Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.11.2003

LArbG Mainz: wechsel der krankenkasse, private krankenversicherung, mitgliedschaft, schadenersatz, arbeitsgericht, steuersatz, steuerpflicht, form, zusage, aktiven

LAG
Mainz
06.11.2003
6 Sa 631/01
Aktenzeichen:
6 Sa 631/01
2 Ca 1730/00 MZ
ArbG Mainz
Verkündet am: 06.11.2003
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.04.2001 - AZ: 2 Ca
1730/00 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 870,19 EUR nebst 5 % nach § 1 DÜG seit 07.07.2000 zu
zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu tragen und die Kosten des noch
anhängigen Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Schlussurteil auf 7.360,-- EUR festgesetzt.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welche Leistungen der Kläger aus einer mit der Beklagten am 15.051998
geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen kann.
Nach Erlass eines Teilurteils, womit Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.06.1998 bis
einschließlich 31.10.1999 als durch eine Ausschlussfrist ausgeschlossen, abgewiesen wurden, streiten
die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.11.1999 bis 28.02.2002 höhere Leistungen
als die erbrachten zustehen.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte in § 3 der
Altersteilzeitvereinbarung mit ihm eine Nettolohnabrede getroffen habe, wonach ihm 90 % des
Nettoentgeltes aus der vorausgegangenen Vollzeittätigkeit zustehen sollten. Aus diesem Grunde müsse
die Beklagte auch eventuell auf den Aufstockungsbetrag entfallende Lohnsteuern oder sonstige Abgaben
tragen.
Ihm sei trotz des eindeutigen Wortlautes der Altersteilzeitvereinbarung in § 3 Vergütung, niemals der dort
erwähnte Nettogehalt von DM 5.101,61 gezahlt worden.
Sein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung berechtige die Beklagte nicht, den auf sie
entfallenden Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung von seinen Leistungen
einzubehalten. Aus den beigefügten Berechnungsbeispielen der Beklagten ergebe sich, dass bei
Fortbestehen der Krankenversicherungsfreiheit-private Krankenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zum vereinbarten Mindestnetto hätten gezahlt werden
müssen, weswegen sich der Mindestbetrag von DM 5.101,61 einschließlich der Arbeitgeberanteile zur
privaten Krankenversicherung ergeben habe. Nach der Vereinbarung habe er nur die auf ihn entfallenden
Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Auch sei nicht geregelt, dass der gezahlte Gesamtaufstockungsbetrag dem Progressionsvorbehalt
unterliege, weswegen der Betrag, der ihn zum Lebensunterhalt verbleiben solle, gemindert werde. Die
Beklagte habe ihn auf diesen Umstand nicht hingewiesen, obwohl ihr dies bei Abschluss des Vertrages
positiv bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe gewusst, dass er auf den Mindestbetrag zur
Lebensstandardhaltung angewiesen sei, weswegen sie ihn habe auf die drohenden Nachteile hinweisen
müssen und da sie dies nicht getan habe, müsse sie ihm Schadenersatz in der Höhe leisten oder den
Vertrag entsprechend anpassen.
Die Beklagte habe auch keine Ausgleich für entgangene Provisionsaussichten oder als Entschädigung für
die private Dienstwagennutzung ein höheres Bruttogehalt angesetzt, was jedoch nach § 3 AtV-
Bruttoarbeitsentgelt, hätte erfolgen müssen. Aus diesem Grunde sei von einem Bruttobetrag von DM 910,--
pro Monat auszugehen, so dass sich das Nettoaltersteilzeitentgelt zumindest im eingeklagten Umfang
erhöhen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1. für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juni 1998 bis zum 30. Juni 2000 über den
gezahlten übertariflichen Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien
Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen, insgesamt also DM 11.500,-- zuzüglich 4 %
Zinsen ab Rechtshängigkeit aus dem Nettobetrag;
2. für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 über
den nach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrag
hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass in der Vereinbarung vom 15.05.1998 keine
Nettolohnvereinbarung enthalten sei, weil diese Vereinbarung eine Brutto-Nettoberechnung aufweise.
