Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.04.2009

LArbG Mainz: vergütung, arbeitsgericht, grundsatz der spezialität, besitzstandswahrung, datum, bewährung, lohnfortzahlung, arbeitsbedingungen, anerkennung, krankenschwester

LAG
Mainz
07.04.2009
3 Sa 716/08
Eingruppierung einer Altenpflegerin
Aktenzeichen:
3 Sa 716/08
1 Ca 999/08
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 07.04.2009
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
25.09.2008 - Az: 1 Ca 999/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.866,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Nach der (aus Bl. 131 d.A. ersichtlichen) Tabelle der Grundvergütungen für die Angestellten der
Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres; § 27 Abschn. B BAT;
Pflegedienst [West]; "gültig ab 1. Mai 2004"; folgend: BAT-Tabelle) bestehen u.a. die folgenden
Grundvergütungssätze (in EUR):
Vergütungsgruppe
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Stufe 9
Kr. V
1.648,37
1.694.96
1.741,53
1.788,13
1.834,74
Kr. IV
1.699,14
Nach der (aus Bl. 136 d.A. ersichtlichen) Anlage 2 zum (Pro Senio-
re-)Vergütungstarifvertrag [VTV] Nr. 1 (Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich [West]; "gültig vom
1.1.2005 bis 31.12.2005"; folgend: VTV-Tabelle) belaufen sich u.a. die Vergütungen (in EUR) in
Vergütungsgruppe
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
Stufe 9
AP V
1.648,37
1.694.96
1.741,53
1.788,13
1.834,74
AP IV
1.699,14
Mit Schreiben vom 19. April 2005 (Bl. 12 d. A.) machte die Klägerin ihren "Zeitaufstieg" von Stufe 6 auf
Stufe 7 rückwirkend seit Oktober 2004 geltend und forderte die Beklagte unter Zugrundelegung einer
monatlichen Differenz in Höhe von EUR 46,57 für die letzten sechs Monate zur Nachzahlung eines
Betrages in Höhe von EUR 279,42 auf:
1.741,53 EUR
- 1.694,96 EUR
= 46,57 EUR (6 x 46,57 = 279,42).
Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2005 (Bl. 13 d. A.), dass seit dem 01. Oktober
2004 der neue Pro Seniore Tarifvertrag gelte, nach dessen Regelungen bezüglich der Stufen der geltend
gemachte Aufstieg von Stufe 6 auf Stufe 7 nicht mehr gewährt werden könne.
In der Zeit vom 22. August 2005 bis 15. Januar 2006 befand sich die Klägerin außerhalb der
Lohnfortzahlung.
Mit dem (gewerkschaftlichen) Schreiben vom 29.6.2007 (Bl. 176 ff. d.A.) wandte sich die Klägerin erneut
an die Beklagte.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Differenzvergütungsansprüche
- für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 - mit Ausnahme der Zeit vom 22. August 2005 bis 15.
Januar 2006 - in Höhe von EUR 958,90 brutto und
- für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 in Höhe von EUR 1.907,40 brutto geltend.
Zu 1
18 Monate (Januar 2005 bis Juli 2005 sowie Februar 2006 bis Dezember 2006): 18 x den (Differenz-
)Betrag von EUR 49,77 = 895,86 EUR.
Der Betrag von EUR 46,59 stellt rechnerisch die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 ( s. dazu die obige
Vergütungs-Tabelle) dar, - also zwischen
1.694,96 (Stufe 6)
- 1.648,37 (Stufe 5)
= 46,59. Diesen Betrag erhöht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Zuwendungstarifvertrag um
(anteilig) monatlich EUR 3,18:
46,59 EUR
+ 3,18 EUR
= 49,77 EUR.
Zu dem Betrag von 895,86 EUR addiert die Klägerin die anteiligen Beträge für August 2005 (1.8. bis
21.8.2005) und für Januar 2006 (16.1.2006 bis 31.1.2006):
895,86 EUR
+ 36,50 EUR (1.8.-21.8.2005)
+ 26,54 EUR (16.1.-31.1.2006)
= 958,90 EUR ( = insgesamt für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006).
