Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.11.2009

LArbG Mainz: quelle, arbeitsgericht, ratenzahlung, datum

LAG
Mainz
30.11.2009
5 Ta 263/09
Anordnung von Ratenzahlung
Aktenzeichen:
5 Ta 263/09
3 Ca 877/09
ArbG Trier
Beschluss vom 30.11.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
28.09.2009 - 3 Ca 877/09 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 23.10.2009 (Bl. 13, 14 des
Prozesskostenhilfebeiheftes) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 275,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht ist in der Teil-Abhilfeentscheidung vom 23.10.2009 zutreffend davon ausgegangen,
dass nach den vorgelegten Unterlagen der Kläger ab 01.12.2009 monatliche Raten aus seinem
Einkommen in Höhe von jeweils 95,00 € zu leisten hat. Dieser Betrag ergibt sich aus den vom Kläger im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Bl. 13, 14 des Prozesskostenhilfebeiheftes) in der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Da der Kläger auf eine entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichtes im Hinblick auf die Nicht-Teil-
Abhilfeentscheidung lediglich mitgeteilt hat, an der sofortigen Beschwerde festhalten zu wollen, aber
keinerlei weitere substantiierte Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine abweichende
wirtschaftliche Situation zu seinen Gunsten ergeben könnte, war die sofortige Beschwerde
zurückzuweisen.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.