§ 3 AtV enthalte klare Aussagen darüber, welches Entgelt der Kläger während seiner Aktivphase habe
beanspruchen können. Lege man diese Werte zugrunde und berücksichtige man die im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Steuer- und Sozialversicherungseinbehalte, habe sich der aufgeführte
Nettobetrag von DM 5.101,61 ergeben. Das ausgewiesene Mindestnetto- könne nicht durchgängig
Maßstab sein, weil nach der eindeutigen vertraglichen Regelung während der Freistellungsphase die
Spesen- und Telefonkostenpauschale entfalle.
Ab Juni 1998 habe sich die an den Kläger auszuzahlende Summe um die Positionen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung (DM 356,57 + DM 44,90) verringert, weil der Kläger in die
gesetzliche Krankenversicherung-Pflegeversicherung übergewechselt sei.
Die Altersteilzeitvereinbarung sei auf den derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungsstand gestellt,
weswegen sich ein Ausgleich für die neue Situation daraus nicht entnehmen lasse.
Bei der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse habe der Arbeitgeber die hälftigen
Versicherungsbeiträge zu leisten und zusätzlich auch die Arbeitnehmerbeiträge direkt abzuführen, so
dass ein geringerer Nettobetrag zur Auszahlung kommen müsse. Wirtschaftlich werde der Kläger jedoch
gleichgestellt, da er aus dem verminderten Nettogehalt keine privaten Krankenversicherungsbeiträge
mehr abführen müssen.
Es sei zwar richtig, dass der AtV keinen Hinweis auf den Progressionsvorbehalt enthalte, jedoch sei auch
ein Hinweis darauf entbehrlich, da der Kläger von dem maßgeblichen Steuervorschriften Kenntnis gehabt
habe.
Die Steuerfreiheit des gesamten Aufstockungsbetrages ergebe sich aus dem Einkommensteuergesetz
und lediglich andere Einkünfte, die zu dem Aufstockungsbetrag fliesen würden, könnten eine
nachträgliche Steuerpflicht ergeben, wofür der Arbeitgeber jedoch nicht Einzustehen habe. Eine Zusage,
eine eventuelle Versteuerung auszugleichen, sei nicht gemacht worden.
Da die Steuerschuld erst im Rahmen einer vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf
des Jahres in Betracht komme, sei dies allein Sache des Arbeitnehmers.
Der geldwerte Vorteil bezüglich des Firmenwagens sei berücksichtigt worden, da während des aktiven
Zeitraumes der geldwerte Vorteil in Höhe von DM 395,-- berücksichtigt worden sei, welcher in der
Freistellungsphase als Einkommensbestandteil nicht mehr angefallen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass
dem Kläger keine höhere Altersteilzeitvergütung zustünde, weil die Regelung den geldwerten Vorteil für
den zur Verfügung gestellten Firmenwagen als auch sonstige Nebenleistungen berücksichtigt hätten. Die
ausdrückliche Auflistung der einzelnen zu berücksichtigenden Positionen beinhalte zugleich den
Ausschluss weiterer Positionen, was sich auch aus der der Vereinbarung beigefügten
Berechnungsbeispiele entnehmen lasse.
Auch der Progressionsvorbehalt führe zu einer Erhöhung der Leistung, weil der Kläger entsprechend der
Vereinbarung die Aufstockungsbeträge steuerfrei erhalte und eine Steuerpflicht erst im Zusammenhang
mit anderen Einkünften, die dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen seien, entstehen könne.
Eine Hinweispflicht bei der Beklagten könne nicht angenommen werden, weil der Arbeitnehmer, der über
einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sich in der Regel selbst über die rechtlichen Folgen dieser
Vereinbarung Klarheit verschaffen müsse.
Dem Kläger sei auch nicht zugesagt worden, dass ihm bei Änderung der bei Vertragsschluss
bestehenden Verhältnisse, insbesondere auch der Sozialversicherungspflicht, der errechnete Betrag von
DM 5.101,61 zustehen müsse. Die Vereinbarung enthalte den Hinweis darauf, dass die Angaben nach
dem derzeitigen Steuer- und Sozialversicherungseinbehalten errechnet seien. Der Kläger habe nach dem
Wechsel der Krankenkasse keinen Anspruch auf einen Ausgleich, für den Fall, dass sich weniger als die
errechneten Beträge ergeben sollten. Die Beklagte habe nach der Mitgliedschaft des Klägers in der
gesetzlichen Krankenkasse lediglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil einbehalten und abgeführt,
so dass die Arbeitgebeanteile nicht auf den Kläger überlastet worden seien.
Nach Zustellung des Urteils am 27.04.2001 hat der Kläger am 21.05.2001 Berufung eingelegt, welche am
20.06.2001 begründet worden ist.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit für die hiesige Entscheidung von Bedeutung im
Wesentlichen damit an, dass dem Kläger das vertraglich vereinbarte Nettoentgelt von mindestens DM
5.101,61 während des gesamten Altersteilzeitraumes nicht gezahlt worden sei. Im Schnitt seien pro Monat
DM 230,-- netto weniger gezahlt worden, wobei wegen der einzelnen Monate und der Differenzen auf die
Ausführungen im Schriftsatz vom 20.06.2001 (Bl. 147-148 b) Bezug genommen wird.
Die Parteien hätten einen Nettobetrag nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung vereinbart, weswegen sie mindestens den Betrag zu zahlen habe, der sich nach
Abzug der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus DM 5.101,61
ergebe.
Der Kläger sei wegen des Progressionsvorbehaltes im Jahr 1999 zu einem Steuersatz von 21,6422
veranlagt worden, was eine Einkommensteuerschuld von DM 17.667,76 entsprochen habe, wovon auf die
gezahlte Aufstockung eine Steuerlast von 2.775,67 entfalle, ohne die der Steuersatz 18,1563 % betragen
habe. Dies mache einen Steuernachteil von DM 230,-- pro Monat aus, der auszugleichen sei.
Die Auslegung der Altersteilzeitvereinbarung ergebe, dass dem Kläger für die gesamte Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Nettobetrag von 90 % aus dem jeweiligen Vollzeitbrutto, mindestens
jedoch DM 5.101,61 zustehen solle.
Die individuelle Vereinbarung der Parteien beinhalte Zusage, dass dem Kläger während der Laufzeit der
Vereinbarung jeweils 90 % des aktuellen Vollzeitsteuerbruttogehaltes zustehen solle.
Auch wenn man eine konkrete Vereinbarung der § 3 AtV nicht entnehmen wolle, so folge dies aus einer
Billigkeitskontrolle die dazu führe, dass sich das Mindestnetto im Falle einer Krankenversicherungspflicht
des Klägers nicht um den Arbeitnehmeranteil vermindern dürfe.
Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklage nicht auf die Risiken, auch
nicht allgemeiner Form, hingewiesen habe, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beim Abschluss
von Änderungsverträgen auftreten können.