Zu 2
20 Monate (Januar 2007 bis August 2008): 20 [Monate] x 95,37 EUR* = 1907,40 EUR.
[95,37*EUR = 93,17 EUR
+ 2,20 EUR
= 95,37 EUR]
Der Betrag von EUR 93,17 stellt nach der Berechnung der Klägerin die Differenz zwischen den Stufen 8
und 6 ( s. dazu die obige Vergütungs-Tabelle) dar, - also zwischen
1.788,13 EUR (Stufe 8)
- 1.694,96 EUR (Stufe 6)
= 93,17 EUR. Diesen Betrag erhöht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Zuwendungstarifvertrag um
(anteilig) monatlich EUR 2,20:
93,17
+ 2,20
= 95,37 EUR.
Nach näherer Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens behauptet die Klägerin,
sie hätte zum 01. Oktober 2004 bereits in Vergütungsgruppe Kr V Stufe
7
Hieraus hätte sich ein erhöhtes Grundgehalt von EUR 1.694,96 [gemeint wohl: 1.741,53] brutto gegenüber
gezahlter EUR 1.648,37 [gemeint wohl: 1.694,96] brutto sowie nach dem Zuwendungstarifvertrag eine um
EUR 3,18 monatlich höhere Sonderzahlung ergeben ( - wobei die Klägerin wie folgt rechnet:
1.694,96
1.648,37
= 46,59 =
46,59
+ 3,18
49,77).
Da sie nach Abschluss ihrer Berufsausbildung am 11. Juni 1987 bis November 1993 bereits sechs
Berufsjahre als Krankenschwester im Städtischen Krankenhaus in R./Polen zurückgelegt habe, sei sie
gemäß § 3 Ziff. 1 des genannten Tarifvertrages nicht in Vergütungsgruppe Kr V/3, sondern bereits in Kr V/4
einzugruppieren gewesen.
Im Hinblick auf die seit dem 01. August 2004 bestehende Tarifbindung zwischen den Parteien hätte sie zu
diesem Zeitpunkt mindestens in Kr V/7 und spätestens zum 01. Oktober 2004 in Kr V/8 eingruppiert
werden müssen. Sie habe daher unabhängig von den von der Beklagten anerkannten Berufsjahren
gemäß der in § 24 des Manteltarifvertrages vom 24. September 2004 enthaltenen Regelung einen
Anspruch auf Vergütung nach Kr V/8 gehabt.
Dies ergebe sich daraus, dass sich bei Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 01. Januar 2005 ein
niedrigeres Gehalt ergebe, so dass die ihr zustehende Stufung in die Stufe 8 solange bestehen bleibe, bis
die Anspruchsvoraussetzungen des Manteltarifvertrages eine höhere Stufe zuließen. Sie habe daher
grundsätzlich spätestens seit dem 01. Oktober 2004 einen Anspruch auf die Entgeltdifferenz zwischen Kr
V/6 und Kr V/8, die rechnerisch - einschließlich Sonderzahlungen - EUR 95,37 betrage.
Da sie im Jahre 2005 die Ansprüche auf Eingruppierung in die KR V/8 nicht geltend gemacht habe, sei sie
in dieser erst seit Januar 2007 gemäß dem Geltendmachungsschreiben vom 29. Juni 2007 zu vergüten.
Danach ergebe sich für die Zeit von Januar 2007 bis August 2008 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von
EUR 1.907,40 brutto ( = 20 [Monate] x 95,37 EUR ).
Zwar sei es richtig, dass sie grundsätzlich nach den Beschäftigungszeiten bei der Beklagten gemäß dem
Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 ab dem 01. Januar 2005 in AP IV/Stufe 5 einzugruppieren
wäre, wenn keine zusätzlichen Berufsjahre anerkannt worden wären. Allerdings habe die Beklagte mit der
von ihr ursprünglich vorgenommenen Einstufung in Kr V/Stufe 3 mindestens vier Jahre als Zeiten der
Vorbeschäftigung anerkannt, woran sie weiter gebunden sei.
