eine sogenannte Tarifwechselklausel (offen gelassen: BAG Urteil vom 02.07.2008 - 4 AZR
291/07 - Juris). Die Verweisung zielt damit nicht nur auf den MTV Pro Seniore, sondern auch auf den ZTV
Pro Seniore.
1.2.2.
geltend gemachte Anspruch auf die Sonderzuwendung. Die Anspruchsgrundlage des § 2 ZTV Pro
Seniore legt als eigenständige rechtsbegründende Anspruchsvoraussetzung die Mitgliedschaft in der
Gewerkschaft ver.di fest.
Die Bestimmung wiederholt nicht lediglich deklaratorisch die Voraussetzung für eine normative Wirkung
des ZTV Pro Seniore nach § 4 Abs. 1 TVG. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Tarifbestimmung. Der
Anspruch ist nach § 2 ZTV Pro Seniore ausdrücklich nur für ver.di-Mitglieder vorgesehen, die ihre
Mitgliedschaft gegenüber der Beklagten aufgrund der Verfahrensregelung in § 4 Ziffer 1 und 2 ZTV Pro
Seniore nachweisen müssen. Da der Tarifvertrag ohnehin nur tarifgebundenen Arbeitnehmern einen
Anspruch verschaffen kann, muss die ausdrückliche Anspruchsvoraussetzung der ver.di-Mitgliedschaft
nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine eigene, konstitutive Bedeutung haben (vgl. BAG Urteil vom
18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - NZA 2009, 1028).
Die in § 2 ZTV Pro Seniore als Anspruchsvoraussetzung genannte Mitgliedschaft in der Gewerkschaft
ver.di wird von der Klägerin inhaltlich nicht durch die einzelvertragliche Verweisung auf den ZTV Pro
Seniore erfüllt. Diese bewirkt lediglich die Anwendbarkeit des Tarifvertrages, ersetzt jedoch nicht die als
besondere Anspruchsvoraussetzung für die Sonderzahlung im Tarifvertrag festgeschriebene
Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di.
Nach der neusten Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom
18.03.2009 (4 AZR 64/08, a.a.O.), der die Berufungskammer folgt, haben auf der Grundlage der bislang
üblichen einfachen dynamischen Bezugnahmeklauseln (dem Verweis auf die Bestimmungen des
anzuwendenden Tarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung) nicht organisierte Arbeitnehmer in aller
Regel keinen Anspruch auf Leistungen, die der Tarifvertrag exklusiv den Gewerkschaftsmitgliedern
vorbehält. Mit einer einfachen Bezugnahmeklausel ist ein umfassender Gleichstellungseffekt nicht
verbunden, und zwar auch dann nicht, wenn sie als Gleichstellungsabrede im Sinne der älteren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen ist (kritisch: Bauer/ Arnold, NZA 2009, 1169;
Greiner/ Suhre, NJW 2010, 131; Deinert, jurisPR-ArbR 45/2009).
Bei der vorliegenden Verweisungsklausel in § 14 des Formulararbeitsvertrages handelt es sich um eine
sogenannte Gleichstellungsabrede, weil sie aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammt und von einem
tarifgebundenen Arbeitgeber im Formulararbeitsvertrag vorgegeben wurde. Eine Gleichstellungsabrede
bewirkt jedoch, wenn nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist, nicht, dass der
Arbeitgeber durch sie verpflichtet wird, den betreffenden Arbeitnehmer insgesamt, bei der Anwendung der
tariflichen Bestimmungen, so zu behandeln, als wäre er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (so
ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, a.a.O.). Eine ausdrückliche Vereinbarung über
eine vollständige Gleichstellung der bis 31.07.2009 nicht organisierten Klägerin mit
Gewerkschaftsmitgliedern haben die Parteien vorliegend nicht getroffen.
1.2.3.
ZTV Pro Seniore mit der in ihm enthaltenen Anspruchsvoraussetzung einer ver.di-Mitgliedschaft als
unzulässige Differenzierung anzusehen wäre und daraus möglicherweise die Erstreckung des Anspruchs
auf Nichtorganisierte folgte.
