Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2005

LArbG Mainz: vollstreckbares urteil, beschwerdekammer, erfüllung, arbeitsbedingungen, zwangsvollstreckung, angestellter, vergütung, vollstreckungsverfahren, quelle, geschäftsniederlassung

LAG
Mainz
21.06.2005
4 Ta 67/05
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
4 Ta 67/05
3 Ca 1253/04
ArbG Trier
Entscheidung vom 21.06.2005
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
03.03.2005 abgeändert:
Der Antrag des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.11.2004 - 3 Ca 1253/04 - wurde die
Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Vertriebsbeauftragter bei der
Geschäftskundenniederlassung Mitte in T bis zum 30.06.2006 weiterzubeschäftigen. Das Urteil wurde der
Beklagten zugestellt, eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt. Durch den angefochtenen Beschluss
wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 20.000 €, ersatzweise gegen den Vorstandsvorsitzenden
Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten festgesetzt um sie zu zwingen, den Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Gegen den am 10.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.03.2005 eingelegte Beschwerde
der Beklagten. Seit dem 09.03.2005 ist der Kläger organisatorisch wieder dem Standort T zugeordnet und
nicht mehr der Organisationseinheit V., hinsichtlich deren Zuweisung zwischen den Parteien das im
Berufungsverfahren noch anhängige Hauptsacheverfahren schwebt.
Die Beklagte hatte die Beschwerde mit der Begründung erhoben, ihr sei die Beschäftigung des Klägers
nicht mehr möglich.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Weiterbeschäftigung des Klägers als Vertriebsbeauftragter M 2 in
der GK-Niederlassung Mitte in T. werde nicht erfüllt, ihm werde keine Angestelltenvergütung sondern eine
Beamtenbesoldung gewährt, darüber hinaus gehöre es zwingend zum Aufgabengebiet eines
Vertriebsbeauftragten, dass diesem ein Kundenstamm zur Betreuung überlassen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren
wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Vollstreckung aus einem Titel zur Beschäftigung erfolgt nach § 888
ZPO. Es handelt sich um die Verpflichtung der Schuldnerin zu einer Handlung, die durch einen Dritten
nicht vorgenommen werden kann und deren Durchsetzung ausschließlich von dem Willen des Schuldners
abhängig ist.
Ohne dass es auf die noch streitige Frage ankommt, ob die Unmöglichkeit der Leistungserbringung einen
beachtlichen Einwand durch die Beklagte darstellt, Zweifel sind insbesondere schon deswegen daran
begründet, weil die Beklagte den Kläger tatsächlich weiterbeschäftigt und somit nicht erkennbar ist, dass
keine Arbeiten mehr durchgeführt werden, die der Kläger erledigen könnte, muss die Beschwerdekammer
davon ausgehen, dass die Beklagte noch vor formeller Rechtskraft des
Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses ihre streitige Verpflichtung erfüllt hat. Der Einwand der Erfüllung ist
auch im Verfahren nach § 891 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 11 m.w.N.).
Der Auffassung des Klägers, er werde nicht entsprechend der titulierten Verpflichtung beschäftigt, kann
sich die Beschwerdekammer nicht anschließen. Zum einen ergibt sich aus dem Urteil, welches
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, nicht, dass der Kläger als Vertriebsbeauftragter mit einem
Kundenstamm zu beschäftigen ist, hierzu enthält das Urteil weder im Tenor noch in der möglicherweise
zur Auslegung heranzuziehenden Begründung irgendwelche Einlassungen.
Die Frage der Vergütung des Klägers ist ebenfalls nicht Gegenstand der ausgeurteilten Verpflichtung.
Somit kam es auf den Umstand, ob der Kläger mittlerweile wie ein Angestellter oder Beamter vergütet
wird, entscheidungserheblich nicht an. Die Verpflichtung der Beklagten erstreckt sich ausweislich der
titulierten Verpflichtung lediglich dahin, den Kläger als Vertriebskundenbeauftragten in der
Geschäftsniederlassung in T. weiterzubeschäftigen. Dass sie dieses tut, ist im Beschwerdeverfahren
zwischen den Parteien unstreitig. Somit kann dieser Einwand auch im Vollstreckungsverfahren nach §
891 ZPO Berücksichtigung finden, die Beklagte war nicht auf dem Weg einer Vollstreckungsabwehrklage
zu verweisen.
Da der Kläger trotz des Hinweises des Gerichts einen ursprünglichen Zwangsvollstreckungsantrag nicht
umgestellt hat, war auf die Beschwerde der Beklagten hin der angefochtene Beschluss abzuändern und
der Antrag auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Erfüllung der streitigen Verpflichtung
zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme dient nämlich nur dazu, den Schuldner zu der
geschuldeten und bislang nicht vorgenommenen Handlung zu veranlassen. Hat der Schuldner im
maßgebenden Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag auch im
Beschwerdeverfahren, die geschuldete Handlung bereits vorgenommen, kann dem zur Erzwingung
künftiger Leistungen dienende Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nicht mehr erfolgreich sein.
Auf die Beschwerde der Beklagten war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier abzuändern und der
Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln kostenpflichtig zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.