Ab dem 01. Januar 2007 hätte ihr aufgrund Bewährungsaufstiegs die Vergütungsgruppe AP V
zugestanden, weil der Bewährungsaufstieg angesichts der Vorbeschäftigung trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit
außerhalb der Lohnfortzahlung vom 22. August 2005 bis 15. Januar 2006 hätte erfolgen müssen.
Daraus ergebe sich, dass sie einen Anspruch
- ab dem 01. Januar 2005 auf AP IV/Stufe 7,
- ab dem 01. Oktober 2006 auf AP IV/Stufe 8 und
- ab dem 01. Januar 2007 auf AP V/Stufe 8 habe.
Darüber hinaus habe sie bereits einen Anspruch auf Zahlung gemäß § 24 Ziff. 1 MTV Pro Seniore in Höhe
des Gehaltes Kr V/8, welches identisch sei mit AP V/Stufe 8.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die Tätigkeit der Altenpflegerin und die der
Krankenschwester tariflich gleich zu behandeln.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 92 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 04.11.2008 zugestellte Urteil vom 25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - hat die Klägerin am
04.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 04.02.2009 - innerhalb verlängerter
Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 02.01.2009 (Bl. 121 d.A.) - mit dem
Schriftsatz vom 04.02.2009 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung
wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 04.02.2009 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin macht dort insbesondere geltend:
Wenn das Arbeitsgericht meine, der Klageantrag zu 1 sei schon deshalb abzuweisen, weil die Klägerin in
dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 mangels zweijähriger Bewährung in der
Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 die Voraussetzungen der nächst höheren Vergütungsgruppe AP V
nicht erfüllt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Aus der Höhe der, der Klägerin tatsächlich gezahlten
Grundvergütung (1.694,96 EUR brutto) folgt nach Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte selbst davon
ausgegangen sei, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2005 entweder die tariflichen
Voraussetzungen der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfüllte oder aber jedenfalls die
Vergütung in bisheriger Höhe aus dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung zu erhalten hatte. Damit
habe die Klägerin auch aus Sicht der Beklagten in jedem Fall ab Jahresbeginn 2005 Anspruch auf
Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 6. Tatsächlich habe die Klägerin aber
Anspruch auf eine höhere Stufe der Vergütungsgruppe AP V gehabt.
Einen (weiteren) Berufungsangriff stützt die Klägerin darauf, dass sie rügt, das Arbeitsgericht habe § 24
Ziffer 1a MTV nicht richtig angewandt. Die Klägerin führt dazu aus, dass sie ab dem 01.10.2004 die Stufe 7
der Vergütungsgruppe Kr 5 erreicht habe. Sie begehre damit die entsprechende Vergütung der nächst
höheren Stufe. Dies gelte auch, soweit die Klägerin geltend gemacht habe, sie hätte bei richtiger
Eingruppierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe
4 erhalten müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für die Frage der maßgebenden Eingruppierung
und Vergütung nicht (ebenfalls) auf den genannten Stichtag ("30.09.2004") ankommen könne, denn sonst
hätte dies von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt
sei. Damit bleibe es für die Frage der letzten Eingruppierung und Stufung bei dem nach § 27 Abs. 2 S. 2
MTV maßgebenden Zeitpunkt, also bei dem 01.01.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die
entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages geltenden,
einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft geblieben. Die sich aus dieser
Eingruppierung und Stufung (Kr 5 Stufe 7) ergebende Grundvergütung in Höhe von 1.741,53 EUR brutto
hätte solange bestehen bleiben müssen, bis die Anspruchsvoraussetzungen des MTV zu einer weiteren
Höherstufung erfüllt gewesen seien. Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihr schon vor
Inkrafttreten der Eingruppierungsbestimmungen des MTV ein höheres Gesamteinkommen zugestanden
habe, als es ihr ab dem 01.10.2004 und danach tatsächlich gezahlt worden sei.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 wirft die Klägerin dem Arbeitsgericht vor, insoweit § 12b MTV nicht
richtig angewendet zu haben. Die Klägerin bringt vor, dass die von der Beklagten bei Abschluss des
Arbeitsvertrages vom 08.10./15.10.1996 anerkannten und zugrunde gelegten Vorbeschäftigungszeiten,
die zu der Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr 5 Stufe 3 geführt hätten, nicht einfach unberücksichtigt
bleiben könnten.
