Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, verfügung, mitbestimmungsrecht, zustellung, beschränkung, quelle, vertreter, betriebsrat, unterlassen, datum

LAG
Mainz
26.02.2004
6 Ta 2028/03
Aktenzeichen:
6 Ta 2028/03
4 BVGa 561/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 26.02.2004
Tenor:
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Mainz vom 10.09.2003, AZ: 4 BVGa 561/03, wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1), Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2), hat durch den Beschwerdeführer unter dem
21.02.2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren eingereicht,
wonach der Beteiligten zu 2) aufgegeben werden solle, es zu unterlassen, ohne die Beteiligung des
antragstellendem Betriebsrates Assessementcenter durchzuführen oder daraus gewonnene Ergebnisse
zum Zwecke der Bewerberauswahl zu verwerten.
Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 28.02.2003 hat der Beteiligte
zu 1) - Vertreter beantragt, den Wert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen, woraufhin vorgeschlagen
wurde, diesen auf 2.000,- € festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt, dass es sich bei dem geplanten Vorgehen der Beteiligten
zu 2) um 21 Arbeitsplätze handele, wobei sich die Vergütung pro Platz auf etwa 60.000,- € pro Jahr
belaufen dürfte, was einen Vergütungsjahresbetrag von 1,2 Millionen Euro und mehr ausmache.
Für die Beteiligte zu 2) ist ausgeführt worden, dass es nicht sachgerecht sei, im vorliegenden Falle auf das
Einkommen derjenigen Arbeitnehmer/-innen abzustellen, um deren rechtliche Einordnung es im Hinblick
auf die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes gehe.
Das Arbeitsgericht hat den Wert auf 2.000,- € festgesetzt und es damit begründet, dass es sich nicht um
Kündigungsschutzverfahren oder ähnliches handele, sondern allein das Mitbestimmungsrecht des
Beteiligten zu 1) zur Diskussion stehe, was den Regelstreitwert grundsätzlich rechtfertige. Jedoch müsse
wegen des vorliegenden Eilverfahrens der Regelwert halbiert werden.
Nach Zustellung des Beschlusses am 26.09.2003 ist
Beschwerde
damit begründet worden, dass es sich nicht um Kündigungsschutzverfahren handele und
dementsprechend auch nicht die Beschränkung des Gegenstandes auf das 3 - Monatseinkommen
vorgenommen werden könne. Der Rechtsstreit habe 21 Arbeitsplätze betroffen, von denen 14 nach
Auffassung der Beteiligten zu 2) mit leitenden Angestellten besetzt sein sollten. Aus diesem Grunde sei
vom 21 - fachen halben Regelwert auszugehen, also von 42.000,- €.
Die Beteiligte zu 2) hat ebenfalls Stellung genommen, wobei auf das Schreiben vom 30.10.2003 Bezug
genommen wird.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil ein Bezug zu den Gehältern der Mitarbeiter
nicht hergestellt werden könne.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht von der
Hälfte des Regelstreitwertes, § 8 Abs. 2 BRAGO, ausgegangen ist.
Bei Verfahren, bei denen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsvertretung in Frage stehen, fehlt es an
einer gesetzlichen Regelung und der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest, so dass auch mangels
genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf 4.000,- € nach § 8
Abs. 2 BRAGO, anzunehmen ist. Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass allein die Frage zu
klären ist, ob die Beteiligte zu 2) betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte des Antragstellers
verletzt oder verletzt hat. Allein die Feststellung dieser Frage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
wobei es keine Rolle spielt, wie viele der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer betroffen
sind und wie viel diese verdienen.
Das Arbeitsgericht hat den anzunehmenden Gegenstandswert angesichts der Tatsache, dass es sich im
vorliegenden Verfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, halbiert, was der ständigen
Rechtssprechung aller mit Beschwerdesachen befasster Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland
- Pfalz entspricht.
Die Beschwerde ist erfolglos, weswegen dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
sind, §§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, 97 ZPO.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist aus der Differenz der Gebühren ermittelt worden, die sich aus
dem Wert, den das Arbeitsgericht festgesetzt hat und dem gewünschten Wert, errechnet wurde. Dabei ist
von dem Wert 1,25 Millionen Euro ausgegangen worden, weil dieser im Beschwerdeschreiben im Antrag
ausdrücklich in Bezug genommen worden ist.
Gegen diesen Beschluss findet eine weitere Beschwerde deshalb nicht statt, weil die Voraussetzungen
der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.