Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.12.2009

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LAG
Mainz
28.12.2009
3 Ta 236/09
Nachträgliche Zahlungsbestimmung
Aktenzeichen:
3 Ta 236/09
11 Ca 777/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 28.12.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach, vom 09.02.2009 - 11 Ca 777/07 - wird, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht
abgeholfen hat, zurückgewiesen.
2. Die zu erhebende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Arbeitsgericht die im Beschluss vom 25.07.2007 getroffene Zahlungsbestimmung (= "der Kläger [hat]
vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten") dahingehend ab, dass der
Kläger ab dem 01.03.2009 zwei monatliche Raten in Höhe von 107,88 EUR zu zahlen hat. Das
Arbeitsgericht stützte den Abänderungsbeschluss vom 09.02.2009 auf § 120 Abs. 4 ZPO sowie darauf,
dass der Kläger nunmehr in der Lage sei, insgesamt 215,76 EUR an die Landeskasse zu zahlen. Gegen
den ihm am 11.02.2009 zugestellten Beschluss vom 09.02.2009 - 11 Ca 777/07 - legt der Kläger mit dem
Schriftsatz vom 10.03.2009 am 10.03.2009
sofortige Beschwerde
Zur Begründung weist er unter Bezugnahme auf die Lohnabrechnungen für Dezember 2008 und Januar
2009 (Bl. 28 f. des PKH-Beiheftes) darauf hin, dass er in den Monaten Dezember 2008 und Januar 2009
die Pfändungsfreigrenzen erheblich unterschritten habe. So habe er im Dezember 2008 lediglich 307,67
EUR und im Januar 2009 lediglich 766,09 EUR verdient.
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens reicht der Kläger noch zur Gerichtsakte:
- die Lohnabrechnung für Februar 2009 (Bl. 31 des PKH-Beiheftes),
- den Mietvertrag vom 12.02.2008 (Bl. 36 f. des PKH-Beiheftes),
- die beiden Lohnabrechnungen vom 10.05.2009 (Bl. 38 f. des PKH-Beiheftes),
- den mehrseitigen Kontoauszug, das Girokonto des Klägers bei der C.
betreffend (Bl. 40 ff. des PKH-Beiheftes).
Mit dem Beschluss vom 05.10.2009 (Bl. 46 d. PKH-Beiheftes) half das Arbeitsgericht der Beschwerde des
Klägers teilweise dahingehend ab, dass der Kläger beginnend am 01.11.2009 monatliche Raten in Höhe
von 30,00 EUR zu zahlen hat. Dem Beschluss vom 05.10.2009 - 11 Ca 777/07 - liegt die Berechnung
zugrunde, die das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 17.06.2009 (Bl. 45 des PKH-Beiheftes) erläutert
hatte.
Im Übrigen half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die weitergehende Beschwerde
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 22.10.2009 (Bl. 48 des PKH-Beiheftes) weist der Kläger
darauf hin, dass nach den kumulierten Werten der letzten vorliegenden Gehaltsabrechnung für August
2009 er im Zeitraum Januar 2009 bis August 2009 durchschnittlich 951,00 EUR netto verdient habe und
nicht, wie das Arbeitsgericht berechnet, 1.000,00 EUR netto. Damit reduziere sich das anrechenbare
Einkommen auf lediglich 39,00 EUR. Damit sei der Rückzahlungsbeschuss aufzuheben.
Mit dem weiteren gerichtlichen Schreiben vom 10.11.2009 (Bl. 52 des PKH-Beiheftes) wurde dem Kläger
aufgegeben, bis zum 30.11.2009 seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate
- August 2009
- September 2009 und
- Oktober 2009
zur Gerichtsakte zu reichen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt,
insbesondere auch auf das Schreiben des Klägers vom 30.11.2009 (Bl. 54 des PKH-Beiheftes) und auf
das gerichtliche Schreiben vom 02.12.2009 (Bl. 57 des PKH-Beiheftes), Bezug genommen.
II. 1.
zulässige Beschwerde erweist sich, soweit ihr das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, als unbegründet.
2.
05.10.2009 - 11 Ca 777/07 - rechtlich nicht zu beanstanden. Die nachträgliche Zahlungsbestimmung hat
ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO.
Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich wesentlich
geändert, - d.h. hier: verbessert. Der Kläger ist nunmehr - anders als zur Zeit des Bewilligungsbeschlusses
vom 25.07.2009 - in der Lage, Monatsraten im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO zu zahlen.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Klägers (im Jahre 2009) in
Höhe von ca. 1.000,00 EUR festgestellt. Gemäß der Lohnabrechnung für Februar 2009 vom 10.03.2009
belief sich die Nettovergütung des Klägers auf den Betrag von 996,73 EUR (bei einem Auszahlungsbetrag
in Höhe von 1.086,73 EUR). Blatt 1 des Kontoauszuges vom 27.05.2009 (zum Girokonto des Klägers bei
der C.) weist u.a. eine Abschlagszahlung in Höhe von 400,00 EUR sowie eine weitere Zahlung des
Arbeitgebers (M. GmbH & Co. KG) in Höhe von 855,79 EUR aus. In der Abrechnung für April 2009 vom
10.05.2009 wird die ("gesetzliche") Nettovergütung mit 1.065,18 EUR angegeben. Aussagekräftige
Belege, die es erlauben würden, demgegenüber lediglich von einem durchschnittlichen
Arbeitseinkommen in Höhe von 951,00 EUR netto auszugehen, hat der Kläger nicht beigebracht.
Deswegen stellt sich die weitere PKH-Raten-Berechnung wie folgt dar:
Nettoeinkommen 1000,00 EUR
Freibeträge 176,00 EUR
und 386,00 EUR
Miete 350,00 EUR
dies führt zu einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 88,00 EUR,
was wiederum die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR monatlich bedingt (Tabelle zu
§ 115 Abs. 2 ZPO).
3.
(letzter Satz 1. Alternative) des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.