Dazu führt die Klägerin weiter aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sowohl das Arbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht übersehen
würden, dass der MTV nicht losgelöst von bisherigen Vereinbarungen der Parteien angewendet werden
dürfe. Die vermisste "Anerkennung" finde sich vorliegend im Arbeitsvertrag selbst, an dem sich die
Beklagte festhalten lassen müsse.
Weiter hält die Klägerin ihren Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung nach § 24
Ziffer 1a MTV für gegeben. Die Besitzstandswahrung in § 24 Ziffer 1a MTV stelle nicht auf den 30.09.2004
als Stichtag ab, sondern lediglich darauf, dass die betroffenen Arbeitnehmer an diesem Tag schon bei Pro
Seniore beschäftigt gewesen seien. Im übrigen verbleibe es damit bei der tariflichen Regelung in § 27
Ziffer 2 MTV.
(Auch) dazu führt die Klägerin weiter aus.
Selbst wenn man jedoch - so argumentiert die Klägerin weiter - vom 01.10.2004 als dem maßgebenden
Datum ausginge, sei zu berücksichtigen, dass dieses Datum mit dem Datum der Höherstufung der
Klägerin zusammenfalle. Erst recht folgt die Klägerin dem Arbeitsgericht nicht, soweit das Arbeitsgericht
angenommen hat, die Beklagte sei nach Inkrafttreten des MTV zum 01.10.2004 gemäß der in § 14 des
Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung arbeitsvertraglich nicht mehr verpflichtet gewesen, sogenannte
Beschäftigungszeiten für eine Höherstufung zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die in § 5 des
Arbeitsvertrages getroffene Regelung ("… erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-Stufe KR 5/3…") liege eine Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.09.2008 - 1 Ca 999/08 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 958,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils aus EUR 49,77 seit dem
01.02.2005,
01.03.2005,
01.04.2005,
01.05.2005,
01.06.2005,
01.07.2005,
01.08.2005,
01.03.2006,
01.04.2006,
01.05.2006,
01.06.2006,
01.07.2006,
01.08.2006,
01.09.2006,
01.10.2006,
01.11.2006,
01.12.2006,
01.01.2007,
sowie aus EUR 36,50 seit dem 01.09.2005
und
aus EUR 26,54 seit dem 01.02.2006
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.907,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB jeweils aus EUR 95,37 seit dem
01.02.2007,
01.03.2007,
01.04.2007,
01.05.2007,
01.06.2007,
01.07.2007,
01.08.2007,
01.09.2007,
01.10.2007,
01.11.2007,
01.12.2007,
01.01.2008,
01.02.2008,
01.03.2008,
01.04.2008,
01.05.2008,
01.06.2008,
01.07.2008,
01.08.2008,
und 01.09.2008
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im
Schriftsatz vom 11.03.2009 (Bl. 162 ff. d.A.), worauf zwecks Darstellung aller Einzelheiten der
Berufungsbeantwortung verwiesen wird.
Dort führt die Beklagte u.a. aus,
dass die Klägerin nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte ihr nach dem 01.01.2005 das gleiche Entgelt
wie davor gezahlt habe, schließen könne, dass die Klägerin nach Auffassung der Beklagten in
Vergütungsgruppe AP V eingruppiert sei oder die Vergütung aus dem Gesichtspunkt der
Besitzstandswahrung erhalten zu haben. Sie, die Beklagte, sei keinesfalls davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfülle. Das Arbeitsgericht hat nach
Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei (auch) entschieden, dass die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2
geltend gemachten Vergütungsdifferenzen nicht bestünden. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt nach der Stufe 8 oder 7 der Vergütungsgruppe AP V zu vergüten. Dazu führt die Beklagte
im einzelnen aus.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit
ausdrücklich bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Arbeitsgericht hat sowohl den
Arbeitsvertrag vom 08.10./15.10.1996 gemäß den §§ 133 und 157 BGB als auch die hier in Rede
stehenden tariflichen Regelungen entsprechend den hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Auslegungsgrundsätzen zutreffend ausgelegt. Dazu im einzelnen:
1.
