Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2009

LArbG Mainz: kopie, arbeitsgericht, glaubhaftmachung, abgabe, freiwilligkeit, pauschal, bewilligungsverfahren, quelle, form, leistungsbezug

LAG
Mainz
01.12.2009
1 Ta 231/09
Aufhebung Prozesskostenhilfe - Glaubhaftmachung der Angaben
Aktenzeichen:
1 Ta 231/09
9 Ca 597/08 NR
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 01.12.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.08.2009 - 9 Ca 597/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz bewilligte der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren
mit Beschluss vom 11.04.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten.
Nach Beendigung des Verfahrens wies die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom
17.04.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, es sei nunmehr zu prüfen, ob
mittlerweile eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin
eingetreten sei. Auf den hierauf gestellten Antrag des Klägerprozessbevollmächtigten hat sodann das
Arbeitsgericht seine Beiordnung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgehoben.
Mit Schreiben vom 08.06.2009, 08.07.2009 sowie 29.07.2009 forderte die Rechtspflegerin die Klägerin
auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem
Bewilligungszeitpunkt erfolgt sei. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, es stehe ihr frei, den
übersandten Erklärungsvordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut
vollständig auszufüllen.
Nachdem die Klägerin auf diese Schreiben binnen der letzten gesetzten Frist zum 14.08.2009 nicht
reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.08.2009 den Beschluss vom 11.04.2009 über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen, der Klägerin am 29.08.2009 zugestellten, Beschluss hat die Klägerin zunächst per E-Mail
vom 02.09.2009 sowie nach Hinweis der Rechtspflegerin mit einem am 09.09.2009 eingegangenen
Schriftsatz "Beschwerde" eingelegt.
Zur Begründung führte sie an, sie habe "die Unterlagen" fristgerecht abgeschickt, verfüge zur Zeit über
Zur Begründung führte sie an, sie habe "die Unterlagen" fristgerecht abgeschickt, verfüge zur Zeit über
kein eigenes Einkommen und beziehe "ALG 2".
Daraufhin bat die Rechtspflegerin die Klägerin um Übersendung einer Kopie des aktuellen ALG-II-
Bescheides und teilte ihr mit, dass bislang keine Unterlagen eingegangen seien.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen
und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Durch Beschluss vom 15.10.2009 setzte das erkennende Beschwerdegericht der Beschwerdeführerin
eine letzte Frist bis zum 03.11.2009 , innerhalb derer diese dem Gericht mitzuteilen habe, ob seit der
Gewährung der Prozesskostenhilfe eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eingetreten sei und von welchen Einnahmen sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Ferner wurde sie
aufgefordert, mögliche Zahlungsverpflichtungen nach Grund und Höhe sowie den monatlich auf die
bestehenden Verpflichtungen geleisteten Betrag anzugeben. Darüber hinaus wurde ihr aufgegeben, ihre
monatliche Miete nebst monatlichen Nebenkosten darzulegen und alle vorgenannten Angaben durch
entsprechende Nachweise (Lohnabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheide, Kontoauszüge, Mietvertrag
etc.) zu belegen.
Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II.
eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich
die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten
ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009, 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Diese Aufforderung ist durch die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 08.07.2009 ergangen, an das sie mit
Schreiben vom 29.07.2009 erinnert hat. Insbesondere hat die Rechtspflegerin aufgrund des Hinweises
auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. §
117 Abs. 3 ZPO verlangt.
Die Beschwerdeführerin hat erstmals in ihrer am 09.09.2009 eingegangenen Beschwerdebegründung
Angaben zu der Frage der Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 120
Abs.4 S.2 ZPO gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass eine Besserung ihrer Verhältnisse nicht
vorliegt. Damit hat sie ihrer Erklärungspflicht zunächst Genüge getan. Insbesondere kann die Abgabe der
Erklärung noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist hierfür
vorsieht.
Mit Schreiben vom 11.09.2009 hat die Rechtspflegerin jedoch in zulässiger Ausübung ihres Ermessens
die Übersendung einer Kopie des aktuellen "ALG-II-Bescheides" als Beleg für den vorgetragenen
Leistungsbezug von der Beschwerdeführerin verlangt. Der Rechtspfleger ist insoweit ebenso wie der
Richter im Bewilligungsverfahren befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der
tatsächlichen Angaben sowie insbesondere gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu
fordern (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009, 1 Ta 53/09). Diesen Beleg hat die
Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.
Zudem hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15.10.2009 der Beschwerdeführerin
nochmals Gelegenheit gegeben, konkret genannte Auskünfte zu erteilen sowie geeignete Belege dazu
vorzulegen.
Da die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagiert hat, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe
bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.