Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.11.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, hauptsache, vergütung, arbeitsamt, unterlassen, quelle, beschwerdeschrift, monatslohn, bestandteil, datum

LAG
Mainz
13.11.2009
11 Ta 229/09
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht
Aktenzeichen:
11 Ta 229/09
2 Ca 1095/09
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 13.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
25. September 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2009, beim Arbeitsgerichts Kaiserslautern eingegangen am 09.07.2009
beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seinem Antrag fügte er die Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.05.2009 nebst Anlagen bei. Im Kammertermin
vom 24.09.2009 erging ein klageabweisendes Urteil. Durch Beschluss vom 25.09.2009 ordnete das
Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Kläger sodann für die erste Instanz mit Wirkung vom 09.07.2009 gemäß
§ 11a ArbGG Rechtsanwalt G. bei. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Arbeitsgericht
wegen fehlender Erfolgsaussicht ab, da die Klage bereits unschlüssig sei.
Gegen diesen dem Kläger am 30.09.2009 zugestellten Beschluss legte er mit am 06.10.2009 beim
Landesarbeitsgericht Mainz eingegangenen Schriftsatz vom 02.10.2009
sofortige Beschwerde
dem Ziel den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Kläger nach Maßgabe des Gesetzes
Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu gewähren. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen
Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger vor, er habe gegen den Beklagten Anspruch
auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 18.03. bis 31.05.2009. Der Beklagte habe ein Angebot zur
Wiedereinstellung, welches bereits Bestandteil des Kündigungsschreibens vom 27.12.2008 gewesen sei,
nochmals telefonisch am 18.03.2009 an ihn herangetragen. Er habe dieses Angebot zunächst akzeptiert.
Das Angebot des Beklagten habe sich allerdings auch hinsichtlich der Vergütungsbedingungen zunächst
auf das ehemals bis zum 15.01.2009 bestehende Arbeitsverhältnis bezogen. Erst nachdem er, der Kläger,
dieses Angebot ausdrücklich akzeptiert gehabt habe, habe der Beklagte ihm erläutert, er könne ihn zwar
beschäftigen, aber eben nur noch zu einem Festgehalt von 2.300,00 € bei gleichbleibender
Wochenarbeitszeit.
II.
eingelegt, der Streitwert der Hauptsache liegt über 600,00 € und die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz abgelehnt.
In einem Verfahren - wie dem vorliegenden -, in dem die Instanz bereits abgeschlossen ist, darf nur dann
rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Erstgericht die Bewilligung verzögert hat.
Verweigert das erstinstanzliche Gericht die Prozesskostenhilfe nach Entscheidung über die Hauptsache,
da es die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint, ist die Erfolgsaussicht grundsätzlich nach dem
Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. In
diesem Zeitpunkt hatte die Klage keine Erfolgsaussicht, da sie nicht schlüssig war. Der Kläger hat
erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe ihm bereits im Kündigungsschreiben zugesagt, ihn bei
einer "Verbesserung seiner Auftragslage" umgehend wieder einzustellen und zwar zu den Bedingungen
des Arbeitsvertrag vom 01. April 2008. Am 18. März 2009 habe der Beklagte ihm sodann ein
Beschäftigungsangebot mit der Abweichung gemacht, dass eine Vergütungszahlung an ihn wie früher
nicht mehr möglich sei, es sei nur noch eine Vergütungszahlung in Höhe von 2.350,00 € brutto möglich.
Der Kläger hat im Kammertermin vom 24.09.2009 ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung
erklärt, der Beklagte habe ihn am 18. März 2009 angerufen, er solle wieder arbeiten kommen. Er, der
Kläger, habe auf das Angebot des Beklagten hin erklärt, er werde weiter arbeiten, wolle aber die
Vergütung haben wie in der bisherigen Höhe. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass
im Rahmen dieses Telefonats kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der
Kläger hat insoweit gerade erklärt, dass er ein Angebot des Beklagten, zu einem Monatslohn von 2.350,00
€ brutto wieder für ihn zu arbeiten, nicht angenommen. Er hat damit das Angebot des Beklagten abgelehnt
und diesem ein neues Angebot unterbreitet, das vom Beklagten nicht angenommen worden ist, § 150 Abs.
2 BGB.
Aber auch aufgrund des neuen Vortrags des Klägers in der Beschwerdeschrift ist die Klage nicht
schlüssig. Ein Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien im Zweifel dann noch nicht geschlossen worden,
wenn die Parteien sich noch nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der
Erklärung auch nur einer Partei noch eine Regelung getroffen werden sollte, § 154 S. 1 BGB. Nach dem
Vortrag des Klägers im Kammertermin hatten die Parteien gerade noch keine Vereinbarung hinsichtlich
der bisherigen oder niedrigeren Vergütung getroffen.
Schließlich ergibt sich die Unschlüssigkeit des Klageantrags im Hinblick auf den im Kammertermin
vorgenommenen Abzug in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auch daraus, das dieser Anspruch
gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Agentur für Arbeit übergegangen war.
Darüber hinaus hat der Beklagte den Vortrag des Klägers hinsichtlich des Verlaufs des Gesprächs am
19.03.2009 bestritten und vorgetragen er habe dem Kläger an diesem Tag auf dessen telefonische
Anfrage mitgeteilt, dass eine Wiedereinstellung aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen
Situation auf absehbare Zeit nicht in Betracht käme und dass zu gegebener Zeit - wenn überhaupt - anstatt
des bislang vereinbarten Stundenentgelts ein monatlicher Fixbetrag in Größenordnung von 2.300,00 € bis
2.350,00 € brutto vereinbart werden müsse. Der Kläger habe hierauf entgegnet, dass er "da ja vom
Arbeitsamt noch mehr bekäme" und das dies für ihn "unter gar keinen Umständen in Betracht käme".
Angesichts dieses Bestreitens durch den Beklagten hätte es dem Kläger obliegen, Beweis für seine
Darstellung des Gesprächsverlaufs vom 18.03.2008 und den Abschluss eines Arbeitsvertrages
anzubieten. Dies hat der Kläger unterlassen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
Gründe die gemäß den §§ 78 S. 2, 72 S. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden,
sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.