höhere Vergütung zu zahlen, als ihr die Beklagte bislang tatsächlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum
31.12.2006 gezahlt hat.
a)
insoweit nur dann begründet bzw. teilweise begründet, wenn die Klägerin zu Beginn oder während des
oben genannten Zeitraumes die Voraussetzungen zur Zahlung einer Vergütung
- nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 7 (oder höher)
oder
- nach Vergütungsgruppe AP IV Stufe 9
erfüllen würde
oder wenn der Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages bzw. aufgrund Besitzstandswahrung der Höhe
nach eine Vergütung
- nach Vergütungsgruppe Kr V Stufe 7 (oder höher)
oder
nach Kr IV Stufe 9
zustünde.
Die hiernach jeweils erforderlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin jedoch nicht.
b)
finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.10.2004 bzw. seit dem 01.01.2005 die §§ 1 ff.
MTV Anwendung. Darüber, dass insbesondere auch der fachlich-betriebliche Geltungsbereich des MTV
(vgl. § 1 Ziffer 1 nebst der dort genannten Anlage A) sowie der Anlage B (gemäß § 12 MTV) sowie des
Vergütungstarifvertrages Nr. 1 (folgend: VTV Nr. 1) sich jeweils auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
erstreckt, haben diese zu recht nicht gestritten.
Demgemäß erfüllte die Klägerin weder zu Beginn noch während des Zeitraumes vom 01.01.2005 bis zum
31.12.2006 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe AP V.
aa)
genügend substantiiert dargelegt habe, dass sie als Altenpflegerin tätig sei. Es ist vielmehr festzustellen,
dass die Klägerin als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wird. Zwar hat die Klägerin zu
der von ihr auszuübenden Tätigkeit nur äußerst knapp vorgetragen. Allerdings ist die Klägerin ausweislich
des § 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich als Altenpflegerin eingestellt worden. Die Einrichtung, in der die
Klägerin seit dem 01.10.1996 arbeitet ("Senioren-Residenz F. S.") befasst sich unstreitig mit der
Altenpflege. Die Beklagte hat im Hinblick darauf die Behauptung der Klägerin, die Klägerin werde als
Altenpflegerin beschäftigt, nur unsubstantiiert bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder die
Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin andere Tätigkeiten zugewiesen hätte (als die einer
Altenpflegerin). In den Begriffsbestimmungen bzw. Vorbemerkungen Nr. 2 der Anlage B zum MTV
(Pflegepersonal; in Bezug genommen in § 12 Ziffer 1 S. 1 MTV) heißt es, dass Krankenschwestern, die
Tätigkeiten von Altenpflegerinnen ausüben, als Altenpflegerinnen eingruppiert sind. Demgemäß ist davon
auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen
Eingruppierungsregelungen (= 01.01.2005) als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen ist.
bb)
Bewährung in Vergütungsgruppe AP IV FG 1 in die Vergütungsgruppe AP V FG 1 aufsteigen, konnte die
Klägerin das Erfordernis der zweijährigen Bewährung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006
selbst dann nicht erfüllen, wenn man den Zeitraum vom 22.08.2005 bis zum 15.01.2006 (damals befand
sich die Klägerin "außerhalb der Lohnfortzahlung") nicht als bewährungsschädlich zu erachten hätte. Die
Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten (= 01.01.2005) der Eingruppierungsregelungen
des MTV liegen, auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten
der "Bewährung" in dieser Fallgruppe (hier: AP IV FG 1) ist nicht möglich. Erst mit Inkrafttreten des MTV
(insoweit) wurde der Bewährungsaufstieg ermöglicht. Die entsprechenden Zeiten sind mithin erst seit dem
01.01.2005 zu berücksichtigen.
Da hiernach insoweit die Merkmale der AP V nicht erfüllt sind, erweist sich der Klageantrag zu 1 nicht
unter Berücksichtigung dieser Vergütungsgruppe als begründet.
c)
voraussetzen, dass die Klägerin zu Beginn oder während des genannten Zeitraumes die Stufe 9 dieser
Vergütungsgruppe erreicht hätte. Erst in dieser Stufe ergibt sich eine Grundvergütung, die mit 1.699,14
EUR den Vergütungsbetrag übersteigt, den die Beklagte der Klägerin (mit 1.694,96 EUR) tatsächlich
gezahlt hat.
