Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.09.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, wechsel, betriebsrat, akte, anweisung, form, arbeitsbedingungen, quelle, wiederholung, schichtarbeit

LAG
Mainz
13.09.2004
7 Sa 341/04
Einführung von Schichtarbeit
Aktenzeichen:
7 Sa 341/04
2 Ca 3377/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 13.09.2004
Tenor:
1.
Ca 3377/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin im Wege des
Direktionsrechts neue Arbeiten einseitig zuweisen kann.
Hinsichtlich der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses und der vertraglichen Vereinbarung(en) und
hinsichtlich der Arbeitszeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 des Tatbestandes des
angefochtenen Urteils (= Bl. 43 d. A.) 2 Ca 3377/03 Bezug genommen.
Davon abweichend arbeitet die Klägerin seit 1998 in einem Schichtsystem. Sie wird in der ersten und
zweiten Woche vormittags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 bzw. 12:30 Uhr und in der dritten Woche von
16:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingesetzt.
Mehrarbeitsstunden werden entweder an einem beliebigen Tag durch Freizeitgewährung ausgeglichen,
oder aber vergütet.
Die Beklagte hat mit ihrem Betriebsrat am 24.07.2003 eine "Betriebsvereinbarung" über ein Drei-Schicht-
System an der Kassenzone vereinbart, wonach ein rollierendes Drei-Schicht-System ab 24.07.2003
eingeführt wird. Hinsichtlich des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Blatt 36 der Akte Bezug
genommen. Danach ändert sich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit im wöchentlichen Rhythmus. In der
ersten Woche ist von 8:00 Uhr bis 13:15 Uhr, in der zweiten Woche von 12:00 Uhr bis 17:15 Uhr und in der
dritten Woche von 15:25 Uhr bis 20:15 Uhr zu arbeiten.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2003 (Bl. 10 d. A.) mitgeteilt, dass sie zukünftig in
das mit dem Betriebsrat vereinbarte Drei-Schicht-System eingebunden werde und nach ihrem
Erholungsurlaub am 20.10.2003 von 13:00 Uhr bis 17:45 Uhr zu arbeiten habe.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem vorliegenden Rechtsstreit.
Die Klägerin hat vorgetragen,
nach ihrer Auffassung sei die Anordnung der Beklagten vom Direktionsrecht nicht gedeckt. Die
Betriebsvereinbarung vom 24.07.2003 könne die arbeitsvertragliche Regelung der Parteien nicht ändern.
Der Arbeitsvertrag habe als günstigere Regelung Vorrang. Zwar sei sie seit 1998 abweichend von den
schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt worden; sie habe jedoch zu keinem
Zeitpunkt in eine Änderung ihres Arbeitsvertrages eingewilligt. Sie habe die seit 1998 geänderten
Arbeitszeiten akzeptiert, ohne sich auf Dauer verpflichten zu wollen. Darüber hinaus verweise sie auf die
Schriftformklausel der Ziffer 9 des Arbeitsvertrages.
Die Klägerin hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die Anordnung der Beklagten vom 18.09.2003, wonach die Klägerin im
Markt in H. im Drei-Schicht-System zu arbeiten hat, unwirksam ist.
2. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem
Arbeitsvertrag vom 12.05.1995 regelmäßig in der Frühschicht weiterzubeschäftigen.
hilfsweise,
die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin im Wechsel zwischen zwei Frühschichten und einer Spätschicht
entsprechend der von 1998 bis September 2003 geübten Praxis weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Arbeitsverträge der Parteien schränkten das Direktionsrecht der Beklagten nicht ein, da sie seit 1998
nicht mehr "gelebt" würden, sondern einvernehmlich abgeändert worden seien. Die Klägerin habe zu
keinem Zeitpunkt einen fehlenden Rechtsbindungswillen erklärt. Eine vertragliche Festlegung auf die
Tätigkeit am Vormittag oder maximal in jeder dritten Woche nachmittags existiere nicht.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 10.03.2004 2 Ca 3377/03 festgestellt,
dass die Anordnung des Beklagten vom 18.09.2003, wonach die Klägerin im Drei-Schicht-System zu
arbeiten hat, unwirksam ist und die Beklagte verurteilt, unter Abweisung der Klage im Übrigen, die
Klägerin im Wechsel zwischen zwei Frühschichten und einer Spätschicht weiterzubeschäftigen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 43 bis 49 der Akte
Bezug genommen. Gegen das ihr am 21.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 05.05.2004
beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 07.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es bestehe
vorliegend kein Feststellungsinteresse der Klägerin mehr, denn die fragliche Anordnung sei zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bereits zeitlich überholt gewesen. Im Übrigen
seien die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten konkludent geändert. Allerdings fehle es an einer
Änderung dahingehend, dass die Klägerin seit 1998 nur noch entsprechend der seither geübten Praxis
einen Arbeitseinsatz ausschließlich erste und zweite Woche früh und dritte Woche spät verlangen könne.
Anerkennenswerte Interessen, die die Klägerin der auf der Grundlage der abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung von der Beklagten angewiesenen Verteilung der Arbeitszeit entgegenhalten könne,
gebe es nicht. Vielmehr fehle es ihr an Flexibilität.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2004, Az.: 2 Ca 3377/03, wird abgeändert und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Anordnung vom 18.09.2003 habe tatsächlich über die 46.
