Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, quelle, behandlung, verfügung, vergleich, datum

LAG
Mainz
24.11.2006
4 Ta 241/06
Vergütungsfestsetzung
Aktenzeichen:
4 Ta 241/06
2 Ca 1216/06
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 24.11.2006
Tenor:
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
17.11.2006 zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
Gründe:
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Der
Urkundsbeamte setzte entgegen des gestellten Antrags des Prozessbevollmächtigten für Tätigkeiten im
Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vergleich lediglich Gebühren und Auslagen im Rahmen der
bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse, errechnet aus dem Gegenstandswert des
Hauptsacheverfahrens von 1.179,78 € fest mit der Begründung, für den erhöhten Vergleichswert sei
weder Prozesskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden.
Gegen den Beschluss des Urkundsbeamten richtet sich die am 15.11.2006 eingelegte
Erinnerung/Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Urkundsbeamte hat die Sache dem Referatsrichter
zur Entscheidung vorgelegt. Durch nicht unterschriebene, lediglich paraphierte Verfügung hat der
Vorsitzende die Vorlage an das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf §§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3
Satz 1 ZPO vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt
verwiesen.
Die Sache war unter Aufhebung der Vorlageentscheidung an das Arbeitsgericht zur Behandlung der
Erinnerung/Beschwerde in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Die Vorlageentscheidung berücksichtigt nicht den Charakter der angefochtenen Ausgangsentscheidung.
Es handelt sich um eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 Abs. 1
RVG. Die Festsetzung erfolgt vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von dem
möglicherweise personenidentischen zuständigen Rechtspfleger.
Nach § 56 Abs. 1 RVG ist für Entscheidungen über Erinnerungen des Rechtsanwaltes gegen die
Festsetzung das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, zuständig.