Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.07.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdekammer, prozesskosten, anwaltskosten, öffentlich, ausschluss, quelle, nichterfüllung, zustellung, handelsvertreter

LAG
Mainz
05.07.2005
4 Ta 141/05
Kostenfestsetzung im Drittschuldnerprozess
Aktenzeichen:
4 Ta 141/05
1 Ca 3034/04
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 05.07.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.04.2005
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren klagte im Wege der Drittschuldnerklage der Kläger gegen die Beklagte auf
Zahlung eines Betrages von 4.342,86 €. Nach Zustellung der Klage erklärte die Beklagte schriftsätzlich,
der Schuldner und Streitverkündete sei bei ihr nicht als Arbeitnehmer sondern als freier Handelsvertreter
beschäftigt. Ansprüche auf Arbeitsvergütung bestünden nicht. Mit am 30.11.2004 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte, der Beklagten die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht auf
Antrag des Klägers die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Im Wesentlichen hat es die
Besonderheiten des Drittschuldnerverfahrens nach § 840 Abs. 1 ZPO und den hieraus sich ergebenden
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch als Begründung angeführt.
Nach Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung lehnte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen
Beschluss vom 12.04.2005 die Kostenfestsetzung mit der wesentlichen Begründung ab, die im Antrag
bezeichneten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten seien wegen § 12 a Abs. 1 Satz
1 ArbGG nicht erstattungsfähig.
Gegen den am 14.04.2005 zugestellten Beschluss richtet sich der Kläger mit seiner am 27.04.2005
eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom
27.05.2005 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, also insgesamt zulässig (§§ 11 Abs. 1
RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten
nach § 103 ff. ZPO gegen die Beklagte festzusetzen.
Das Kostenfestsetzungsverfahren soll nur für die Ermittlung der gesetzlichen Prozesskosten Anwendung
finden. Es ist nicht dafür gedacht und dafür ausgerichtet, über materiell-rechtliche Ersatzansprüche zu
entscheiden (ständige Rechtsprechung des LAG R.-P. vgl. Beschl. v. 03.01.1992 - 9 Ta 220/91, v.
14.01.2002 -10 Ta 1492/01 - ). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten unter
Umständen einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch wegen der Nichterfüllung der
Auskunftsverpflichtung gem. § 840 Abs. 1 ZPO hat. Hierüber kann jedoch nicht im Rahmen eines
Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 ZPO befunden werden. Bei diesem handelt es sich um einen
dem Rechtspfleger übertragenes Massenverfahren. Es ist dafür nicht ausgerichtet und gedacht, über
materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche zu befinden (vgl. LAG R.-P. v. 14.01.2002 a. a. O.).
Diesem Ergebnis steht weder die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum materiell-rechtlichen
Schadenersatzanspruch gem. § 840 ZPO entgegen, noch die Neuregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs
kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines
Prozessbevollmächtigten. Zwar wird durch diese Vorschrift die Geltendmachung eines aus § 840 Abs. 2
Satz 2 ZPO resultierenden Schadenersatzanspruches des Pfändungsgläubigers nicht ausgeschlossen
(vgl. BAG v. 16.05.1990 - EZA Nr. 3 zu § 840 ZPO). Dieser Schadenersatzanspruch hat mit einem
prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus § 91 Abs. 1 ZPO nichts zu tun. Während § 91 Abs. 1 ZPO
den Kostenerstattungsanspruch der im Prozess obsiegenden Partei betrifft, gibt die Vorschrift des § 840
Abs. 2 Satz 2 ZPO dem mit seiner Drittschuldnerklage unterliegenden Gläubiger bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch. Der Schadenersatzanspruch ist mit dem prozessualen
Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise deckungsgleich.
In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen lediglich die Frage
entschieden, ob § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem Schadenersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO
entgegensteht. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Ausschluss bestimmter erstattungsfähiger Kosten im
arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht einem materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch, der auch nutzlos
aufgewendete Anwaltskosten beinhalten kann, im Sonderfall der unterbliebenen Drittschuldnererklärung
entgegensteht. Keine Aussage wurde demgegenüber darüber getroffen, ob das für die vereinfachte
Kostenfestsetzung zugelassene Verfahren der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO im
arbeitsgerichtlichen Verfahren sich an die Restriktion des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG halten muss. Dies ist
zu bejahen. Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ist nur für die Festsetzung der
gesetzlichen Prozesskosten geschaffen worden (vgl. auch Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG § 12 a , Rdnr.
31 m. w. N.), § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG enthält mit dem Erstattungsausschluss ein öffentlich-rechtliches
Festsetzungsverbot. Der Gläubiger ist zur Durchführung seiner Erstattungsansprüche auf einen neuen
Prozess zu verweisen.
Die Neuregelung des § 269 Abs. 3 ZPO steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
Abgesehen davon, dass wohl die Kostengrundentscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen nicht hätte
ergehen dürfen, weil ein sonstiger anderer Grund i. S. des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht vorlag (vgl. BGH
v. 27.10.2003, NJW 2004, 223) spricht die Kostengrundentscheidung lediglich aus, dass die Beklagte die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nicht aber welche im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO
erstattungsfähigen Kosten dies sind.
Da der Kläger andere als die vom Kostenausschluss des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten Kosten
nicht zur Festsetzung angemeldet hat, war der Kostenfestsetzungsantrag insgesamt zurückzuweisen.
Dabei konnte die Beschwerdekammer es offen lassen, ob eine Zurückweisung als unzulässig oder als
unbegründet hätte erfolgen müssen. In jedem Fall ist die gegen die Zurückweisung gerichtete
Beschwerde des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen.