Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, anhänger, bad, sicherungsübereignung, vorrang, sicherheit, anfechtung, darlehen, zeugnis, aussonderungsrecht

LAG
Mainz
27.07.2010
3 Sa 123/10
Insolvenzanfechtung
Aktenzeichen:
3 Sa 123/10
6 Ca 1351/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 27.07.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 16.02.2010 - Az: 6 Ca 1351/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.943,99 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Arbeitnehmer der MF. GmbH, der späteren Insolvenzschuldnerin, (gewesen). Der Kläger hat
- wie auch der damalige Geschäftsführer der MF. GmbH, L, S., - die aus Bl. 8 d.A. ersichtliche, auf den
07.07.2009 datierte Vereinbarung "Sicherheitsübereignung" unterschrieben.
Am 01.09.2009 wurde über das Vermögen der MF. GmbH (folgend: Insolvenzschuldnerin) das
Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht Bad
Kreuznach - 0 IN 000/00 -). Der Insolvenzantrag war am 13.07.2009 gestellt worden. Am 15.07.2009 hatte
das Amtsgericht Bad Kreuznach die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin
angeordnet.
Im November 2009 erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger herauszugeben
die Zugmaschine, Fahrgestellnummer XYZ
und
den Hänger, Fahrgestellnummer XYZ
Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die beiden genannten Fahrzeuge verwertet. Der
Erlös, der der Insolvenzmasse insoweit zugeflossen ist, beträgt
für den Hänger: 5640,11 EUR
und
für die Zugmaschine: 5183,75 EUR
(s. dazu die Feststellungen auf S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 27.07.2010
- 3 Sa 123/10 -).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
16.02.2010 - 6 Ca 1351/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 58 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat in dem vorbezeichneten
Urteil die erstinstanzliche Herausgabeklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung darauf
abgestellt, dass die Insolvenzanfechtung der beklagten Partei vom 29.09.2009 gemäß § 131 InsO
begründet sei.
Gegen das dem Kläger am 08.03.2010 zugestellte Urteil vom 16.02.2010 - 6 Ca 1351/09 - hat der Kläger
am 15.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2010 mit dem Schriftsatz vom 22.04.2010
begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des
Klägers vom 22.04.2010 (Bl. 79 f. d.A.) verwiesen.
Dort verweist der Kläger unter Bezugnahme auf die im Urteil des BGH vom 14.02.2008 - IX ZR 38/04 -
enthaltene Formulierung ("… da der spätere Sicherstellungsvertrag keinen Vorrang für die Forderungen
aus dem im Gegenzug gewährten Kredit enthält, handelt es sich … bei der zweiten
Sicherungsübereignung um ein insgesamt inkongruentes Geschäft …") auf seinen erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 28.12.2009. Dort (s. Bl. 51 f. d.A.) hatte der Kläger u.a. mit dem Beweisantritt "Zeugnis des
L. S." ausgeführt,
dass der Sicherungsübereignungsvertrag vom 24.06.2009 natürlich vorrangig die Forderung über
7554,36 EUR gesichert habe. Wären am 24.06.2009 von dem Kläger nicht 7554,36 EUR gezahlt bzw.
geliehen worden, wären die am 22.04.2009, 06.05.2009 und am 25.05.2009 vorgelegten Beträge
natürlich nicht durch einen Vertrag gesichert worden.
In der Berufungsbegründung bringt der Kläger insoweit weiter vor, dass Voraussetzung der
Darlehensgewährung am 24.06.2009 in Höhe von 7554,36 EUR gewesen sei, dass L. S. von sich aus die
Sicherheit für diesen Betrag angeboten gehabt habe, da es sich um einen größeren Betrag gehandelt
habe. Die kleineren Beträge, die der Kläger für die Beklagte verauslagt gehabt habe, hätten insoweit
- wenn überhaupt - nur eine marginale Rolle gespielt, da der Kläger diese Beträge auch zuvor nicht habe
absichern lassen. Es habe vor allem der größere Betrag in Höhe von 7554,36 EUR abgesichert werden
sollen (Beweis: Zeugnis L. S.). Ergänzend äußert sich der Kläger in den Schriftsätzen vom 17.05.2010 und
vom 22.07.2010 (Bl. 96 und 100 d.A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
08.03.2010 - 6 Ca 1351/09 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.943,99 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner
Berufungsbeantwortung vom 30.04.2010 (Bl. 86 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, -
insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften vom 03.12.2009 - 6 Ca 1351/09 - (Bl. 29 ff. d.A.) und
vom 27.07.2010 - 3 Sa 123/10 - (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Dies gilt (auch) in Bezug auf den vom Kläger
im Berufungsverhandlungstermin in zulässiger Weise geänderten Klageantrag. Auch die geänderte Klage
unterliegt der Klageabweisung.
II.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger 9943,99 EUR zu zahlen. (Auch) in Höhe dieses Betrages
steht der Verwertungserlös nicht dem Kläger, sondern der Insolvenzmasse zu.
1.
geltend gemachte Zahlungsanspruch nur dann zu, wenn er einen Anspruch auf Auskehrung des
Verwertungserlöses an ihn hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der hinsichtlich der beiden Fahrzeuge (Anhänger und Zugmaschine) erzielte Verwertungserlös würde
dem Kläger i.H.v. 9943,99 EUR nur dann zustehen, wenn er zuvor als Eigentümer der Fahrzeuge den
Beklagten zu recht auf Herausgabe in Anspruch genommen hätte. Ein durchsetzbarer
Herausgabeanspruch stand dem Kläger gegen den Beklagten jedoch jeweils nicht zu.
Dabei kann zunächst zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er am 24.06.2009 bzw. am
07.07.2009 wirksam das Sicherungseigentum sowohl an dem Anhänger als auch an der Zugmaschine
erlangt hat, - obgleich die Vereinbarung vom 07.07.2009 (Bl. 8 d.A.) lediglich den Anhänger erwähnt.
(Auch) muss möglichen Zweifeln, die sich eventuell daraus ergeben können, dass allein der Besitz des
Fahrzeugbriefes (bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II) ohne weiteres kein taugliches
Sicherungsmittel ist, nicht weiter nachgegangen werden (vgl. LG Frankfurt/Main NJW-RR 1986, 986; LG
Flensburg v. 12.10.2007 - 1 S 31/07 -; vgl. auch Frahm/Wür-dinger JuS 2008, 14 ff.).
Unterstellt man, dass der Kläger (etwa gemäß § 930 BGB) wirksam Sicherungseigentümer der beiden
Fahrzeuge geworden ist, so stand ihm gleichwohl kein durchsetzbares Aussonderungsrecht gemäß § 47
InsO in Verbindung mit § 985 BGB zu. Es ist anerkanntes Recht, dass bei der Insolvenz des
Sicherungsgebers (hier: der Insolvenzschuldnerin) aus dem Sicherungseigentum keine
Aussonderungsrechte, sondern nur Absonderungsrechte resultieren (s. § 51 Ziffer 1 InsO;
Ganter/Münchener Kommentar 2. Aufl. InsO § 47 Rz 53 aE).
2.
gegen den Beklagten zu, denn der Beklagte hat die (möglicherweise) wirksame Sicherungsübereignung
vom 24.06./07.07.2009 wirksam angefochten. Darin ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen. Die Erklärung
der Anfechtung ist unstreitig und überdies durch das Schreiben des Beklagten vom 29.09.2009 (Bl. 6 f.
d.A.) belegt. Dieses Schreiben ist gemäß § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass die darin erklärte
Anfechtung nicht nur die Sicherungsübereignung vom 07.07.2009 betrifft, sondern auch eine bereits zuvor
am 24.06.2009 erfolgte Sicherungsübereignung.
Dahingestellt bleiben kann, ob - wie das Arbeitsgericht anzunehmen scheint - die wirksame
Insolvenzanfechtung gemäß § 131 InsO den (eventuell wirksam abgeschlossenen)
Sicherungsübereignungsvertrag im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB "beseitigt" hat. Diesbezüglich bestehen
im Hinblick auf § 143 Abs. 1 S. 1 InsO freilich Bedenken. Nach dieser Vorschrift muss das, was durch die
anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist,
zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein
etwaiges Aussonderungs- bzw. Absonderungsbegehren des Klägers jedenfalls deswegen unbegründet
gewesen ist, weil er sowohl die Zugmaschine als auch den Anhänger umgehend der Insolvenzmasse
(wieder) hätte zurückgewähren müssen. Dem Herausgabebegehren des Klägers stand ein Recht des
Beklagten im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB entgegen (§ 242 BGB: "dolo agit, qui petit, quod statim
redditurus est"). Dem Herausgabebegehren des Klägers fehlte das schutzwürdige Interesse, da damit
eine Leistung gefordert wurde, die der Kläger im Hinblick auf § 143 Abs. 1 S. 1 InsO umgehend der
Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen.
