Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, form, rückforderung, quelle, auszahlung, abfindungsbetrag, anhörung, datum, pfändung

LAG
Mainz
09.11.2006
11 Ta 182/06
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
11 Ta 182/06
8 Ca 1155/06
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 09.11.2006
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01.09.2006 - 8 Ca 1155/06 - wird
aufgehoben.
Gründe:
I.
Im vorangegangenen Klageverfahren wurde der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts durch Beschluss
vom 28.06.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt. Eine
Ratenzahlungsbestimmung wurde in den Beschluss nicht aufgenommen.
Nachdem das Klageverfahren durch einen Vergleichsabschluss endete, nach dessen Inhalt die
ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin an diese eine Abfindung von 6.000,00 Euro brutto zu zahlen hatte,
hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Beschluss vom 28.06.2006 dahingehend abgeändert, dass die
Klägerin ab dem 01.10.2006 einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.403,28 Euro an die Staatskasse
zurückzuzahlen habe.
Es hat dies damit begründet, dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben
habe, dass die Klägerin ihre Abfindung zur Begleichung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten
einzusetzen habe. Auf die Begründung des Beschlusses vom 01.09.2006 wird verwiesen.
Die Klägerin hat über ihren Rechtsanwalt gegen diesen Beschluss am 08.09.2006 "Rechtsmittel"
eingelegt und darauf verwiesen, dass sie bislang die Abfindungszahlung nicht erhalten habe. Die
Rechtspflegerin am Arbeitsgericht hat dieses "Rechtsmittel" als sofortige Beschwerde gewertet, dieser
nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen der Anhörung der Klägerin im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht hat sie
vorgetragen, dass ihr von dem Abfindungsbetrag lediglich ein Betrag von 2.437,05 Euro netto überwiesen
worden sei, da sowohl Steuern als auch Sozialversicherungsabgaben abzuführen gewesen seien und
auch aufgrund einer Pfändung ein Betrag von 3.755,12 Euro nicht zur Auszahlung gekommen sei. Sie hat
ihre Angaben durch Vorlage einer Gehaltsmitteilung der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin glaubhaft
gemacht.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 78 S. 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567
ff ZPO zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere hat das Arbeitsgericht
zutreffend das erhobene "Rechtsmittel" der Klägerin als sofortige Beschwerde gewertet.
In der Sache hat die eingelegte sofortige Beschwerde auch Erfolg.
Zunächst vom Ansatz her zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass Abfindungszahlungen als
Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen sind (vgl. BAG 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -).
Allerdings ist die Ansicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass es insofern auf den Bruttobetrag der
Abfindung ankomme. Wie das BAG in der zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, darf nur der
Geldbetrag einer Abfindung im Sinne des § 115 ZPO Berücksichtigung finden, der dem Bedürftigen
tatsächlich zugeflossen ist (BAG a.a.O. unter II 2 b der Gründe).
Insofern war im vorliegenden Fall lediglich ein Betrag von 2.437,05 Euro im Rahmen des § 115 ZPO zu
berücksichtigen.
Allerdings kann auch bezüglich dieses Betrages keine Rückforderung der bewilligten Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten verlangt werden.
Nach §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt § 90 SGB IX entsprechend. Insofern ist das der Klägerin zustehende
"Schonvermögen" in Höhe von 2.301,00 Euro zuzüglich eines weiteren Freibetrages für ihre
unterhaltsberechtigten Kinder in Höhe von jeweils 276,00 Euro zu belassen. Allein diese Beträge
übersteigen bereits den möglichen anrechenbaren Betrag, der ihr aus der Abfindung zugeflossen ist.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war angesichts der gesetzlichen Kriterien der §§ 78 S.
2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.