Kalenderwoche hinaus gewirkt und werde bis zum heutigen Tage praktiziert. Zwar akzeptiere sie die
angefochtene Entscheidung insoweit, als das Arbeitsgericht eine inhaltliche Änderung der Arbeitszeiten
im Arbeitsvertrag durch die Zeugenvereinbarungen der Parteien und deren praktische Durchführung
angenommen habe; zur Anwendung der Betriebsvereinbarung führe dies jedoch nicht, da diese nunmehr
geltende Regelung günstiger als die Verteilung der Arbeitszeiten in der Betriebsvereinbarung für sie sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass der Klage hinsichtlich des Hauptantrages sowie des weiteren Hilfsantrages
hinsichtlich des Antrages 2) stattzugeben ist.
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Beklagten vom 18.09.2003,
wonach die Klägerin im Drei-Schicht-System zu arbeiten hat, unwirksam ist. Danach soll die Klägerin im
Drei-Schicht-System im Wechsel zwischen Früh-, Mittel- und Spätschicht arbeiten. Die arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen der Parteien stehen dieser Anordnung entgegen.
Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes des § 106 Gewerbeordnung, des Inhalts des schriftlichen
Arbeitsvertrages der Parteien und der Darstellung der Anordnung der Beklagten vom 18.09.2003 wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 46, 47 d. A.)
Bezug genommen.
Der zuletzt abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag wurde bezüglich der Lage der täglichen Arbeitszeit
seit 1998 geändert. Die Klägerin arbeitet seit 1998 zwei Wochen von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr bzw. 12:30
Uhr und in der dritten Woche von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Parteien haben, auch darin folgt die
Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, dadurch konkludent die Arbeitszeitregelung des
Arbeitsvertrages ebenso wie das Schriftformerfordernis des § 9 des Arbeitsvertrages abgeändert.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 47 d. A.) Bezug genommen.
Mit dem Arbeitsgericht ist anzunehmen, dass die Anordnung der Beklagten vom 18.09.2003 dieser
Arbeitszeitvereinbarung der Parteien widerspricht. Nach dem Schreiben vom 18.09.2003 soll die Klägerin
rollierend im Drei-Schicht-System eingesetzt werden. Dazu ist sie jedoch arbeitsvertraglich nicht
verpflichtet. Die von der Beklagten dargestellte Rechtsauffassung, wonach die Parteien in Folge der von
den schriftlichen Vereinbarungen abweichenden Handhabungen der Arbeitszeiten seit 1998 die
Arbeitszeitregelung des Arbeitsvertrages aufgehoben hätten, mit der Folge, dass überhaupt keine
Arbeitszeitregelung bestehe, teilt die Kammer mit dem Arbeitsgericht ausdrücklich nicht. Die Parteien
haben keine Vereinbarung getroffen, wonach es ausschließlich im Belieben der Beklagten stehen sollte,
die Arbeitszeiten einseitig festzulegen. Dieser Wille ist der seit 1998 geübten Praxis der Parteien
(entscheidend ist der Empfängerhorizont) schon objektiv nicht zu entnehmen. Die zuvor dargestellte
Arbeitszeitvereinbarung der Parteien wurde durch die Betriebsvereinbarung vom 24.07.2003 nicht
geändert. Abgesehen davon, dass die Betriebsvereinbarung vom 24.07.2003 teilweise andere
Arbeitszeiten vorsieht, als die der Klägerin erteilte Anweisung vom 18.09.2003 (vgl. Bl. 36 einerseits, Bl.
10 andererseits), wirkt sich die Betriebsvereinbarung nicht auf den Inhalt der vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien aus. Die Verschlechterung arbeitsvertraglich begründeter
Arbeitsbedingungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich nicht möglich. Mit
dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Einführung eines Drei-Schicht-Systems im
wöchentlichen Wechsel ungünstiger ist als wöchentlich gleich bleibende und im vorhinein festgelegte
Arbeitszeiten.
Damit muss die Beklagte die Klägerin entsprechend der seit 1998 geübten Praxis beschäftigen.
Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Soweit die Beklagte zunächst behauptet hat, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei die
konkrete Arbeitszeitanordnung zeitlich überholt, ist dieser Hinweis für die Kammer unverständlich. Die
Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese Anordnung nach wie vor praktiziert wird. Von
daher besteht keinerlei Veranlassung, dass Feststellungsinteresse vorliegend in Frage zu stellen.
Entgegen der Beklagten haben die Parteien 1998, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, konkludent
die Arbeitszeit verändert. Da das Berufungsvorbringen insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt
und beteiligten Personen substantiierte Tatsachen enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Die Beklagte macht insoweit lediglich deutlich, dass sie die hier vertretene Auffassung nicht zu teilen
vermag.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass die aufgrund der Betriebsvereinbarungen vorgesehene Arbeitszeit
zumindest gleichwertig im Sinne des Günstigkeitsprinzips sein könnte, lassen sich dem
Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entnehmen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.