Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2004

LArbG Mainz: treu und glauben, betriebsübergang, kündigungsfrist, firma, einheit, betriebsmittel, kündigungstermin, arbeitsgericht, gebäude, arbeitskraft

LAG
Mainz
20.01.2004
1 Sa 729/03
Aktenzeichen:
1 Sa 729/03
5 Ca 1285/02 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 20.01.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige
Kammern Pirmasens - vom 04.02.2003, AZ: 5 Ca 1285/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Einstellungsanspruch zusteht.
Der Kläger war seit 1987 bei der Firma Hallenbau W. GmbH & Co. KG als Stahlbaumonteur beschäftigt. Er
erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von € 3000,-. Zuletzt waren bei der Firma
Hallenbau W. GmbH & Co. KG ca. 42 Arbeitnehmer beschäftigt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 28.06.2002 wurde über das Vermögen der Firma
Hallenbau W. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28.06.2002 kündigte
der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum
30.09.2002. Mit Schreiben vom 15.08.2002 stellte der Insolvenzverwalter den Kläger, unter Anrechnung
eventuell bestehender Urlaubsansprüche bzw. Restüberstundenanspruche, bis zum Ende der
Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Nachdem der Kläger gegen die Kündigung keine rechtlichen Schritte
unternahm, endete sein Arbeitsverhältnis zunächst mit Ablauf des 30.09.2002.
Am 23.10.2002 wurde ein Zeitungsartikel veröffentlicht, nach dessen Inhalt die Beklagte den Betrieb der
insolventen Firma Hallenbau W. GmbH und Co. KG fortsetzen und 25 von 42 ehemaligen Arbeitnehmern
der Gemeinschuldnerin übernehmen wird.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Insolvenzverwalter sei von Anfang an bemüht gewesen, einen Übernehmer zu finden. Daher sei die
ursprüngliche Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten Stilllegung, die bereits greifbare Formen
angenommen habe, wirksam gewesen. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne sich auch nach Ablauf der
Kündigungsfrist ergeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Stahlbaumonteur einzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Es sei eine endgültige Stilllegung geplant gewesen. Ein Übernehmer habe sich erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist gefunden. Es habe kein Beschäftigungsbedarf für den Kläger bestanden. Das zeige auch
die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne außerdem nur
dann in Frage kommen, wenn sich während des Laufs der Kündigungsfrist eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Schriftstücke und die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen erster Instanz Bezug genommen.
Mit Urteil vom 04.02.2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – das
Klagebegehren abgewiesen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 24
ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.05.2003, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz am 27.05.2003,
hat der Kläger gegen das ihm am 30.04.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –
Auswärtige Kammern Pirmasens – Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer
Schriftsatzverlängerung bis zum 30.07.2003 mit Schreiben vom 29.07.2003, eingegangen beim
Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz am selben Tage, begründet.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass ihm gegenüber der Beklagten ein Einstellungsanspruch
zusteht.
Hierzu trägt er vor:
Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag hinsichtlich der fehlenden Stilllegungsabsicht des
Insolvenzverwalters rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Es habe versäumt, über seine Behauptung
Beweis zu erheben, dass sich der Insolvenzverwalter seit seiner Bestellung als vorläufiger
Insolvenzverwalter um die Übernahme des Geschäftsbetriebs der Gemeinschuldnerin durch Dritte bemüht
habe.
Sein Wiedereinstellungsanspruch gründe sich rechtlich auf die entsprechende Anwendung von § 613 a
BGB. In besonderen Fällen der nahtlosen Fortführung des Geschäftsbetriebes durch den Übernehmer
müsse ein Wiedereinstellungsanspruch auch dann bejaht werden, wenn die Betriebsübernahme nach
dem Kündigungstermin erfolge. Die Bejahung des Wiedereinstellungsanspruchs stelle letztlich das
notwendige Korrektiv für die Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen „beabsichtigter
Betriebsstilllegung“ dar. Diese Grundsätze seien auch auf den im Insolvenzverfahren vollzogenen
Betriebsübergang anzuwenden .
Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Kündigungsfristen im Falle der Insolvenz gemäß § 113 InsO
verkürzt seien. Nachdem insbesondere langjährig beschäftigte Arbeitnehmer durch die Gewährung eines
Wiedereinstellungsanspruchs (während der Kündigungsfrist) geschützt werden sollten, würden es die
Grundsätze von Treu und Glauben gebieten, einen Wiedereinstellungsanspruch erst dann zu versagen,
wenn die ordentliche Kündigungsfrist bereits verstrichen sei.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der Übernahme des Betriebs der
Gemeinschuldnerin durch die Beklagte bewusst so weit hinausgezögert worden sei, bis die verkürzte
Kündigungsfrist des § 113 InsO verstrichen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 04.02.2003 –
AZ: 5 Ca 1285/02 – abzuändern.
