Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2005

LArbG Mainz: stadt, verwaltung, arbeitsgericht, versuch, zusammensetzung, werk, muttergesellschaft, daten, ergänzung, quelle

LAG
Mainz
11.08.2005
6 TaBV 36/05
Betriebsänderung
Aktenzeichen:
6 TaBV 36/05
1 BV 13/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 11.08.2005
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom
01.06.2005 - AZ: 1 BV 13/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle im Betrieb der Beteiligten zu 2) deshalb
eingerichtet werden soll, weil im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Beteiligten zu 2) und einer
weiteren Gesellschaft beabsichtigt ist, die kaufmännische Verwaltung der Beteiligten zu 2) mit derjenigen
der übernehmenden Gesellschaft zusammen zu legen und die bisher mit einer Voll- und einer Teilzeitkraft
besetzte kaufmännische Verwaltung in A-Stadt aufzulösen. Den beiden Beschäftigten ist eine Arbeitsstelle
im gewerblichen Bereich des Betriebes in A-Stadt angeboten und der Teilzeitkraft eine Beschäftigung in
Karlsruhe.
Der Beteiligte zu 1), Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2), hat mit der am 17.05.2005 beim Arbeitsgericht
eingereichten Antragsschrift ausgeführt,
dass es sich bei der Maßnahme um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG handele, weil die
Verwaltung des Betriebes in A-Stadt als wesentlicher Betriebsteil stillgelegt bzw. von Haida aus
weitergeführt werde, so dass es sich entweder um eine Stilllegung oder um eine Verlegung eines
wesentlichen Betriebsteils handele.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Versuch eines Interessensausgleiches und den
Abschluss eines Sozialplanes wird Herr Richter Z. am Arbeitsgericht Mannheim bestellt.
2. Auf jeder Seite nehmen drei Beisitzer an der Einigungsstelle teil.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag des Antragstellers vom 13.05.2005 zurückzuweisen.
Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet,
dass die Voraussetzungen des § 111 BetrVG deshalb nicht vorliegen könnten, weil es sich bei der
Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz um einen Betriebsübergang handele und keine
Betriebsänderung darstelle.
Zudem sei in der Verwaltung, die mit 1,5 Mitarbeitern besetzt sei, kein wesentlicher Betriebsteil
auszumachen. Weder die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sei erreicht, noch die vom
Bundesarbeitsgericht zu fordernde Qualität der Tätigkeit und die Bedeutung für den Betrieb lasse die
Bejahung eines wesentlichen Betriebsteiles zu.
Die kaufmännische Abteilung der Beteiligten zu 2) nehmen nur ein Teil der anfallenden kaufmännischen
Aufgaben wahr, weil sämtliche Personalangelegenheiten zentral vom Mutterkonzern in Stuttgart
wahrgenommen werden. Aufgabe der Mitarbeiter in A-Stadt sei lediglich die Erfassung der Arbeitszeiten
der gewerblichen Mitarbeiter, die nach Stuttgart weiter gegeben würden.
Die in A-Stadt verrichteten Tätigkeiten könnten, ohne dass der Betrieb geändert würde, an Dritte vergeben
werden, da es sich um die Erfassung der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, das Kontieren der
Eingangsrechnung, das Mahnwesen, die Erstellung der Kosten- und Leistungsrechnungen sowie die
Abrechnungen über die Krankenkasse erschöpfe.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schwellenwert des § 17
KSchG nicht erreicht sei und auch der betroffene Betriebsteil keine wesentliche Bedeutung für die
Gesamtorganisation habe. Durch die Wegnahme von 1,5 Mitarbeitern in der kaufmännischen Verwaltung
werde der Betriebszweck des Kieswerkes nicht erheblich anders sein, sondern im Wesentlichen sich mit
der Urproduktion beschäftigen.
Es findet auch keine Verschmelzung mit einem anderen Betrieb, sondern es würden zwei
Unternehmensstrukturen rechtlich verändert.
Nach Zustellung des Beschlusses am 06.06.2005 ist Beschwerde am 14.06.2005 eingelegt und zugleich
begründet worden.
Der Beteiligte zu 1) greift die Entscheidung im Wesentlichen damit an,
dass der Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt ein kompletter Betrieb mit Produktion und Verwaltung
gewesen sei und er seine Eigenständigkeit dadurch verliere, dass die Verwaltung weggenommen und er
zu einem reinen Produktionsbetrieb werde.
Es sei schwer vorstellbar, welche Abteilung außer der Produktion von Kies eine wesentliche
Betriebsabteilung sein solle. Es sei zwar richtig, dass die Personalangelegenheiten zum Teil bei der
Muttergesellschaft in Stuttgart wahrgenommen würden, diese rechne jedoch als Dienstleister ab und die
Vorarbeiten würden immer noch in A-Stadt gemacht.
Die Kreditorenbuchhaltung wird in A-Stadt erledigt und das Werk in Hagenbach werde vollständig
kaufmännisch durch A-Stadt abgewickelt.
Lohnsteuer würde in A-Stadt gerechnet und die Umsatzsteuer dort angemeldet.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.06.05 - AZ: 1 BV 13/05 - wird aufgehoben.
2. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Versuch eines Interessensausgleichs und den
Abschluss eines Sozialplanes wird Herr Richter Z. am Arbeitsgericht Mannheim bestellt.
3. Auf jeder Seite nehmen 3 Beisitzer an der Einigungsstelle teil.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit,
dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, was das Arbeitsgericht zu Recht erkannt habe, vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung könne nicht argumentiert werden, dass die Einigungsstelle jeweils
ihre Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu entscheiden habe. Nach der gesetzlichen Vorgabe habe
das Arbeitsgericht vor Zusammensetzung der Einigungsstelle über deren Zuständigkeit zu entscheiden.
Bei der Aufgabe bzw. Verlagerung der kaufmännischen Tätigkeit und damit einhergehend der Stilllegung
der kaufmännischen Verwaltung in A-Stadt habe der Betrieb der Beteiligten zu 2) seine Eigenständigkeit
nicht völlig verloren. Die Verwaltungsabteilung in A-Stadt sei kein wesentlicher Betriebsteil, was das
Bundesarbeitsgericht auch schon bei der Fertigung des Vorproduktes in einem Betriebsteil in einer
Abteilung, die geschlossen worden sei, verneint habe. Denn, so das BAG, die bisher im Betrieb durch die
Abteilung gefertigten Vorprodukte könnten ohne Schwierigkeiten auch auswärts gefertigt und angekauft
werden, so dass es für die Erreichung des Betriebszweckes ohne Bedeutung sei, welche Alternative der
Arbeitgeber wähle.
Im vorliegenden Falle sei die Produktion von Kies der Betriebsgegenstand und nicht die kaufmännische
Verwaltung.
Bezüglich der Lohnsteuer würden die Mitarbeiter in A-Stadt die in Stuttgart erfassten Daten zum Eintragen
bzw. Ausfüllen der Lohnsteuervoranmeldung erhalten, während der wesentliche Teil dieser Arbeiten von
Stuttgart aus erledigt werde.
Zur Ergänzung des tatsächlichen wird auf den Inhalt der Schreiben der Beteiligtenvertreter, die im
Beschwerdeverfahren zur Akte gereicht wurden, Bezug genommen.
2.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu
Recht davon ausgegangen ist, dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, weil keine
Betriebsänderung i. S d. § 111 BetrVG gegeben ist.
Unstreitig erfasst die von der Beteiligten zu 2) geplante Maßnahme nicht soviel Mitarbeiter wie das der §
17 KSchG erfordert.
Bei der kaufmännischen Verwaltung, die bislang mit einer Voll- und eine Halbteilzeitkraft besetzt war,
handelt es sich auch nicht um einen wesentlichen Betriebsteil. Es ist schon fraglich, ob es sich bei der
Verwaltung, wie sie sich im vorliegenden Falle darstellt, um einen Betriebsteil handelt, der organisatorisch
so verselbständigt ist, dass er eine Eigenständigkeit besitzt. Dies mag jedoch auf sich beruhen, weil selbst
dann, wenn man die Qualität als Betriebsteil bejaht, eine Wesentlichkeit dieses Betriebsteiles nicht
erkannt werden kann.
Der Betrieb der Beteiligten zu 2) besteht im Fördern von Kies und Sanden, welches dem Betrieb das
Gepräge gibt und die Verwaltung ist lediglich ein Anhängsel hierzu. Die in A-Stadt durchgeführten
verwaltungstechnischen Arbeiten, nämlich Erfassen der Arbeitsstunden der gewerblichen Mitarbeiter,
Lohnsteuer- und Umsatzsteueranmeldung und Kreditorenbuchhaltung sowie die Bearbeitung von
Anfragen stellt einen Teil der in einem Betrieb anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten dar, der zu eng
umgrenzt ist als dass man davon sprechen könnte, dass diese Tätigkeiten wesentlich für den
Gesamtbetrieb sein könnten. Die Produktion stellt den Hauptzweck dar, der auch ohne die
Verwaltungstätigkeiten in A-Stadt weiterhin ungestört von statten gehen kann. Es ist zwar richtig, dass
jeder Betrieb angesichts der Tatsachen, dass Rechnungen geschrieben werden müssen, die
Zahlungseingänge kontrolliert werden, Arbeitsstunden verfasst und Briefe insgesamt im Geschäftsverkehr
zu fertigen sind, nicht ohne Verwaltung auskommen kann. Jedoch ist diese begleitende Tätigkeit dann,
wenn den betroffenen Mitarbeitern, 1,5 Arbeitskräften noch 15 Vollzeit- und 7 Teilzeitbeschäftigte
gegenüber stehen.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass eine Einigungsstelle nicht einzurichten ist, weil sie
offensichtlich unzuständig ist. Der Einwand des Beteiligtenvertreters zu 1), dass die Einigungsstelle ihre
Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen habe, ist zwar grundsätzlich richtig, gilt jedoch nur für
die Fälle, wo es Zweifel an der Zuständigkeit einer Einigungsstelle gibt, wovon im vorliegenden Falle
gerade nicht auszugehen ist.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG.