Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.11.2009

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, betriebsrat, elektriker, wichtiger grund, sozialplan, arbeitsgericht, maschinenschlosser, werkvertrag, betriebsabteilung, unterrichtung

LAG
Mainz
27.11.2009
6 Sa 367/09
Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist wegen Stilllegung einer
Betriebsabteilung
Aktenzeichen:
6 Sa 367/09
4 Ca 1755/08
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 27.11.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 7.5.2009 -
4 Ca 1755/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich - wie weitere in Parallelverfahren klagende Arbeitnehmer - mit seiner am
02.09.2008 erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit einer zweiten außerordentlichen betriebsbedingten
Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist.
Der am 06.02.1952 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde
aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 31.06.1972 als Elektriker mit einer
Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.443,22 EUR beschäftigt.
Der undatierte Arbeitsvertrag sieht eine Bindung an den Manteltarifvertrag und den Lohntarifvertrag,
abgeschlossen zwischen dem "Pfälzischen Elektro-Innungsverband Ludwigshafen" und der
"Industriegewerkschaft Metall" für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung vor.
Des Weiteren enthält § 2 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:
§ 2
Herr O. wird eingestellt als Elektriker. Eine Umsetzung zu einer anderen zumutbaren Arbeit im gleichen
Unternehmen bleibt vorbehalten, unbeschadet der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
Zusätzlich besteht folgende Protokollnotiz:
1. Der Arbeitsort für die Handwerker der Rheinpfalz (….) wird prinzipiell Ludwigshafen sein.
2. Ein Ausleihen dieser Arbeitskräfte an andere Firmen ist nicht zulässig.
3. Die künftigen Werkstätten sind in Ludwigshafen, Shellstraße (Betriebsgelände).
Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2003 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten.
§ 9 Ziffer 4 des Manteltarifvertrages enthält folgende Regelung:
In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern kann einem Arbeitnehmer, der das 55., aber
noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem
Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus
wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt nicht bei:
a) Vorliegen eines für den betroffenen Arbeitnehmer geltenden Sozialplans
b) Änderungskündigen zum Zwecke innerbetrieblicher Versetzungen im Rahmen des Unternehmens oder
Konzerns, wenn damit keine Veränderung des Wohnsitzes erforderlich wird.
Bei der Beklagten waren am 01.06.2008 insgesamt 68 Arbeitnehmer beschäftigt; davon 50 Mitarbeiter am
Standort Ludwigshafen und 18 Arbeiter an auswärtigen Standorten. Es besteht ein fünfköpfiger
Betriebsrat.
Die Beklagte erbringt Instandhaltungsdienstleistungen in Druckbetrieben, handwerkliche Dienstleistungen
(Bauschlosserei, Malerei, Heizung/Sanitär) und EDV-Support-Dienstleistungen. Am Hauptsitz in
Ludwigshafen war sie auf der Grundlage eines Werkvertrages mit der Instandhaltung an den
produktionstechnischen Anlagen der Verlags- und Druckereigesellschaft Rheinpfalz ("Die Rheinpfalz"),
Druckzentrum S., beauftragt. Zur Erfüllung des Werkvertrages mit der Rheinpfalz beschäftigte die
Beklagte am 01.06.2008 insgesamt 12 Schlosser (2 Werkstattleiter und 10 Maschinenschlosser) sowie 6
Elektriker (1 Werkstattleiter und 5 Elektriker), die zusammen die Abteilung "Instandhaltung" am Standort
Ludwigshafen bildeten. In dieser Abteilung war der Kläger als Elektriker tätig. Zum 31.12.2008 fiel der
Werkvertrag mit der Rheinpfalz weg. Ab dem 01.01.2009 bestanden keine Instandhaltungsaufträge mehr
für die Rheinpfalz Druckzentrum S..
Ein nach dem am 11.03.2008 dem Betriebsrat ein von der Beklagten offerierter Interessenausgleich und
Sozialplan nebst Bestandsliste der Mitarbeiter übergeben war, erfolgte mit Schreiben vom 27.06.2008
eine erste Kündigung aus wichtigen betriebsbedingten Gründen mit einer Frist zum 31.01.2009, gegen die
sich der Kläger erfolgreich zur Wehr setzte (4 Ca 1336/08).
Mit Schreiben vom 21.08.2008 teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich erneut außerordentliche mit sozialer Auslauffrist zum
31.03.2009 zu kündigen und ihm den als Anlage beigefügten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01.04.2009
anzubieten. Mit Schreiben vom 22.08.2008 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten
außerordentlichen Änderungskündigung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.08.2008 vorsorglich erneut
außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 und bot dem Kläger gleichzeitig mit Wirkung ab
01.04.2009 einen neuen Arbeitsvertrag an, der eine Tätigkeit des Klägers als Elektroniker mit Einsatzort
München beinhaltete. Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt der sozialen
Rechtfertigung an. Seit 01.01.2009 ist er von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung freigestellt.
Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Rechtsauffassungen der Parteien sowie der Anträge wird auf
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.05.2009 - 4 Ca 1755/08 - (Seite 2 bis 6 =
Bl. 106 bis 110 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das
Arbeitsgericht
Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei wirksam zum 31.03.2009 beendet worden. Eine
ordentliche Kündigung nach § 9 Ziffer 4 Abs. 2 MTV scheide aus, da kein Sozialplan vereinbart gewesen
sei. Die Alternative nach § 9 Ziffer 4 Abs. 2 b) MTV greife nicht ein, da der Kläger in München habe
eingesetzt werden sollen. Vorliegend sei der wichtige Grund im Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in
der Betriebsabteilung Instandhaltung am Standort Ludwigshafen wegen der Beendigung des
Werkvertrages mit der Rheinpfalz gegeben. Es läge der Fall eines sinnentleerten Arbeitsverhältnisses vor.
Eine Fortführung der Tätigkeit als Bauschlosser käme wegen der langen Einarbeitungszeit nicht in
Betracht. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei wegen des Vorliegens eines Dauertatbestandes
gewahrt. Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Unterrichtung sei nicht
anzunehmen.
Gegen das dem Kläger am 02.06.2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 25.06.2009 eingelegte
und am 03.09.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger bringt
zweitinstanzlich
die Beklagte hätte die Verhandlungen bei einem Sozialplan zum Abschluss bringen müssen, um eine
ordentlich tarifgemäße Kündigung aussprechen zu können. Sie hätte im Zusammenhang mit der
Annahme des Arbeitsgerichts zu einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis vortragen müssen, aus welchen
Gründen der Einsatz des Klägers vom Standort Ludwigshafen aus von vornherein und auf Dauer
endgültig ausgeschlossen gewesen sein soll und weshalb er nicht mit der Tätigkeit eines Bauschlossers
hätte beauftragt werden können. Die Beklagte habe den neu geschaffenen Arbeitsplatz eines
Bauschlossers Herrn X. angeboten, der am 07.05.1944 geboren sei und Anfang Mai 2009 die
Regelaltersgrenze erreicht habe. Auch die Mitarbeiter Z., Y. und W. seien formal der Bauschlosserei
zugeordnet worden. Im Übrigen hätte die Beklagte dem Betriebsrat auch das die Kündigung des
Werkvertrages betreffende Schreiben vorlegen müssen; nur dann hätte der Betriebsrat die Möglichkeit
gehabt, zu überprüfen, ob mit der behaupteten Kündigung der Rheinpfalz überhaupt die nach dem
Werkvertrag maßgebende Kündigungsfrist eingehalten worden sei.
Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.05.2009 - 4 Ca 1755/08 - abzuändern
und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 29.08.2008 beendet worden ist.
Die Beklagte hat,
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, der Auffassung des Klägers zum Abwarten des Abschlusses eines Sozialplanes
könne nicht gefolgt werden. Ansonsten wäre eine Kündigung bis heute nicht möglich, obwohl die
Stilllegung der Instandhaltungsabteilung bereits zum 31.12.2008 erfolgt sei. Das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 29.09.2005-1 Sa 283/05-entschieden, dass die Beklagte nicht die
Voraussetzungen für eine der beiden tariflichen Ausnahmeregelungen in § 9 Ziffer 4 des
Manteltarifvertrages hätte abwarten müssen. Nach der Entscheidung des BAG vom 08.04.2003 - 2 AZR
355/02 - komme eine auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung gegenüber einem tariflichen
unkündbaren Arbeitnehmer dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu
sehen sei, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müsste und ihm dies
unzumutbar sei. Seit dem 01.01.2009 würde kein Mitarbeiter mehr im O Druckzentrum beschäftigt. Der
Werkvertrag sei an die Firma König & Bauer (KBA) vergeben worden. Am Standort Ludwigshafen gebe es
keine Einsatzmöglichkeiten für Elektriker. Die Mitarbeiter Z., Y. und W. würden an auswärtigen
Standorten als Montagearbeiter eingesetzt. Hierzu sei sie - die Beklagte - wegen der Mitgliedschaft dieser
Mitarbeiter im Betriebsrat nach § 15 KSchG verpflichtet gewesen. Für diese Mitarbeiter habe die Beklagte
in der Bauschlosserei neue Arbeitsplätze geschaffen, mit der Verpflichtung, Urlaubs- und
Krankheitsvertretung an auswärtigen Standorten zu übernehmen. Der Kläger könne sich auch nicht auf
den Arbeitsplatz des Bauschlossers X. berufen, da die Sozialauswahl sonst falsch gewesen wäre.
Außerdem sei der Kläger Elektriker und kein Schlosser. Für die letztere Tätigkeit könne er nicht
eingearbeitet werden. Für den Kläger sei nur die Position eines Elektronikers in München in Frage
gekommen, die wegen der Entfernung von ca. 355 Kilometer nicht habe von Ludwigshafen aus
wahrgenommen werden können. Im Übrigen werde die Position des Mitarbeiters X. von insgesamt sieben
weiteren Klägern für sich in Anspruch genommen. Im Übrigen sei der Betriebsrat korrekt über den Wegfall
des Werkvertrages informiert worden.
Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
03.09.2009, Bl. 137 bis 140 d. A., hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 15.09.2009 (Bl. 151 bis 160 d. A.), nebst sämtlichen vorgelegten Unterlagen und die
Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27.11.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt sowie
begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
II.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, dass die dem Kläger gegenüber
ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009
rechtswirksam ist.
1.
gemäß § 9 Ziffer 4 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrages keinen
Vorrang einer ordentlichen Kündigung begründet; denn zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Sozialplans
war dem Betriebsrat zwar ein Interessenausgleich und Sozialplan nebst Bestandsliste der Mitarbeiter
übergeben, jedoch kein rechtswirksamer Abschluss eines solchen vereinbart worden. Auf die von der
Berufung hier noch einmal aufgegriffene Ansicht hat die Beklagte zu Recht auf die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.09.2005 - 1 Sa 283/05 - zum gleichen Tarifwerk
hingewiesen, wo die Auffassung des damaligen Klägers, § 9 Nr. 4 MTV Elektrohandwerk verpflichte den
Arbeitgeber zum Abschluss eines Sozialplans, damit die Voraussetzungen für eine ordentliche
Beendigungskündigung geschaffen würden, bereits abgelehnt wurde. Gegenüber der außerordentlichen
Kündigung mit sozialer Auslauffrist stelle die ordentliche Kündigung kein milderes Mittel dar, da in beiden
Fällen das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende. Die von der Rechtsprechung geforderte soziale
Auslauffrist verhindere gerade, dass die außerordentliche Kündigung stärker in die Rechtsposition des
Arbeitnehmers eingreife als die (tarifvertraglich ausgeschlossene) ordentliche Kündigung. Aus dem
Wortlaut des § 9 Nr. 4 MTV Elektrohandwerk lasse sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen (LAG
Rheinland-Pfalz vom 29.9.2005 a. a. O.). Hieran ist nach wie vor festzuhalten.