Nach Erlass des Teilurteils am 17.01.2002 beantragt der Kläger nunmehr,
auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. April 2001 - AZ. 2 Ca
1730/00 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.11.1999 bis zum 28.02.2002 über den
gezahlten übertariflichen Aufstockungsbetrag hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien
Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen, insgesamt also DM 5.00,-- zuzüglich 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem Bruttobetrag;
b) für die Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. Juli 2000 bis zum 28.02.2002 über den
ach den bisherigen Berechnungsgrundsätzen der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrag
hinaus einen zusätzlichen lohnsteuerfreien Aufstockungsbetrag von DM 460,-- monatlich zu zahlen,
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz:
aus DM 460,-- ab dem 01. Juli 2000 und weiteren
DM 460,-- ab dem 01. August 2000
DM 460,-- ab dem 01. September 2000
DM 460,-- ab dem 01. Oktober 2000
DM 460,-- ab dem 01. November 2000
DM 460,-- ab dem 01. Dezember 2000
DM 460,-- ab dem 01. Januar 2001
DM 460,-- ab dem 01. Februar 2001
DM 460,-- ab dem 01. März 2001
DM 460,-- ab dem 01. April 2001
DM 460,-- ab dem 01. Mai 2001
DM 460,-- ab dem 01. Juni 2001
DM 460,-- ab dem 01. Juli 2001
Und aus DM 460,-- monatlich ab 01. August 2001 bis 28.02.2002
a) aus DM 1.616,23
01.12.99-31.12.99 30 Zinstage 6,95 % p.a DM 9,36
01.01.00-30.04.00 120 Zinstage 7,68 % p.a. DM 41,38
01.05.00-31.08.00 120 Zinstage 8,42 % p.a. DM 45,36
01.09.00-31.08.01 360 Zinstage 9,26 % p.a. DM 149,66
01.09.01-31.12.01 120 Zinstage 8,62 % p.a. DM 46,44
01.01.02-30.06.02 180 Zinstage 7,57 % p.a. DM 61,17
01.07.02-31.12.02 180 Zinstage 7,47 % p.a. DM 60,37
01.01.03-31.08.03 240 Zinstage 6,97 % p.a. DM 75,10
d)
aus DM 85,72
01.01.00-30.04. 120 Zinstage 7,68 % p.a. DM 2,19
01.05.00-31.08.00 120 Zinstage 8,42 % p.a. DM 2,41
01.09.00-31.08.01 360 Zinstage 9,26 % p.a. DM 7,94
01.09.01-31-12.01 120 Zinstage 8,62 % p.a. DM 2,46
01.01.02-30.06.02 180 Zinstage 7,57 % p.a. DM 3,24
01.07.02-31.12.02 180 Zinstage 7,47 % p.a. DM 3,20
01.01.03-31.08.03 240 Zinstage 6,97 % p.a. DM 3,98
Gesetzlicher Verzugszins aus DM 1.701,95 bis 31.08.03 DM 514,26
Die Beklage beantragt,
die Berufung des Klägers auch in der geänderten Form zurückzuweisen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger all die Leistungen zugeflossen seien, zu
denen sich die Beklagte in der Altersteilzeitvereinbarung verpflichtet habe.
Mittlerweile sei auch die Frage des Progressionsvorbehaltes durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichtes im Sinne der Beklagten entschieden, dass nämlich die nachträgliche
Versteuerung des Ausgleichsaufstockungsbetrages Sache des Arbeitnehmers sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind. Außerdem wird Bezug auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils
vom 11.04.2001 (Bl. 118-125 d. A.) zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien Bezug genommen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 17.01.2002 ein Gutachten darüber
erstellen lassen, ob dem Kläger jeweils 90 % der monatlich errechneten Nettobezüge einschließlich der
tarifvertraglichen Erhöhung und der Berücksichtigung, des Umstandes, dass der Kläger die Hälfte der
Krankenkasse- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu tragen hat, von der Beklagten gezahlt worden
sind.
Wegen des Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme wird auf Bl. 333-334 nebst der Anlagen in Bl. 336-
388 d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung des Klägers hin ist die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts in
der zuerkannten Höhe abzuändern und der Klage nebst der geforderten, den gesetzlichen Vorgaben
entsprechenden Verzinsung zu entsprechen.
