Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2010

LArbG Mainz: quelle, ermessensausübung, prozesskosten, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
22.06.2010
8 Ta 127/10
Aufhebung der PKH wegen Zahlungsrückstand
Aktenzeichen:
8 Ta 127/10
11 Ca 452/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 22.06.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 29.03.2010, Az. 11 Ca 452/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht
begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger
bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung
kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei
Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Der Kläger hat nach Maßgabe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.06.2009 monatliche Raten in
Höhe von 200,00 € auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist er lediglich für die
Monate August bis November 2009 nachgekommen. Weitere Zahlungen sind bis dato nicht erfolgt. Der
Kläger befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als 3 Monate in
Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO
gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegen stehen könnten, sind
nicht ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.