Bei der vorliegenden Tarifregelung handelt es sich um eine sogenannte „einfache
Differenzierungsklausel“. Diese ist nach der allgemein verwandten Terminologie dadurch charakterisiert,
dass sie in einer anspruchsbegründenden einzelnen Tarifregelung - „im Inneren des Tarifvertrages“ - die
Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft ausdrücklich zu einer anspruchsbegründenden
Voraussetzung macht. Gegen einfache Differenzierungsklauseln bestehen nach der neusten
Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts weder verfassungsrechtliche noch
tarifvertragliche Bedenken. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
ausführliche Begründung des Vierten Senats in seinem Urteil vom 18.03.2009 unter Rd. 31 ff. (4 AZR
64/08, a.a.O.) Bezug.
Die einfache Differenzierungsklausel ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach der
Rechtsprechung des Vierten Senats müssen die Tarifvertragsparteien bei differenzierenden Regelungen
in Tarifverträgen auch die Interessen der Außenseiter angemessen berücksichtigen. In aller Regel dürfen
Differenzierungsklauseln deshalb nicht an den Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung anknüpfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhaltes sind, und die im Arbeitsleben
jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen
Arbeitsbedingungen dienen. Diese Grenze wirkt sich auch bei der Bestimmung einer Höchstgrenze für
Leistungen aus, die nur für Gewerkschaftsmitglieder in Aussicht gestellt werden kann. Auch
Sonderleistungen, die außerhalb des Austauschverhältnisses liegen, dürfen von diesem Maßstab
ausgehend nicht eine Höhe erreichen, dass sie dieses Verhältnis im wirtschaftlichen Ergebnis maßgeblich
beeinflussen, sich bei wertender Betrachtung nur als eine Art Umschichtung des insgesamt
versprochenen Entgelts von der laufenden Vergütung hin zu einer Einmalzahlung darstellen (so
ausdrücklich: BAG Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08, Rd. 78 ff, a.a.O.).
Im konkreten Fall beträgt die gezwölftelte Sonderzahlung, die nur den ver.di-Mitgliedern vorbehalten ist,
nach § 3 ZTV Pro Seniore im Tarifgebiet West 82 % der Septembervergütung, ohne Zuschläge (vgl. zur
Berechnung: BAG Urteil vom 09.12.2009 - 10 AZR 103/09 - Juris). Die Sonderzuwendung im Kalenderjahr
2009 von € 1.838,76 (12 x € 153,23) macht damit weniger als 7 % des Jahresarbeitseinkommens der
Klägerin aus, ohne Berücksichtigung der Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Die tarifliche Vergütung bleibt gewährleistet. Damit ist die Grenze der Unzulässigkeit nicht überschritten.
1.3.
hat die Beklagte auch nach dem Inkrafttreten des ZTV Pro Seniore am 01.10.2004 die gezwölftelte
Sonderzuwendung bis einschließlich Oktober 2008 gezahlt, obwohl die Klägerin kein Mitglied der
Gewerkschaft ver.di war. Die Leistung war jedoch mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden, der das
Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung hindert (vgl. BAG Urteil vom 18.03.2009
- 10 AZR 289/08 - NZA 2009, 535).
In der internen Mitteilung vom 01.12.2004 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Sonderzuwendung
2004, den Mitarbeitern, die nicht ver.di-Mitglied sind, „freiwillig“ zahlt. Auch bei wiederholter Gewährung
entstehe kein Anspruch. Von November 2005 bis einschließlich September 2007 enthielt jede
Lohnabrechnung den Zusatz: „Die Zahlung erfolgt freiwillig. Die Zahlung der ersten Rate(n) begründet
keinen Anspruch auf die weiteren Raten.“ Die Lohnabrechnungen von November 2007 bis einschließlich
Oktober 2008 enthielten den Zusatz: „Die Zahlung der Sonderzuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des
noch zu überprüfenden Rechtsanspruches. Bei fehlendem Rechtsanspruch wird eine Rückforderung
innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.“ Diese schriftlichen Mitteilungen der Beklagten haben die
Entstehung eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung gehindert. Auch wenn die Klägerin
angesichts der ab dem 01.10.2004 erhaltenen Sonderzuwendungen ein Vertrauen darauf entwickelt
haben sollte, die Leistungen auch in Zukunft zu erhalten, war dieses Vertrauen im Hinblick auf die klare
Mitteilung der Beklagten, dass kein Anspruch entstehe, jedenfalls nicht schutzwürdig.