Der Kläger hat aus der vertraglichen Vereinbarung vom 15.05.1998 (Bl. 35-36 d. A.) einen Anspruch auf
Auszahlung von mindestens DM 5.101,61 abzüglich der von ihm zu tragenden Krankenversicherung- und
Pflegeversicherungsanteile. Die Kammer entnimmt dies der Vereinbarung, wo in § 3 Abs. 2 Satz 3 AtV
geschrieben steht, dass sich die Nettobezüge nach derzeitigen Steuer- und
Sozialversicherungseinbehalten auf DM 5.101,61 belaufen, was einem 90 %igen jetzigen, gemeint ist Mai
1998 Nettobezug entspricht. In § 3 Abs. 2 Satz 3 AtV ist dem Kläger eine genaue Aufstellung der Be- und
Abzüge versprochen worden und er hat sie auch erhalten, so dass diese Inhalt der Vereinbarung
geworden sind. Aus den beiden Berechnungen, getrennt für aktiven und inaktiven Zeitraum ergeben sich
die DM 5.101,61 netto ohne die Berücksichtigung des den Arbeitnehmer treffenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag. Diese Position ist nämlich als abzusetzen nicht aufgeführt, ist also von dem
dem Kläger auszuzahlenden Nettobetrag von DM 5.101,61 selbst zu tragen, während der
Arbeitgeberanteil jeweils hinzugerechnet wird. Daraus entnimmt die Kammer, dass die Parteien vereinbart
haben, dass der Kläger, was auch der Normalfall ist, selbst jeweils die Hälfte des Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen hat. Dass der Kläger sodann in die gesetzliche Krankenkasse
gewechselt ist, hat die Beklagte für den Zeitraum der Freistellung auch entsprechend berücksichtigt, ohne
dass sich deswegen der dem Kläger zustehende Nettobetrag von DM 5.101,61 geändert hätte. Daraus ist
abzuleiten, dass dem Kläger jeweils mindestens, weil ja auch tarifliche Gehaltserhöhungen in der Zukunft
zu erwarten waren und auch tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen noch erfolgten, DM 5.101,61
netto zu erhalten hat, wovon bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der
auf ihn entfallende Teil abzuziehen und an die Kasse abzuführen ist. Dies ist die Ausgangslage, wobei die
entgangenen Provisionszahlungen oder Rückgabe des Firmenwagens zu keinem anderen Ergebnis
führen, weil das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass verschiedene Leistungen der
Beklagten aufgeführt sind, woraus man entnehmen kann, dass andere Leistungen gerade keine
Berücksichtigung finden sollen.
Das Sachverständigengutachten hat ergeben, dass dem Kläger unter Zugrundelegung der jeweils
geltenden Bruttogehaltshöhe für November und Dezember 1999 ein zusätzlicher Aufstockungsbetrag von
DM 1.705,95 = 870,19 EUR zusteht, während für das Jahr 2000 und 2001 keine Ansprüche mehr
gegeben sind.
Die Sachverständige hat für jeden Monat eine Abrechnung erstellt, dabei fiktive Vollzeitnettobezüge den
tatsächlichen Altersteilzeitnettobezügen des Klägers gegenüber gestellt und ist zudem von ihr
gefundenen und von den Parteien nicht angegriffenen Ergebnis gelangt.
Die Klage ist also in dieser Höhe nebst der geforderten Zinsen begründet, während weitergehende
Ansprüche nicht gegeben sind.
Wegen der zum Schluss nicht mehr strittigen Frage, bezüglich des Provisionsvorbehaltes, wird auf die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.10.2002 - AZ: 9 AZR 298/01 - Bezug genommen,
wonach der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Freistellung
von der Belastung aus einem Steuerprogressionsvorbehalt gegen den Arbeitgeber hat. Auch Ansprüche
auf Schadenersatz sind nicht erkennbar, da der Kläger, angesichts seiner bisherigen Position bei der
Beklagten durchaus in der Lage gewesen ist, sich kundig zu machen, bezüglich der Folgen seiner
vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten.
Nach dem Vorstehenden war die weitergehende Berufung zurückzuweisen, ebenso wie die mit der
Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Teilbeträge für den Restzeitraum abzuweisen sind, weil
ein Anspruch des Klägers nicht gegeben ist.
Die Kostenverteilung folgt den Vorschriften der §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 91, 92, 97 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Schlussurteil ist der noch im Streit befindlichen Restsumme
anzupassen, § 3 ZPO.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision nicht
veranlasst.