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Stahlbaumonteur einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Ergänzend trägt sie vor:
Der Kläger verkenne, dass die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung rechtswirksam
geworden sei, mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin
wirksam mit dem 30.09.2002 beendet worden sei.
Ein Wiedereinstellungsanspruch könne schon aufgrund Vertrauensschutzes nicht verlangt werden, wenn
die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eingetreten sei. Im vorliegenden Fall habe der Insolvenzverwalter mit dem Kläger zunächst noch diverse
bestehende Aufträge abgearbeitet. Während der Kündigungsfrist habe es überhaupt keine
Vertragsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter gegeben. Da der Insolvenzverwalter keinen
Kaufinteressenten habe gewinnen können, habe er sich zur Meidung von Masseverbindlichkeiten
entschlossen, die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin – also auch
des Klägers – fristgerecht zum 30.09.2002 aufzukündigen. Da in Anbetracht des Arbeitsvolumens keine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger mehr bestanden habe, sei dieser – was unstreitig ist –
sogar vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.08.2002 freigestellt worden. Mit dem 30.09.2002 sei
der Betrieb praktisch stillgelegt worden.
Einer Wiedereinstellung des Klägers stünden berechtigte Interessen ihrerseits entgegen. Sie – die
Beklagte – verfüge nämlich über keinen freien Arbeitsplatz eines Stahlbaumonteurs. Es sei ihr daher
unzumutbar, den Kläger einzustellen.
Im Übrigen komme ein Vertragsfortsetzungsanspruch gegenüber einem Betriebserwerber deswegen nicht
in Betracht, weil insoweit entsprechende europarechtliche Vorgaben fehlen würden. Eine Regelung zum
Wiedereinstellungs- oder Vertragsfortsetzungsanspruch eines wirksam entlassenen Arbeitnehmers sei für
Fälle der Betriebsübernahme im Insolvenzfall weder im Gesetz vorhanden noch von der Rechtsprechung
entwickelt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe auch kein Betriebsübergang von der Firma Hallenbau W.
GmbH & Co. KG auf sie – die Beklagte – stattgefunden. Sie habe lediglich die Maschinen und die Anlagen
im geringen Wert vom Insolvenzverwalter übernommen. Sie habe keinerlei Aufträge der
Gemeinschuldnerin übernommen oder irgendwelche Gewährleistungsarbeiten ausgeführt oder sich
Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt. Bei den von ihr ab 23.10.2002 begonnenen Arbeiten habe es
sich ausschließlich um Aufträge im Zusammenhang mit der Firma V. und U. GmbH gehandelt. Sie habe
weiterhin nicht die Gebäude der Gemeinschuldnerin von dem Insolvenzverwalter erworben. Es stelle sich
so dar, dass die Firma V. und U. über einen großen Auftragsbestand im Stahlbau kurzfristig verfüge und
sich demgemäß deutlich nach Ablauf der Kündigungsfrist entschlossen habe, überhaupt Kontakt mit dem
Insolvenzverwalter aufzunehmen und von diesem die Maschinen zu kaufen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze
nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgsründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Die nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§
517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.
B.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte als GmbH in Gründung parteifähig (vgl. BGH,
28.11.1997, BB 1998, 862 ff.; LG Köln, 21.10.1992, NJW-RR 1993, 1385 ff.).
II.
Die Klage ist aber unbegründet.
Wie das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – zutreffend erkannt hat, kann
der Kläger mit seinem Einstellungsbegehren nicht durchdringen.
1.
Die Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Einstellung bei der Beklagten sind vorliegend
nicht erfüllt:
a)
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit, dass bei betriebsbedingten Kündigungen
grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers entstehen kann, wenn sich zwischen
dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (vgl. hierzu z. B. BAG, 28.06.2000, NZA
2000, 1097 ff. m. w. N.).
Vorliegend steht jedoch kein
Wieder
ein Anspruch auf
Einstellung
Darüber hinaus ist eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht bereits während des
Ablaufs der Kündigungsfrist, sondern allenfalls nach Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Auf eine
derartigen Fallkonstellation sind die vom Bundesarbeitsgericht und der Literatur entwickelten Grundsätze
zum Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bei Eröffnung einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zwischen Kündigung und Kündigungstermin nicht ohne weiteres
übertragbar.
b)
Allerdings hat das BAG auch für den Fall, dass nach erfolgter Kündigung wegen beabsichtigter
Betriebsstilllegung ein Betriebsübergang erfolgt ist, einen Anspruch auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses beim Betriebserwerber dem Grunde nach anerkannt (s. hierzu z. B. BAG, 12.11.1998,
NZA 1999, 311 ff; BAG, 13.11.1997, NZA 1998, 251 ff.). So hat der Zweite Senat des BAG im Urteil vom
27.02.1997 (AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Wiedereinstellung) entschieden, dass dem Arbeitnehmer ein
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber zusteht, wenn im
Zeitraum zwischen Ausspruch der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und dem Kündigungstermin
ein bei Ausspruch der Kündigung noch nicht abzusehender Betriebsübergang stattfindet. Im Hinblick
darauf, dass die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht nur durch die Übernahme materieller
und/oder immaterieller Betriebsmittel, sondern auch durch die willentliche Übernahme der
Hauptbelegschaft erfüllt werden können, hat der Achte Senat des BAG in seinem Urteil vom 13.11.1997
(NZA 1998, 251 ff.) den Fortsetzungsanspruch auch auf die Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erstreckt, um so ein wirksames, den europarechtlichen Vorgaben genügendes Mittel
des Bestandsschutzes bei Betriebsübergängen zu gewährleisten. Der Zweck dieses Bestandsschutzes
rechtfertigt jedoch keine Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber. Nicht zuletzt im Interesse seiner
eigenen Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche ist deshalb vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er
unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen
Umständen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber stellt (so auch BAG,
12.11.1998, NZA 1999, 311 ff.).
Diese bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Thematik betrafen jeweils Fälle der
Auftragsnachfolge außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Ob ein Wiedereinstellungsanspruch auch bei
einem im Insolvenzverfahren vollzogenen Betriebsübergang im Hinblick auf die Regelungen des Art. 4 a
Abs. 1 RL 98/50/EG überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen anzuerkennen ist, ist noch nicht
abschließend entschieden (s. hierzu z. B. BAG, 10.12.1998 NZA 1999, 422 ff.; LAG Hamm, 04.04.2000,
ZInsO 2000, 292 ff.).
Diese streitige Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn Voraussetzung dafür, dass die Beklagte
auf Vertragsfortsetzung in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls, dass überhaupt ein
Betriebsübergang
aa) Der Wiedereinstellungsanspruch stellt das notwendige Korrektiv für die Zulässigkeit einer
betriebsbedingten Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung dar. In Fällen, in denen sich die
Prognose des Kündigenden hinsichtlich der Betriebsstillegung als unzutreffend herausstellt und der
Geschäftsbetrieb entgegen der ursprünglichen Planung durch einen Übernehmer fortgeführt wird, soll
dem Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Heranziehung des
Rechtsgedankens aus § 613 a Abs. 1, 4 BGB ein Vertragsfortsetzungsanspruch beim Betriebserwerber
zugebilligt werden. Handelt es sich jedoch nicht um einen Betriebsübergang, sondern um eine bloße
Übernahme einiger Betriebsmittel oder eines Teils des Personals, so besteht keine Notwendigkeit, den
„Übernehmer“ mit Wiedereinstellungsansprüchen zu konfrontieren. Dieser ist für die Prognose des
vorherigen Arbeitgebers nicht verantwortlich und kann daher auch nicht verpflichtet werden, einen
Arbeitnehmer einzustellen, dessen Arbeitsverhältnis bereits vor Aufnahme seiner Betriebstätigkeit
rechtswirksam beendet wurde. Ein Eintritt in Verbindlichkeiten des Rechtsvorgängers im Sinne des § 613
a BGB erfolgt nicht.
bb) Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte ist der Kläger, der sich auf den
Vertragsfortsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten beruft, darlegungs- und beweispflichtig (vgl.
hierzu LAG Hamm, 04.04.2000, ZinsO 2000, 292 ff.). Der Kläger hätte mithin Tatsachen vortragen müssen,
aus denen sich schlüssig ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang entnehmen lässt. Dieser
Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen:
(1) Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus.
Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer
angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine
Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen
berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des
betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude
und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige
Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit
zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten. Eine Einheit darf allerdings nicht als
bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen
wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und
gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. In Branchen, in denen es im
wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ist die Wahrung der Identität dann anzunehmen,
wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach
Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser
Tätigkeit eingesetzt hätte (so auch LAG Hamm, ZinsO 2000, 292 ff.).
(2) Der Kläger hat unter Verweis auf einen Pressebericht vom 23.10.2002 lediglich schlagwortartig die
Übernahme des Geschäftsbetriebes durch die Beklagte behauptet. Als Indizien für einen
Betriebsübergang führt er in seiner Berufungsschrift nur die Einstellung eines Teils der ursprünglichen
Belegschaft der Gemeinschuldnerin an. Unstreitig ist weiterhin, dass die Beklagte Maschinen und
Anlagen vom Insolvenzverwalter übernommen hat. Allein die Übernahme eines Teils der Betriebsmittel,
der nach unbestrittener Aussage der Beklagten nur einen geringen Wert hat, genügt für die Annahme
eines Betriebsüberganges jedoch nicht. Weitere Aspekte, die für einen Betriebsübergang sprechen
würden – wie z. B. die Vergleichbarkeit der vor und nach "Übernahme" durchgeführten Tätigkeiten, ein
Übergang der Kundschaft, die Übertragung weiterer materieller Betriebsmittel sowie die Weiterführung
von Aufträgen der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte – hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Ebenso wenig genügt bereits die bloße Übernahme eines Teils der Belegschaft in allen Fällen für einen
Betriebsübergang. Wie bereits ausgeführt, reicht die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft
für einen Betriebsübergang nur dann aus, wenn die Gemeinschuldnerin sowie die Beklagte auf einem
Arbeitsgebiet tätig waren/sind, in der es in der Hauptsache auf die menschliche Arbeitskraft ankommt. Des
Weiteren wäre erforderlich, dass die Know-how-Träger übernommen worden sind (s. hierzu z. B. BAG,
11.12.1997, NZA 1998, 534 ff). Zu keinem dieser Gesichtspunkte hat der Kläger im Berufungsverfahren
vorgetragen. Insbesondere nachdem die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung einen Betriebsübergang
nicht nur bestritten, sondern ausführlich dargetan hat, warum eine Wahrung der wirtschaftlichen Identität
ihrer Auffassung nach nicht gegeben sei, hätte der Kläger über seine pauschale Behauptung hinaus zur
Frage des Betriebsübergangs detailliert Stellung nehmen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist es der
Kammer nicht möglich, aus dem klägerischen Vorbringen auf eine Wahrung der wirtschaftlichen Einheit
und damit einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu schließen.
(3) Dem Kläger kommt hinsichtlich des Nachweises eines Betriebsübergangs auch keine
Beweiserleichterung zugute.
Zwar spricht bei einer Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs alsbald nach dessen Schließung
grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht des Kündigenden
und damit für das Vorliegen eines Betriebsübergangs (vgl. z. B. LAG Hamm, ZinsO 2000, 292 ff. m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber nicht einmal eine „Wiedereröffnung“ des Geschäftsbetriebes
schlüssig dargelegt (s.o.). Eine tatsächliche Vermutung für einen Betriebsübergang auf die Beklagte
scheidet somit aus.
c) Ein – von einem Betriebsübergang unabhängiger – Einstellungsanspruch des Arbeitgebers lässt sich
auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten.
Es wäre vielmehr rechtsmissbräuchlich, einem Dritten, der die Kündigungsentscheidung gegenüber dem
Arbeitnehmer nicht getroffen und nicht über § 613 a BGB die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten
übernehmen muss, im Wege eines Kontrahierungszwangs das Risiko über die Richtigkeit der
Prognoseentscheidung des ursprünglichen Arbeitgebers aufzubürden. Der Arbeitnehmer ist in diesen
Fällen auch ausreichend geschützt: Wenn er den Verdacht hat, dass eine tatsächliche Stilllegung des
Betriebes durch den Insolvenzverwalter nicht beabsichtigt ist, so steht ihm die Möglichkeit offen, die
Kündigungsentscheidung des Insolvenzverwalters auf deren soziale Rechtfertigung überprüfen zu lassen.
Verzichtet der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – auf rechtliche Schritte gegen die
betriebsbedingte Kündigung, so darf sich dies nicht zu Lasten einer an der Kündigungsentscheidung nicht
beteiligten Person – hier der Beklagten – auswirken.
2.
Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zu bestätigen und die Klage als unbegründet
abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
D
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs.
2 ArbGG vorlagen.