1.4.
Zuwendung für Angestellte des öffentlichen Dienstes zu. Dieser Tarifvertrag, der bis zum 30.09.2004 auf
das Arbeitsverhältnis aufgrund der Gleichstellungsabrede in § 14 des Arbeitsvertrages Anwendung fand,
ist durch den am 01.10.2004 in Kraft getretenen ZTV Pro Seniore abgelöst worden. Auf eine Nachwirkung
des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte des öffentlichen Dienstes kann sich die Klägerin
nicht berufen. Denn eine solche Nachwirkung reicht nach § 4 Abs. 5 TVG nur soweit, bis die
Rechtsnormen des Tarifvertrages durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind. Diese andere
Abmachung ist durch den ZTV Pro Seniore vom 24.09.2004 erfolgt. Der spätere Tarifvertrag ersetzt den
früheren. Hier gilt allein das Ablösungsprinzip, die Zeitkollisionsregel. Danach löst das zuletzt Vereinbarte
vorherige Vereinbarungen zum gleichen Gegenstand ab (vgl. BAG Urteil vom 02.07.2008 - 4 AZR 291/07 -
Juris).
2. Dienstkleidung
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin getragene
Dienstkleidung an jedem zweiten Arbeitstag zu reinigen und zu bügeln. Die Beklagte ist für den hier
streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.11.2009 (11 Monate) verpflichtet, an die
Klägerin Schadensersatz in Höhe von monatlich € 10,00, insgesamt € 110,00, zu zahlen, weil sie die
Dienstkleidung der Klägerin entgegen § 3 der GBV vom 14.12.2001 seit Januar 2009 nicht mehr reinigt
und pflegt. Die weitergehende Klage auf Zahlung von insgesamt € 247,50 (11 x € 22,50) war abzuweisen
und das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern.
2.1.
Die Klägerin hat - ausweislich des Inhalts der Klageschrift - erstinstanzlich zunächst ein monatliches
Bekleidungsgeld („Kleidergeld“) nach § 3 Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 16.08.2001
verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die seinerzeitige Regelung „müsse wieder aufleben“,
nachdem sie die Dienstkleidung ab dem 01.01.2009 selbst pflegen müsse. Ab ihrem
Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.08.2009 hat sie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Diese
erstinstanzliche Klageänderung war im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich.
2.2.
Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie diese Kleidung von einem Dienstleister auf
ihre Kosten waschen und pflegen zu lassen. Ihrer Verpflichtung, die Dienstkleidung zu reinigen und zu
pflegen, kommt sie seit Januar 2009 nicht mehr nach, so dass sie der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1 und
Abs. 3, 281 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.
Die Beklagte hat die GBV vom 14.12.2001 zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung
und der Gestellung dieser durch den Arbeitgeber zwar mit Schreiben vom 11.04.2006 zum 31.12.2006
gekündigt, sie wirkt aber gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf
einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch
eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden
Mitbestimmung, darunter insbesondere diejenigen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, zu denen auch das
Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung des Tragens einer einheitlichen Dienstkleidung (§ 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG) gehört (vgl. BAG Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06 - NZA 2007, 640, m.w.N.). Zwar
unterliegt die Frage, wer in welchem Umfang welche durch die Kleiderordnung entstehenden Kosten zu
tragen hat, nicht der zwingenden Mitbestimmung. Es besteht insoweit auch keine sogenannte
Annexkompetenz. Es ist den Betriebsparteien jedoch nicht verwehrt, in einer freiwilligen
Betriebsvereinbarung einvernehmlich auch Regelungen über die Tragung der Kosten einer einheitlichen
Dienstkleidung zu treffen (Vgl. BAG Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, a.a.O.). Vorliegend ist die
Betriebsvereinbarung freiwillig zustande gekommen. In § 9 Ziffer 4 der GBV vom 14.12.2001 hat die
Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat ausdrücklich die Nachwirkung vereinbart. Die Vereinbarung der
Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, zulässig (vgl. BAG Beschluss vom
28.04.1998 - 1 ABR 43/97 - NZA 1998, 1348, m.w.N.).