3.
zutreffender Begründung festgestellt hat - die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes gemäß §
131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO erfüllt sind. Insoweit folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des
Arbeitsgerichts (ab S. 5 - Mitte - bis S. 7 - oben -) des Urteils vom 16.02.2010 - 6 Ca 1351/09 - und stellt
dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, den verfahrensgegenständlichen
Lebenssachverhalt anders rechtlich zu bewerten, als das Arbeitsgericht dies in seinem Urteil getan hat.
Zwar beruft sich der Kläger unter Bezugnahme auf die im Urteil des BGH vom 14.02.2008 - IX ZR 38/04 -
enthaltene Formulierung (s. dazu juris Rz 33: "… keinen Vorrang …") und stellt davon ausgehend dann
die Rechtsbehauptung auf, dass der Sicherungsübereignungsvertrag vom 24.06.2009 vorrangig die
Forderung über 7554,36 EUR gesichert habe. Diese Rechtsbehauptung ist jedoch einer Beweiserhebung
nicht zugänglich. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vereinbarung über den vom Kläger behaupteten Vorrang
dieser Forderung im Einzelnen zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin vereinbart worden
sein soll. Die Rechtsbehauptung des Klägers findet im Sachverhalt, so wie er vom Kläger im Übrigen
vorgetragen wird, keine hinreichende Grundlage. In der Vereinbarung vom 07.07.2009
("Sicherheitsübereignung", Bl. 8 d.A.) ist jedenfalls von einem Vorrang einer der dort aufgeführten
Forderungen keine Rede. Vielmehr heißt es dort unmissverständlich, dass der dort erwähnte Anhänger
dem Kläger bis zur Rückzahlung "aller Vorlagen" zur Sicherheit übereignet werde. In ähnlicher Weise
lässt der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift vortragen, dass ein Sicherungsübereignungsvertrag
geschlossen worden sei, wonach zur Sicherung sämtlicher Ansprüche die Insolvenzschuldnerin die
Fahrzeuge sicherungsübereigne. Auch im Schriftsatz vom 01.12.2009 führt der Kläger sinngemäß aus,
dass er seinerzeit (am 24.06.2009) erklärt habe, dass, wenn er das Darlehen gewähren würde, er
natürlich Sicherheiten haben wolle und zwar auch für die Beträge, die am 22.04.2009, 06.05.2009,
25.05.2009 und am 15.06.2009 geliehen worden seien. Von der Vereinbarung eines irgendwie gearteten
Vorrangs einer bestimmten Forderung ist dort jeweils keine Rede. Weder in dem Schriftsatz vom
28.12.2009 noch in der Berufungsbegründung hat der Kläger das Zustandekommen einer sog. Vorrangs-
Vereinbarung schlüssig dargelegt. Zwar stellt der Kläger dort dar, dass die Darlehensgewährung vom
24.06.2009 ursächlich dafür gewesen ist, dass die Insolvenzschuldnerin damals die Sicherheit auch für
die bereits zuvor gewährten Beträge gegeben habe. Damit ist jedoch lediglich die Kausalität vorgetragen,
jedoch nicht die Vereinbarung eines Vorrangs der Forderung in Höhe von 7554,36 EUR. Dass in das
Wissen des L. S. gestellte Vorbringen des Klägers ist nicht schlüssig. Aus diesem Grunde ist der vom
Kläger angebotene Beweis nicht zu erheben.
III.
lediglich der hier vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten bzw. gegen die
Insolvenzmasse (- gerichtet auf Auskehrung eines Teils des Verwertungserlöses -) gewesen ist. Unberührt
vom Ausgang dieses Verfahrens bleibt die Insolvenzforderung, die sich für den Kläger als
Insolvenzgläubiger aufgrund der in Höhe von insgesamt 9943,99 EUR geleisteten Zahlungen ergibt bzw.
ergeben kann ("Darlehen"; "Vorkassen ausgelegt").
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das
Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten
Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach,
99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird der Kläger hingewiesen.