Die Stufe 9 hat die Klägerin aber nicht erreicht. Dies ergibt sich aus § 12b Ziffer 1 MTV in Verbindung mit
der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die Bestimmung des § 12b MTV ist seit dem 01.01.2005 in Kraft (vgl. § 27 Ziffer 2 S. 1 MTV). Unter
Berücksichtigung des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (= 01.10.1996) und bei Anwendung
des § 12b Ziffern 1 und 3 MTV ergibt sich, dass die Klägerin bis einschließlich des 31.12.2006 die Stufe 9
der Vergütungsgruppe AP IV nicht erreicht hat.
Etwaige Beschäftigungszeiten der Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber in der Zeit davor sind
vorliegend nicht zu berücksichtigen. (Auch) dies hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des BAG zutreffend begründet (Urteil S. 13 dort unter Ziffer II. 1. b)).
d)
der Besitzstandswahrung wäre die Klage nur dann begründet, wenn die Klägerin entweder in Bezug auf
die Vergütungsgruppe Kr IV die Stufe 9 erreicht hätte, - was nach dem oben Ausgeführten zu verneinen ist
-, oder wenn die Klägerin in Bezug auf die Vergütungsgruppe Kr V die Stufe 7 (oder höher) erreicht hätte.
(Auch) dies ist nicht der Fall.
aa)
des Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen ist, die Stufung nach Kr V/3 ("Kr 5/3") beginnend mit dem
01.10.1996 alle zwei Jahre dynamisch fortzuführen, so hätte die Klägerin allerdings ab dem 01.10.2002
die Stufe 6 (der Vergütungsgruppe Kr V) erreicht (- am 01.10.1998 wäre die Stufe 4, am 01.10.2000 wäre
die Stufe 5 und am 01.10.2002 wäre schließlich die Stufe 6 erreicht gewesen).
Ausgehend von der arbeitsvertraglichen "Stufung" (§ 5 des Arbeitsvertrages: "Kr 5/3") wäre die nächste
Stufe ("7") von der Klägerin erst zum 01.10.2004 erreicht worden. Diese Stufung setzt jedoch die
Anwendbarkeit der tariflichen Bestimmungen voraus, die gemäß § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages ergänzend
auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein sollten. Die dort genannten "Bestimmungen des
Tarifvertrages zwischen der DSK-Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft
Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) …" sollten arbeitsvertraglich längstens jedoch nur bis
zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung
anwendbar sein. Dies bedeutet, dass die genannten "Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der
DSK …" eben nur bis zum 30.09.2004 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar gewesen sind.
Aus den Bestimmungen des zitierten Tarifvertrages ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten bzw. der
Rechtsvorgängerin der Beklagten die Stufung zum 01.10.2004 auf der Stufe 7 fortzuführen. Der
Manteltarifvertrag Pro Seniore vom 24.09.2004 ist grundsätzlich mit Wirkung zum 01.10.2004 in Kraft
getreten (§ 27 Ziffer 1. MTV). Lediglich die in § 27 Ziffer 2 S. 1 MTV genannten Vorschriften sind erst mit
Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft getreten. Zu diesen Vorschriften, die erst zum 01.01.2005 in Kraft
getreten sind, gehört die Vorschrift des § 11 MTV, die sich mit Fragen der Beschäftigungszeit befasst,
nicht.
bb)
genommen Tarifwerk (DSK/ÖTV) durch das "Pro Seniore"-Tarifwerk abgelöst worden (§§ 3 und 4 TVG).