Die Nachwirkung der GBV vom 14.12.2001 ist nicht durch eine andere Abmachung im Sinne des § 77
Abs. 6 BetrVG beseitigt worden. Die Beklagte konnte nicht einseitig durch ihre interne Mitteilung vom
27.11.2008 vorsehen, dass jeder Mitarbeiter ab dem 01.01.2009 die Dienstkleidung eigenständig
waschen und verwalten muss.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass an der Wirksamkeit der GBV vom 14.12.2001
„erhebliche Zweifel“ bestünden, weil die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats „fraglich“ sei, da
„mittlerweile“ sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die örtlichen Betriebsräte die Zuständigkeit zur
Regelung der Dienstkleidungsfrage für sich reklamierten. Die Beklagte kann sich nicht darauf
beschränken, substanzlose Zweifel in den Raum zu stellen, ohne vorzutragen, aus welchen - von ihr im
Einzelnen darzulegenden Gründen - sie den Gesamtbetriebsrat für unzuständig hält.
2.3.
BGB kann die Klägerin eine Entschädigung in Geld beanspruchen, weil sie im Zeitraum von Januar bis
November 2009 die Dienstkleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt und selbst
gebügelt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch nicht in Höhe von € 22,50, sondern nur in Höhe
von € 10,00 monatlich gerechtfertigt.
Da die Dienstkleidung an jedem zweiten Arbeitstag oder nach hygienischem Bedarf zu wechseln ist, sind
bei ca. 20 Arbeitstagen im Monat monatlich 10 Garnituren (Hose und Oberteil) zu reinigen. Die Klägerin
hat nicht behauptet, dass sie für lediglich zwei Wäschestücke einen separaten Waschgang durchführt.
Das wäre auch völlig lebensfremd. Deshalb sind keine zehn Waschmaschinenläufe im Monat für die
Reinigung von zwanzig Wäschestücken anzunehmen. Die Kammer schätzt in Ausübung ihres Ermessens
nach § 287 ZPO aufgrund der Sachkunde aus dem eigenen Haushalt vielmehr, dass für die beruflich
veranlasste Wäschemenge monatlich vier Waschmaschinenläufe ausreichend sind. Die Kosten für einen
Waschgang (dazu gehören die anteiligen Wasser-, Energie- und Waschmittelkosten und die Absetzung
für Abnutzung sowie Kosten für die Reparatur der Waschmaschine), einschließlich Bügelkosten, werden
in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Werbungskostenabzug für die
Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine (vgl. z.B. Finanzgericht Baden-
Württemberg Urteil vom 23.11.2005 - 3 K 202/04 - Juris, m.w.N.) auf € 2,50 geschätzt. Höhere Ausgaben
hat die Klägerin in keiner Weise verifiziert. Damit beträgt der Schaden der Höhe nach monatlich € 10,00.
Die geltend gemachten Zinsen in gestaffelter Höhe rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs
(§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
2.4.
und zu bügeln, ist bestimmt genug. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Waschen und
Bügeln von Kleidung ist eine klassische hauswirtschaftliche Tätigkeit mit hinreichend feststehendem
Inhalt.
3. Altersversorgung
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2005
bis zum 30.11.2009 (54 Monate) einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen an die X.
Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer:) in einer Gesamthöhe von € 3.313,26. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
3.1.
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998, in Kraft getreten am 01.06.1998,
zwischen der DSK Gesundheitsdienste gGmbH und der Gewerkschaft ÖTV für die Arbeitnehmer in den
Einrichtungen in Rheinland-Pfalz nicht durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004 als andere
Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden ist.