2.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 02.03.2006 - 2 AZR 64/05 - = EzA KSchG § 2
Nr. 58 und vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 = BAGE 121, 347) entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze
angezogen und in Übertragung auf den vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass der wichtige Grund
für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers in der
Betriebsabteilung Instandhaltung am Standort Ludwigshafen zum 31.12.2008. Nicht angegriffen ist die
Feststellung des Arbeitsgerichts, dass der Auftrag mit der Rheinpfalz weggefallen ist und über den
31.12.2008 hinaus kein Mitarbeiter der Beklagten mehr Instandhaltungsarbeiten im S.er Druckzentrum
erbringt. Auch wenn zu sehen ist, dass für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung
erheblich verschärfte Maßstäbe gelten und wegen des eingetretenen Ausschlusses der ordentlichen
Kündbarkeit der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er
dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutbar sind, hohe Anforderungen bestehen (vgl. BAG
Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - = BAGE 121, 347 und vom 02.03.206 - 2 AZR 64/05 - = EzA
KSchG § 2 Nr. 58; vom 18.05.2006 - 2 AZR 207/05 - = EzA KSchG § 2 Nr. 60), vermag sich der als
Elektriker tätig gewesene Kläger nicht erfolgreich auf die als Bauschlosser anderweitig
weiterbeschäftigten ehemaligen Maschinenschlosser berufen. Zum einen liegt auf der Hand, dass ein
Elektriker, der für die Installation und Reparatur elektrischer Anlagen zuständig ist, nicht in vertretbaren
Zeiträumen zum Bauschlosser "umfunktioniert" werden kann. Im Übrigen hat die Beklagte ihr
Zumutbarkeitspotenzial schon ausgeschöpft, in dem sie die ursprünglich als Maschinenschlosser tätigen
Betriebsräte Z., Y., W. und T. auf die für Bauschlosser neu geschaffenen Arbeitsplätzen mit der
Verpflichtung, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen an auswärtigen Standorten zu übernehmen,
eingesetzt hat. Langjährig eingesetzte Maschinenschlosser lassen sich wegen einer gewissen
Verwandtschaft mit dem Berufsbild eines Bauschlossers erkennbar leichter und wirtschaftlich vertretbarer
"umschulen". Das Angebot der Fortführung der Tätigkeit als Elektroniker in München ist daher unter dem
rechtlich geforderten Ultima-ratio-Aspekten die "mildere" Maßnahme. Da die Ausbildung zum
Elektroinstallateur in Deutschland seit dem 01.08.2004 nicht mehr möglich ist und die Berufsbezeichnung
durch Elektroniker - Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik - ersetzt wurde (vgl. Wikipedia
Elektroinstallateur) liegt von Seiten der Beklagten kein auf eine unmögliche Leistung gerichtetes
Änderungsangebot vor. Ferner ist offenkundig, dass die angebotene Tätigkeit in München nicht täglich
von Ludwigshafen aus bewerkstelligt werden kann, so dass auch der Einsatz von diesem Ort aus nicht
vom Kläger verlangt werden kann.
3. Schließlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf den neu geschaffenen Arbeitsplatz eines
Bauschlossers für den kurz vor der Verrentung stehenden Mitarbeiter X. berufen. Die Beklagte hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Angebot zur Fortführung der Beschäftigung des am 07.05.1944
geborenen Mitarbeiters habe erfolgen müssen, da sonst die Sozialauswahl falsch gewesen wäre - dies
gilt unabhängig von den Ausführungen des Gerichts zur nicht für möglich gehaltenen Fortführung der
Tätigkeit als Bauschlosser.
4.
zurückzuweisen. Dass dem Betriebsrat das die Kündigung des Werkvertrages betreffende Schreiben nicht
vorgelegen hat, wirkt sich nicht aus. Die 14 Seiten umfassende Anhörung des Betriebsrates zur
außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist bezogen auf den Kläger vom 21.08. ist
mehr als umfassend und erfüllt die Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wonach sich der Inhalt
der Unterrichtung des Betriebsrats auf eine Mitteilungspflicht und nicht zwingend eine Vorlagepflicht von
Unterlagen bezieht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat nicht nur aufgrund des
ursprünglichen Beteiligungsverfahrens für eine erste Kündigung des Klägers vom 27.06.2008 und den
Sozialplanverhandlungen anlässlich der bereits am 11.03.2008 unterbreiteten Interessenausgleichs- und
Sozialplanvorstellungen über hinreichende Kenntnis über den die arbeitsrechtlichen Schritte der
Beklagten auslösenden Vorfall hatte.
II.
III.
ArbGG).