Die Klägerin ist ausweislich der Mitgliedsbescheinigung vom 08.05.2008 (Bl. 71 d.A.) seit dem 01.08.2004
Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ("ver.di"). (Auch) über die Tarifgebundenheit der
Beklagten haben die Parteien zu recht nicht gestritten. Das von der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft mit der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen
AG vereinbarte "Pro Seniore"-Tarifwerk verdrängt nach dem Grundsatz der Spezialität das in § 14 S. 1 des
Arbeitsvertrages genannte DSK/ÖTV-Tarifwerk.
e)
Vorschrift eine Besitzstandswahrung in Betracht, soweit sich aus der Anwendung des MTV und diesen
ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den
jeweiligen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen
ergibt. § 24 Ziffer 1a MTV lässt aber nur die am 30.09.2004 gegebene Stufung bestehen (- und zwar
solange, bis die Anspruchsvoraussetzungen des MTV zur Höherstufung erfüllt sind). Dass nur die am
30.09.2004 gegebene Stufung gesichert wird (- bei der Klägerin wäre dies die Stufung Kr V/6 gewesen),
ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des § 24 MTV. (Auch) diese Vorschrift (des § 24 MTV) gehört mit
zu den Bestimmungen, die bereits am 01.10.2004 in Kraft getreten sind (§ 27 Ziffer 1 MTV).
In den unter dem Dach der "Pro Seniore"-Unternehmensgruppe zusammengefassten Gesellschaften und
Einrichtungen wurden bis zum Abschluss des MTV vom 24.09.2004 ganz unterschiedliche tarifliche
Regelwerke angewandt. Es ist in der Rechtsprechung des BAG anerkanntes Recht, dass die mit dem
Abschluss des MTV Pro Seniore begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen
Arbeitsbedingungen ein hinreichend legitimer Sachgrund ist, die Arbeitsbedingungen der "Pro Seniore"-
Belegschaft mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks zu vereinheitlichen, ohne diese Vereinheitlichung
unterschiedlich davon abhängig zu machen, inwieweit bereits vorher nach einem prinzipiell
vergleichbaren Vergütungssystem entlohnt wurde oder nicht. Demgemäß ist mit dem Arbeitsgericht die in
§ 24 Ziffer 1a MTV enthaltene Bestimmung als auf den 30.09.2004 abstellende Stichtagsregelung zu
begreifen.
f)
in Höhe von 1.694,96 EUR brutto folge, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass die
Klägerin in der Zeit ab dem 01.01.2005 entweder die tariflichen Voraussetzungen der Vergütung nach
Vergütungsgruppe AP V Stufe 6 erfüllt habe oder jedenfalls die Vergütung in bisheriger Höhe aus dem
Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung zu erhalten gehabt habe, führt dieses Argument nicht zum Erfolg
der Berufung. Die dem Angestellten tatsächlich gezahlte Vergütung begründet nicht einmal eine
Vermutung (geschweige denn einen Beweis) dafür, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit den
tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Dies ist anerkanntes Recht. Steht der Klägerin hiernach bereits
die begehrte Grundvergütung nicht zu, ist diese auch nicht um monatlich 3,18 EUR zu erhöhen.
2.
Gründen als unbegründet. Die mit dem Klageantrag zu 2 verlangte höhere Vergütung (als eine solche in
Höhe von 1.694,96 EUR) setzt in der Vergütungsgruppe AP IV das Erreichen der Stufe 9 (für einen
teilweisen Erfolg der Klage) und in der Vergütungsgruppe AP V die Stufe 7 (oder höher) voraus. Diese
Stufen hat die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum jeweils nicht erreicht. Die diesbezüglichen
obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Diese Bezugnahme erstreckt sich auch auf das Begehren
die Grundvergütung um den anteiligen Betrag der Sonderzahlung (hier geltend gemacht: 2,20 EUR) zu
erhöhen.
Entsprechendes gilt weiter soweit die Klägerin ihren Differenzvergütungsanspruch auf den Arbeitsvertrag
bzw. auf die tarifliche Besitzstandsregelung stützen will. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin
rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Stufe 7
(oder höher) der Vergütungsgruppe Kr V erfüllt. Auch in Bezug auf die Stufe 9 der Vergütungsgruppe Kr IV
lässt sich eine entsprechende Feststellung auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht treffen.
III.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a
ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde bei dem
Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113
Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 angefochten werden.
Darauf wird die Klägerin hingewiesen.