Die Bezugnahmeklausel in § 14 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist als Gleichstellungsabrede im Sinne
der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Nach dieser Rechtsprechung waren
bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Verweisungsklauseln
wie diejenige im Formulararbeitsvertrag der Klägerin in aller Regel als so genannte
Gleichstellungsabreden auszulegen. Diese Auslegungsregel hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr
aufrecht. Der Vierte Senat wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die
Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die wie der der Klägerin vor dem Inkrafttreten der
Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom
21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - Juris, m. zahlr. Nachw.).
Danach handelt es sich bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin um eine
Gleichstellungsabrede. Die vormalige Arbeitgeberin, die DSK Gesundheitsdienste gGmbH war als
Tarifvertragspartei auch an den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
vom 07.07.1998 gebunden, § 3 Abs. 1 TVG. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag zwar mit Schreiben vom
22.09.2004 fristgerecht zum 31.03.2005 gekündigt; seine Rechtsnormen gelten jedoch gemäß § 4 Abs. 5
TVG solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Eine Ersetzung durch eine „andere Abmachung“ kann u.a. durch einen für beide Parteien geltenden
Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als
die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst (vgl. BAG Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR
477/09, a.a.O., m. zahlr. Nachw.). Maßgebend ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den
nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur
dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt,
abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn
ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang
Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (vgl. BAG Urteil vom 21.10.2009 - 4 AZR 477/09, a.a.O.).
Der MTV Pro Seniore, der am 01.10.2004 in Kraft getreten ist, führt aber nicht zur Ablösung des
nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom
07.07.1998. Das ergibt die Auslegung des MTV Pro Seniore, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 MTV Pro Seniore ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt
werden soll. Damit haben sie keine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG getroffen, wie die
Beklagte meint. Die Tarifvertragsparteien wollten vielmehr über diesen Regelungsbereich einen
selbständigen Tarifvertrag abschließen, was - aus welchen Gründen auch immer - bisher noch nicht
geschehen ist. Die andere tarifliche Abmachung zum Komplex zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung steht noch aus. Dem Wortlaut des MTV Pro Seniore lässt sich nicht
ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 bereits vor Abschluss des in § 23 MTV Pro Seniore avisierten
gesonderten Altersicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der vom
Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG beabsichtigten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des
nachwirkenden Tarifvertrags (Däubler/ Bepler, 2. Aufl., § 4 TVG Rn. 908).
3.2.
zugesprochen hat. Die Beklagte hat - was nach erstinstanzlicher Beweisaufnahme unstreitig ist - bis
einschließlich November 2006 monatliche Beiträge in Höhe von € 61,36 auf das Beitragskonto der
Klägerin gezahlt.
Damit hat die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis einschließlich 30.11.2006 (18 Monate) einen
Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten € 61,36 und den nach Stufe 3 zu
zahlenden Beiträgen in Höhe von € 81,81 (DM 160,00 nach 78 Monaten Betriebszugehörigkeit), mithin
€ 368,10 (18 x € 20,45). Für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 30.11.2009 (36 Monate) beläuft sich ihr
Anspruch auf monatlich € 81,81 und damit auf insgesamt € 2.945,16 (36 x € 81,81). Für den
Gesamtzeitraum vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2009 (54 Monate) ergibt sich somit eine Gesamtforderung
von € 3.313,26, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
Soweit die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung ausführt, die Beklagte habe seit 2003 für „viele Jahre“
monatlich € 20,45 zu wenig bezahlt, so dass bei zutreffender Verrechnung für die Zeit vom 01.01.2003 bis
zum 30.05.2005 zunächst noch ein Betrag von € 593,05 (29 Monate x € 20,95) auf die Zeit bis
einschließlich Mai 2005 zu verrechnen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Streitgegenständlich sind
vorliegend ausweislich der Klage- und Klageerweiterungsbegründungen Beitragsansprüche für die Zeit
vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2009. Dies ist auch für den Umfang der Rechtskraft von Bedeutung. Die
Geltendmachung weiterer Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche hat sich die Klägerin ausdrücklich
vorbehalten. Ansprüche für die Zeit vor dem 01.06.2005 sind nicht anhängig. Es besteht kein Anlass, sich
mit Vorbringen zu befassen, das irgendwelche denkbaren, aber nicht anhängige Ansprüche betrifft.
III.
wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.